RapidShare kämpft weiter gegen GEMA

Andreas Frischholz
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Der Schlagabtausch zwischen RapidShare und der GEMA geht in eine neue Runde, nachdem das Düsseldorfer Landgericht in einem Urteil vom 23. Januar die Haftung des Webhosters für Urheberrechtsverletzungen durch die von Nutzer verbreiteten Dateien bestätigte.

RapidShare geht in Berufung, um eine „obergerichtliche Entscheidung über die Prüfungspflichten von Webhostern“ herbeizuführen. Nach Bobby Chang, Geschäftsführer von RapidShare, ist Rechtssicherheit Ziel des Verfahrens. Dabei sollen die Prüfungspflichten für Hoster definiert werden, die laut RapidShare bislang noch einen zu großen Interpretationsspielraum gewähren. Die Forderungen reichen von der Nutzung von Softwarefiltern, der Registrierung aller User, die Erhöhung der Anzahl der zur Überwachung abgestellten Mitarbeiter bis zur Prüfung von Link-Ressourcen, jedoch soll nicht geklärt sein, in welchem Umfang diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen – zudem werden diese nach Ansicht des Hosters ohnehin niemals eine 100-prozentige Sicherheit gewähren.

Über RapidShare können Nutzer anonym Dateien abspeichern, darunter auch urheberrechtliche geschützte Inhalte. Laut RapidShare sind allein die Nutzer für illegale Aktivitäten verantwortlich, jedoch widersprach das Landgericht Düsseldorf dieser Ansicht. So besteht für den Hoster Handlungspflicht, auch wenn dadurch die Attraktivität des Dienstes leiden würde. Zwar gestand das Gericht RapidShare zu, dass der Dienst nicht hauptsächlich für illegale Aktivitäten genutzt werde, für die Verbreitung von illegalen Inhalten aber besonders gut geeignet sei und so auch einen finanziellen Vorteil erhält.