Neues Jugendschutzgesetz verabschiedet

Update Steffen Weber
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Heute hat das Bundeskabinett der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes, welche von Bundesministerin Christine Bergmann vorgelegt wurde, zugestimmt. Unter anderem darf die BPjM (früher BPjS) jetzt auch ohne Antrag der Jugendämter über die Jugendgefährdung eines Spieles urteilen.

Das „M“ in BPjM steht, wie viele wahrscheinlich schon vermutet haben, für den Begriff „Medien“, welcher den Sachverhalt wohl passender beschreibt als „Schriften“. Insgesamt gesehen scheint das Gesetz einige logische Änderungen zu beinhalten, teilweise stellt man sich jedoch auch die Frage, wie die entsprechende Umsetzung in der Praxis vonstatten gehen soll. Das neue Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) ersetzt einhergehend mit der Neuregelung des Jugendschutzes das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“ (GjS) sowie das „Gesetz zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG)“.

Die wichtigsten Änderungen für Computer-Spieler wollen wir einmal zusammenfassen. Zum einen wird es zukünftig eine verbindliche Altersfreigabe aller Computer-Spiele geben. An die bisherige Alterskennzeichnung der FSK haben sich die Händler in Deutschland über ein Abkommen gehalten, was jedoch keineswegs Pflicht gewesen ist. Einer der wichtigsten Punkte dürfte jedoch sein, dass die BPjM zukünftig auch ohne Antrag eines Jugendamtes ein Computer-Spiel unters Licht nehmen darf. Diese Regelung erscheint mehr als logisch, war doch das bisher des Öfteren praktizierte Vorgehen, ein Spiel, wie im Falle von „Return To Castle Wolfenstein“ geschehen, erst mehrere Monate nach dessen Erscheinen zu indizieren. Aus Sicht der Spieler wird dadurch natürlich die Chance, ein Spiel bei dessen Veröffentlichung und eventuell kurz vor der bevorstehenden Indizierung zu ergattern, wesentlich geschmälert. Auch Internet-Inhalte sollen dabei in das Aufgaben-Feld der BPjM fallen. Dies ist jedoch einer der Punkte, wo man sich fragt, wie eine sinnvolle Indizierung vonstatten gehen soll, wenn die Inhalte nicht von einem Webhoster aus deutschen Landen angeboten werden. Des Weiteren tritt durch das JuSchG eine Reglung in Kraft, die besagt, dass auch ohne vorherige Indizierung „Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.“

Eventuell nicht ganz zum Thema dieser Website passt eine weitere Regelung, die besagt, dass „Zigarettenautomaten so gesichert werden müssen, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zugang zu Zigaretten nicht möglich ist.“ Wie bei der oben genannten Indizierung von Internetseiten scheint man hierbei wenig an die Umsetzung gedacht haben. Ob man jetzt die Tabakindustrie dazu verpflichten will, an jeden Zigaretten-Automaten einen Ausweis-Scanner anzubringen? Wir sind gespannt, was für Pläne die Bundestags-Abgeordneten bezüglich dieser Sache im Kopf haben.

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