Urteil: Eltern haften nur teilweise für Uploads ihrer Kinder

Przemyslaw Szymanski
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Nicht selten haben Eltern in der Vergangenheit Abmahnungen erhalten und sollten viel Geld bezahlen, weil ihre Kinder sich illegal unter anderem Filme oder Musik in sogenannten Tauschbörsen heruntergeladen haben. Für die Rechteinhaber waren die Erziehungsberechtigten die Schuldigen, da sie den Internetanschluss bereitstellten.

Doch nun hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Eltern nur in Ausnahmefällen für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder belangt werden können. Dies ist nur dann möglich, wenn sie ihre Nachkommen zuvor nicht „ausreichend“ darüber belehrt haben, dass diese nicht Musik illegal herunterladen sollen.

Konkret ging es in diesem Verfahren um eine Familie mit drei Kinder, von der das Haus durchsucht wurde und insgesamt 1.147 Audiodateien auf dem Rechner gefunden wurden. Aufgrund dessen haben Tonträgerhersteller vom Vater des damals 13-jährigen Sohnes für des „öffentlich Zugänglichmachens“ von 15 exemplarischen Musiktiteln insgesamt rund 3.000 Euro Schadensersatz und 2.380 Euro an Abmahngebühren sowie eine Unterlassungserklärung gefordert. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln zu Recht: Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, sie hätten darauf zu achten, was ihr Sohn im Internet mache.

Dagegen wehrte sich die Familie, zumal der Vater der Meinung war, er habe technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und außerdem monatlich den Rechner kontrolliert. So haben die Eltern die Windows-XP-Firewall eingerichtet und sogar das Aufspielen von Software durch ein passwortgeschütztes Sicherheitsprogramm zu verhindern versucht. Trotzdem fanden die Richter des Oberlandesgerichts Köln, dass ihm bei den monatlichen Kontrollen die Tauschanwendungen „Morpheus“ und „Bearshare“ hätten auffallen müssen.

Das sah der erste Zivilsenat nun jedoch anders, kippte das Urteil und wies die Klage der Musikfirmen ab. „Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht“, gibt das Gericht per Pressemitteilung bekannt. Zu solchen Maßnahmen sind die Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie „konkrete Anhaltspunkte“ für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Das Aktenzeichen des Urteils lautet I ZR 74/12 - Morpheus, die Pressemitteilung ist hier zu finden.

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