RedTube-Abmahnungen: Landgericht Köln revidiert Urteil

Andreas Frischholz
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Nun hat das Landgericht Köln bestätigt, was sich seit Ende Dezember anbahnte: Die RedTube-Abmahnungen waren rechtlich nicht ausreichend begründet. In vier Beschlüssen hat das Gericht nun den Beschwerden von abgemahnten Anschlussinhabern stattgegeben, weitere Urteile sollen in den kommenden Tagen folgen.

Das Urteil betrifft allerdings nicht die Streaming-Abmahnungen als solche, sondern nur die vom Landgericht Köln erteilten Auskunftsbeschlüsse für IP-Adressen von Telekom-Kunden. Dass die ursprüngliche Entscheidung revidiert wurde, begründet das Landgericht mit den vage formulierten Anträgen, die im Auftrag von „The Archive AG“ eingereicht wurden. Einen entsprechenden Schritt hatte man bereits im Dezember angedeutet.

Dort war „von Downloads die Rede, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte“, heißt es in einer Erklärung des Landgerichts. Dass reine Streaming einer Video-Datei stelle grundsätzlich aber noch keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, weil eine Vervielfältigung im rechtlichen Sinn nicht stattfindet. Damit schließt sich das Landgericht Köln der Argumentation zahlreicher Kanzleien und Anwälten an, selbst die Bundesregierung vertritt eine ähnliche Auffassung.

Zudem stellt sich nun auch den Richtern die Frage, wie die Ermittlungssoftware „GLADII 1.1.3“ IP-Adressen von Nutzern erfassen will, die Streams auf RedTube anschauen. Das Gutachten, mit dem die Qualität der Software bestätigt werden sollte, bleibt diese Antwort schuldig, wie sich in der letzten Woche bestätigt hatte. Von den Verantwortlichen für die Abmahnwelle haben die Richter selbst auf Nachfrage bisher keine Antwort erhalten: „Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.

Ob die Abmahnkosten berechtigt sind, wurde in diesem Urteil allerdings nicht entschieden. Nach Ansicht der Kölner Richter könnte das aktuelle Urteil aber für ein Beweisverwertungsverbot relevant sein, sofern die Abmahnungen an sich der Gegenstand eines Prozesses sind.

Insgesamt sind 110 Beschwerden beim Landgericht Köln eingegangen und werden derzeit abgearbeitet. Noch sind die Entscheidungen nicht rechtskräftig, „The Archive AG“ hat ebenfalls die Möglichkeit, eine Beschwerde einzulegen.