Heise vs. Musikindustrie: Heise-Verlag gewinnt endgültig

Jirko Alex
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Nach fast auf den Tag genau sieben Jahren endet die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie endgültig. Dabei wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Beschwerde der Musikindustrie ab und bestätigte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der zuletzt zugunsten von Heise entschied.

Stein des Anstoßes war Anfang 2005 ein Artikel auf heise.de, der die angebliche Fähigkeit des Programm AnyDVD beschrieb, mehrere gängige DVD-Kopierschutzmaßnahmen umgehen zu können. Dabei setzte Heise auch einen Link auf die Seite des Herstellers, wies aber darauf hin, dass das Programm in Deutschland illegal sei. Daraufhin klagten mehrere Größen der Musikindustrie, darunter BMG, edel, EMI, Sony, Universal und Warner, gegen den Heise-Verlag. Diesem wurde Werbung sowie die Anleitung zum Raubkopieren vorgeworfen.

Nachdem die Musikindustrie in einem ersten Urteil vor dem Landgericht (LG) München insoweit Recht bekam, als dass das Setzen des Links als unzulässig beurteilt wurde, wohl aber der Bericht als solches unter die Pressefreiheit falle, gingen beide Parteien in Berufung. Der Heise-Verlag wollte feststellen lassen, dass auch das Setzen des Links erlaubt sei, die Musikindustrie wollte den Bericht als solches als unzulässig erkannt wissen. Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte allerdings das Urteil des LG München. In dritter Instanz kassierte das nachfolgend angehörte Gericht – der Bundesgerichtshof – diese Einschätzung allerdings wieder. Der BGH bestätigte die Rechtsposition des Heise-Verlages voll und verpflichtete die Musikindustrie damit dazu, die kompletten Kosten des Rechtsstreits (250.000 Euro wurden festgelegt) zu tragen.

In einem letzten Versuch wandte sich die Musikindustrie mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. Dieses sollte Fehler in der Urteilsbegründung des BGH feststellen. Das Gericht wies die Beschwerde allerdings ab und stimmte dem BGH in wesentlichen Punkten zu. So sei es richtig gewesen, die Linksetzung nicht nur als technische Dienstleistung zu verstehen, sondern so zu handhaben, dass sie „wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe“. Auch Widersprach das BVerfG dem Vorwurf des Beschwerdeführers, der Heise-Verlag hätte sich den Inhalt des Links zu eigen gemacht: „Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung.“ Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass allein das Setzen des Links nicht ausreiche, um den Eingriff in Urheberrechte erheblich zu vertiefen. Diese Einschätzung wird damit begründet, dass sich die Herstellerseite problemlos über eine Internetsuche finden lässt.

Die Entscheidung des BVerfG ist nicht anfechtbar, womit der Rechtsstreit nun endgültig beendet ist. Eine umfassende Chronik der rechtlichen Auseinandersetzung auf heise.de gewährt noch einmal tiefere Einblicke in den Werdegang.

Vielen Dank an unseren Leser Dieter Wissel
für den Hinweis zu dieser News!

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