Neuer Richterspruch in Sachen „eBay-Hehlerei“

Sasan Abdi
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Gerade das Angebot in Online-Auktionshäusern à la eBay bietet eine ideale Plattform zur Versteigerung von geklauter Ware. Schuldig macht sich dabei nicht unbedingt nur der Verkäufer – auch der Meistbietende kann, sofern man ihm Wissen um die Herkunft des Artikels nachweisen kann, belangt werden.

Entsprechend natürlich ist, dass die Grenzen der Strafverfolgung hier nicht klar definiert sind. Wie schmal der Grat sein kann, zeigt ein aktueller Fall vor einem Berufungsgericht: Dort wehrte sich ein bis dahin unbescholtener Softwareingenieur gegen einen Richterspruch aus erster Instanz, der ihm den wissentlichen Erwerb von Hehlerware via eBay anlastete und mit 1200 Euro Geldstrafe belegte.

Die Strafe begründeten die Richter damit, dass der Mann aufgrund des günstigen Preises gewusst haben müsse, um welche Art von Ware es sich handele. Der Verurteilte hatte zuvor ein Navigationsgerät zu einem Drittel des Marktwertes ersteigert. Der Argumentation der Verteidigung, wonach der Käufer nicht zuletzt aufgrund der vielen guten Bewertungen und des Ranges „Powerseller“ vom Verkäufer auf die Seriosität des Angebots vertraut hätte, wollte die erste Instanz nicht folgen.

In der Berufung bekam der 47-jährige dann aber doch Recht und wurde von der Strafe befreit, da nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob besagtes Wissen um die Herkunft des Artikels gegeben war. Eine klare Regelung lässt sich jedoch weiterhin nicht definieren, so dass bei Schnäppchen stets besondere Vorsicht geboten sein sollte.