Vergleichsportale dürfen Daten ohne Zustimmung sammeln

Jan-Frederik Timm
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vergleichsportalen im Internet gestärkt. Im konkreten Fall gestatteten es die Richter einem Portal zum Preisvergleich von Flügen, Angebote von Fluggesellschaften mit aufzuführen, die den automatisierten Abruf der Daten in den eigenen AGB explizit untersagt hatten.

Eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit“ führe „nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann“, begründen die Richter das Abweisen der zuvor von der Klägerin eingereichten Revision.

Der Fluganbieter hatte argumentiert, den automatisierten Abruf von Flugdaten und Preisen in seinen AGB ausgeschlossen und damit auch Anbietern von Vergleichsportalen untersagt zu haben. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, führt nach Ansicht des BGH allerdings „nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin“.

Das Geschäftsmodell der Beklagten fördere darüber hinaus „die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung“. Das Interesse der Klägerin, dass Kunden das eigene Portal direkt aufrufen, überwiege dem Interesse der Allgemeinheit nicht.

Grundsätzlich spricht der BGH Anbietern allerdings das Recht zu, das eigene Angebot vor dem automatisierten Zugriff zu schützen. Dieser Schutz müsse allerdings technisch erfolgen und dem, der auf die Daten zugreift, somit offensichtlich sein.

Das Oberlandesgericht wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob der Klägerin Ansprüche wegen Irreführung und nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zustehen, so die Richter des BGH abschließend.

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