Urteil: Volle Haftung für Forenbetreiber

Jirko Alex
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Wie aus dem seit kurzem im Volltext vorliegenden Urteil der 24. Zivilkammer des LG Hamburg hervorgeht, das sich mit dem „Supernature“-Fall befasste, haftet der Forenbetreiber in vollem Umfang und auch ohne Kenntnis für die auf seiner Plattform getätigten Äußerungen.

Der Fall des „Supernature“-Forums, dessen Inhaber Martin Geuß vor einem Jahr eine negative Feststellungsklage gegen eine Abmahnung einreichte, bewegte seit dem die deutsche Forenlandschaft. Ein ungünstiges Urteil für Betreiber entsprechender Online-Portale, wie sie auch ComputerBase anbietet, käme einem Fluch gleich, da Forenbetreiber für jeden Beitrag auf ihrer Online-Plattform haftbar gemacht werden könnten. Bereits Anfang dieses Jahres war der Prozessausgang abzusehen und fiel denkbar ungünstig für Martin Geuß aus, der zwar zu 5/6 Recht zu bekommen schien, im entscheidenden Punkt der Verhandlung jedoch verlor. So nahm das Gericht Bezug auf die sechs ursprünglich in der Abmahnung gegen des Forum angeführten Beiträge, die seinerzeit als rufschädigend deklariert wurden. Fünf dieser Postings wurden als rechtmäßig anerkannt, eines jedoch habe den Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.

Da dieser Kommentar über das Supernature-Forum verbreitet wurde, müsse sich Martin Geuß rechtlich als Störer bezeichnen lassen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den auf seiner Plattform geäußerten Postings habe und unabhängig davon, ob er selbst den Eintrag verfasste oder nicht, heißt es. Juristisch fragwürdig ist in diesem Zusammenhang die Urteilsbegründung, deren Leitsätze bereits verwundern:

1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" iSd. § 6 Abs. 1 MDStV. "Eigene Informationen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.

2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.

3. Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch Internetforen.

Urteil v. 27.04.2007 – Az.: 324 O 600/06 –Haftung für Foren-Einträge (Supernature-Fall)

Demnach könnte sich ein Forenbetreiber allenfalls von einem Posting distanzieren, in dem er sich konkret zu diesem äußert. Pauschale Äußerungen sind rechtlich nicht relevant. Dass sich diese Regelung jedoch aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 54 RfStV) ergibt, nach welchem laut 3. gewertet wurde, ist erstaunlich. Mit dieser Erklärung geht das Gericht nämlich davon aus, dass es sich bei einem Internetforum um ein journalistisch-redaktionell geführtes Angebot handele, bei dem Inhalte auf ihre Richtigkeit geprüft werden müssten. Zudem ist die per Urteil verhängte Gleichstellung eigener und fremder Meinungsäußerungen juristisch in Frage zu stellen.

Bisher ist noch nicht bekannt, ob die Parteien gegen das Urteil vorgehen werden.