Gericht erlaubt anonyme WLAN-Hotspots

Przemyslaw Szymanski
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WLAN-Hotspots in Hotels, auf Flughäfen und Bahnhöfen ohne nötige Voranmeldung sind unter den Nutzern eine gern gesehene Möglichkeit zur unkomplizierten Internetnutzung. Diese dürfen nun weiterhin kostenlos angeboten werden, was das Landgericht München I in einem bereits im Januar gefällten Urteil bestätigte.

Einem vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) veröffentlichten Urteil (Az: 17 HK O 1398/11) nach, klagte ein Unternehmen gegen die Bereitstellung von anonymen Zugangspunkten eines Konkurrenten. Beim Ersteren müssen sich Kunden auf einer vorgeschalteten Anmeldeseite registrieren. Der Meinung des Klägers nach stellt dies eine Wettbewerbsverzerrung dar und und bringt zudem zum Ausdruck, dass das beklagte Unternehmen seinem Verständnis nach zu einer Speicherung von Verkehrsdaten nach Paragraf 101 Urheberrechtsgesetz sowie den Paragrafen 111, 95 und 96 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sei. Seinen Aussagen nach ist eine Speicherung notwendig, um die Störerhaftung vermeiden zu können.

Dies sah das Gericht anders und meint, dass die vom Kläger vorgebrachten Passagen der Gesetze eine Speicherung nicht rechtfertigen. Nach Ansicht des Gerichts genehmigt die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig gesehene Vorratsdatenspeicherung weder die Weitergabe, noch die Erhebung solcher.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt dieses Urteil und erklärt: „Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten.“ Zudem sei eine solche Vorgehensweise sinnlos, „weil viele Menschen bei der Registrierung schon jetzt einen Fantasienamen angeben.“

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