Galaxy-Tablets verletzen iPad-Geschmacksmuster nicht

Michael Schäfer
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Apple hat in den Niederlanden einen erheblichen Rückschlag in der inzwischen fast weltweit geführten Auseinandersetzung mit Samsung hinnehmen müssen. Ein Gericht in Den Haag folgte bei seiner Rechtssprechung einem britischen Urteil aus dem letzten Jahr.

Ein Gericht im niederländischen Den Haag urteilte am gestrigen Tag, dass Samsung mit der Gestaltung einiger seiner Tablets nicht das eingetragene Geschmacksmuster seitens Apple, zu dem auch abgerundete Ecken gehören, verletzt. In der Auseinandersetzung ging es vor allem um die Geräte Galaxy Tab 10.1, 8.9 und 7.7. Eine Ausweitung der Klage auf das Galaxy Tab 10.1v - eine leichte modifizierte Version des Galaxy Tab 10.1 - lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass Apple seine Vorwürfe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht angemessen begründet habe.

Nicht nur dass im vergangenen Jahr bereits ein britisches Gericht in gleicher Sache zugunsten Samsungs entschieden hatte, auch im Rechtsstreit in Deutschland, welchem auch die Frage um das genannte Geschmacksmuster zugrunde liegt, könnte es eine Wendung zu Ungunsten des US-amerikanischen Unternehmen geben.

Wir glauben weiterhin, dass Apple nicht als erste ein Tablet mit rechteckiger Form und abgerundeten Ecken entworfen haben, und dass sich die Ursprünge von Apples geschütztem Design in zahllosen Beispielen wiederfinden”, wird ein Sprecher des koreanischen Unternehmens gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters zitiert.

Laut des Patentbloggers Florian Müller bezieht sich das niederländische Gericht in seiner Entscheidung und der Urteilsbegründung explizit auf ein Urteil aus Großbritannien. Dies geschah auch aus dem Grund, weil das britische Berufungsgericht, welches das Urteil des High Court in London bestätigt hatte, durch das Urteil eine Entscheidung für ganz Europa getätigt habe. Dies ist aber nur deswegen möglich gewesen, da es sich hier um ein Geschmacksmuster handelt – bei einem technischen Patent wäre dies nicht europaweit gültig. Dies liegt darin begründet, da Geschmacksmuster von einer EU-Behörde vergeben und verwaltet werden. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), so der Name der Behörde, ist in Europa für Marken, Modelle und Muster zuständig. Für Patente hingegen liegt die Zuständigkeit in Europa beim Europäischen Patentamt, welches wiederum aber keine EU-Behörde ist. Somit unterliege die Durchsetzung von Ansprüchen aus den dort registrierten Schutzrechten alleinig der nationalen Gerichtsbarkeit der jeweiligen Mitgliedsstaaten.

So könnte diese Entscheidung auch richtungsweisend für die Auseinandersetzung zwischen Apple und Samsung vor dem Düsseldorfer Landgericht sein, da das Verfahren bisweilen ausgesetzt wurde, da auch hier das HABM die von Samsung vorgelegten Beweise prüfen will, welche die Gültigkeit des Geschmacksmusters von Apple infrage stellen. Auch wenn das HABM bereits hat andeuten lassen, Samsungs Antrag zu folgen, darf mit einem schnellen Urteil nicht gerechnet werden, denn eine Prüfung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt könnte sich über Jahre hinweg ziehen.