EU verdächtigt Smartcard-Chip-Anbieter der Kartellbildung

Przemyslaw Szymanski
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Fast jeder verwendet heutzutage im Alltag sogenannte Smartcard-Chips, die in SIM-Karten, Bankkarten, Pässen, Personalausweisen, Pay-TV-Karten und zahlreichen anderen Bereichen zum Einsatz kommen. Gegen einige Hersteller dieser Smartcard-Chips hat die Europäische Kommission jedoch nun ein Kartellverfahren eingeleitet.

Als Begründung für den Verdacht geben die Wettbewerbshüter an, die betroffenen Smartcard-Anbieter haben illegale Preisabsprachen getroffen und somit gegen „Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ verstoßen. Aufgrund dessen hat die Europäische Kommission die betroffenen Unternehmen jetzt über die Beschwerdepunkte in Kenntnis gesetzt.

Welche Smartcard-Chip-Hersteller die EU-Kommission ins Visier genommen hat, teilte diese jedoch nicht mit. Laut dem ORF soll es sich dabei neben dem Unternehmen Infineon, welches dem Bericht zufolge bereits seine Kooperation zugesichert hat, auch um STMicro, Atmel, Rensas sowie den niederländischen Halbleiterhersteller NXP Semiconductors handeln. Letzterer habe eigenen Angaben bisher jedoch noch kein Schreiben aus Brüssel erhalten.

Ursprünglich hatte die Kommission nach eigenen Angaben die Möglichkeit von Vergleichsgesprächen mit den beteiligten Unternehmen ins Auge gefasst. Aufgrund ausbleibender Fortschritte wurden diese jedoch eingestellt. „Wenn Vergleichsgespräche scheitern, bedeutet dies nicht automatisch, dass die betreffenden Unternehmen ungeschoren davonkommen. Bei Vergleichsgesprächen geht es hauptsächlich darum, ein schnelleres und effizienteres Verfahren zu erreichen und im Hinblick auf das Vorliegen eines Kartells und dessen Merkmale zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen.“, erklärte der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia.

Falls das jedoch nicht möglich ist, zögere die Kommission eigenen Angaben zufolge nicht, zu dem nun eingesetzten normalen Verfahren zurückzukehren und der Zuwiderhandlung weiter nachzugehen. Dabei können die Unternehmen die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen sowie eine mündliche Anhörung beantragen.

Sollten die Wettbewerbshüter am Ende dennoch zu dem Schluss kommen, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen das EU-Kartellrecht vorliegen, können sie wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in den 27 Mitgliedsstaaten untersagen und eine Geldbuße von bis zu zehn Prozent des weltweiten Jahresumsatzes der Unternehmen verhängen.

Letzteren Schritt hatte in der jüngsten Vergangenheit beispielsweise der Softwarekonzern Microsoft zu spüren bekommen, welcher im Rahmen des Verfahrens bezüglich monatelang nicht vorhandenen Browser-Auswahlbox bei Windows 7 zu einer Strafe in Höhe von 561 Millionen Euro verurteilt wurde.