Megaupload-Prozess womöglich gefährdet?

Maximilian Schlafer
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Einem neuseeländischen Zeitungsbericht zufolge besteht die Möglichkeit, dass der vielerorts mit Spannung erwartete Prozess gegen den Filesharing-Plattform-Gründer Kim Schmitz erst gar nicht in den USA stattfinden kann. Grund dafür soll unter anderem der Umstand sein, dass Megaupload nicht unter die Jurisdiktion der USA falle.

Der verantwortliche US-Bezirksrichter Liam O'Grady soll sich skeptisch darüber geäußert haben, ob es je zu einem Prozess in den USA kommen kann. Den Grund dafür sieht er darin, dass das Unternehmen von den US-Behörden formal nicht ausreichend über die Vorwürfe informiert worden sei. Auch meint er, dass er die Uneinigkeiten hinsichtlich der Daten auf den 1100 Servern Megauploads als verfrüht ansehe. Das wohl deswegen, weil das Verfahren noch gar nicht so weit vorangeschritten ist, als dass dieser Punkt schon relevant wäre.

Bei besagten Daten handelt es sich wohl um jene, über deren Löschung sich die Streitparteien uneins sind. Während Megaupload deren Aufbewahrung zwecks Beweissicherung wünscht und dabei auch von der Electroic Frontier Foundation (EFF) unterstützt wird, befürwortet die US-Klägerseite die Löschung. Nach ihrer Auffassung könne man so den ansonsten anfallenden Kosten aus dem Weg gehen.

Auch verlangt der Richter eine nähere Klärung des Umstandes, warum Megaupload nicht rechtzeitig schriftlich von den Vorwürfen verständigt wurde. Dass das dafür zuständige FBI dieser Aufgabe nicht nachgekommen ist, sieht er als Benachteiligung von Megaupload.

Der US-Anwalt von Schmitz vermeint den Grund für diese nicht stattgefundene Zustellung zu kennen. Laut seiner Ansicht sei es rechtlich gar nicht möglich, die mit den entsprechenden Vorwürfen versehenen Papiere zuzustellen, da Megaupload gar nicht unter die Gerichtsbarkeit der USA falle.

Währenddessen beschäftigt sich momentan ein neuseeländisches Gericht mit der Frage, ob eine Auslieferung an die USA rechtlich möglich ist. Diese hatten gegen Kim Schmitz und sechs seiner Mitarbeiter einen Haftbefehl erlassen. In diesem wird ihnen zur Last gelegt, Urheberrechtsverletzungen begangen oder zumindest begünstigt zu haben. Von den Anwälten, die für die USA vor dem neuseeländischen Gericht tätig sind, wird derzeit argumentiert, dass Kim Schmitz und die anderen sechs Personen dies als Teil einer kriminellen Vereinigung taten.

Hinter dieser Argumentation steht der Gedanke, dass eine Auslieferung in die USA erst ab einem drohenden Strafmaß von fünf Jahren vorgenommen werden kann. Dieses Erfordernis wäre erfüllt, sollte dieser Vorwurf vom Gericht bestätigt werden.

Wird der Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer kriminiellen Vereinigung jedoch nicht schlagend, so stünden nur mehr die „normalen“ Urheberrechtsverletzungen im Raum, welche in Neuseeland nur mit einem Strafmaß von bis zu vier Jahren bedroht sind. Eine Auslieferung wäre dann wohl vom Tisch.

Mittlerweile wird auch daran gearbeitet, Vermögenswerte von Schmitz' Frau wieder an diese zurückzugeben. Die betreffenden Gelder und Wertgegenstände waren bei seiner Verhaftung mitsamt den seinigen beschlagnahmt wurden. Das Vermögen Schmitz', das damals trotz mangelnder Formerfordernisse beschlagnahmt wurde, bleibt aber weiterhin in behördlicher Gewahrsame. Diesbezüglich war letzte Woche eine entsprechende einstweilige Verfügung ergangen.