Inhaber haftet für Missbrauch des eBay-Kontos

Jirko Alex
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Der auch für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ein Urteil gefällt, das dem Inhaber eines eBay-Kontos eine Mitschuld einräumt, wenn dessen Account von Dritten missbraucht wurde.

Angeklagt wurde das eBay-Mitglied mit Namen sound-max. Unter diesem Konto wurde im Juni 2003 unter der Überschrift „SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)“ ein Halsband der Marke Cartier zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: „... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...“. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke „Cartier“, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das eBay-Mitglied vertrat hingegen die Auffassung, es sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Infolgedessen haben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage abgewiesen, da der Inhaber des eBay-Kontos nicht für die Rechtsverletzungen seiner Frau verantwortlich sei. Es wurde in diesem Zusammenhang nicht geprüft, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind.

In einer erneuten Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wurde das Berufungsurteil nun jedoch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer, es komme jedoch eine Haftung des eBay-Mitglieds als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht. Er habe nicht hinreichend dafür gesorgt, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten des Mitgliedskontos erlangte. Das Gericht entschied, dass der Inhaber des Mitgliedskontos wie der Täter zu behandeln sei, wenn er seine Zugangsdaten nicht „hinreichend“ vor dem Zugriff Dritter geschützt habe und diese infolge dessen eine Rechtsverletzung begehen konnten. Da der Inhaber des Mitgliedskontos die Gefahr der Unklarheit darüber schaffe, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne, müsse er damit rechnen, selbst zu haften.