„Recht auf Vergessen“: Google löscht erste Suchergebnisse

Andreas Frischholz
18 Kommentare

Google hat in der letzten Woche angefangen, das „Recht-auf-Vergessen“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Praxis umzusetzen. „In dieser Woche beginnen wir mit der Entfernung von Suchergebnissen auf Grundlage der eingegangenen Anträge“, erklärte Google gegenüber der Wirtschaftswoche.

Erste Löschungen sollen bereits am Donnerstag erfolgt sein. Seit dem EuGH-Urteil können Privatpersonen das Löschen von Links beantragen, die bei einer Suche nach ihrem Namen in den Ergebnislisten auftauchen und auf personenbezogene Daten verweisen, die veraltet sind und an denen kein öffentliches Interesse besteht. Ob diese Vorgaben erfüllt werden, muss Google bei jedem Antrag individuell prüfen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für andere Suchmaschinenbetreiber, aufgrund des dominanten Marktanteils von über 90 Prozent konzentriert sich das Problem aber in erster Linie auf Google.

Damit Nutzer bei der Suche nach einem Namen erkennen, dass womöglich einzelne Links aus den Suchergebnissen entfernt wurden, platziert Google künftig bei fast allen Sucheingaben von Namen einen Hinweis. Betroffen sind also nicht nur gefilterte Ergebnisseiten. Google erklärt auf der in den Löschhinweisen verlinkten FAQ-Webseite: „Wir zeigen diesen Hinweis in Europa bei der Suche nach den meisten Namen an und nicht nur bei Seiten, die von einer Entfernung betroffen sind.

Googles Löschhinweise für das „Recht auf Vergessen“
Googles Löschhinweise für das „Recht auf Vergessen“

Wenn Privatpersonen demnach Links aus den Suchergebnissen entfernen lassen, müssen diese also nicht befürchten, durch einen Hinweis auf Ergebnisseite bloßgestellt zu werden. Das wurde vermutet, als Google die Hinweise in der letzten Woche bestätigt hatte. Wasserdicht ist das System trotzdem nicht, denn das EuGH-Urteil beschränkt sich nur auf europäische Google-Versionen. Wenn Nutzer allerdings Google.com verwenden, werden die Ergebnislisten bei Namenssuchen weiterhin ungefiltert dargestellt. Damit werde der „Zweck aber irgendwie ad absurdum geführt“, kommentiert der YouTube-Channel SemperVideo.

Wo beginnt das öffentliche Interesse?

Es ist aber nicht nur die technische Umsetzung, die Schwierigkeiten bereitet. Nach wie vor mangelt es an konkreten Kriterien, anhand derer ein Abwägen zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem öffentlichen Interesse an Informationen erfolgen kann. Grundsätzlich lässt sich aus dem Urteil kein allgemeiner Löschanspruch ableiten, erklärt der Rechtsanwalt Rainer Lassl laut Futurezone im Rahmen eines Mediengesprächs der Rechtsanwaltskanzlei LGP in Wien. Lassl: „Es ist entscheidend, wie alt der ursprüngliche Beitrag im Netz ist, ob er wahr ist und es gibt noch zahlreiche andere Kriterien. Es ist daher immer eine Einzelfallentscheidung und es besteht kein automatischer Löschanspruch.

Für Google ist das dennoch eine unangenehme Situation. Denn zunächst muss der Suchmaschinenbetreiber entscheiden, ob ein Antrag die Löschvorgaben erfüllt. Ein öffentliches Interesse könne demnach bestehen, wenn die beanstandeten Links auf Informationen über „finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder Ihr öffentliches Verhalten als (gewählter oder nicht gewählter) Amtsträger“ verweisen.

Da sich eine Einstufung nicht immer zweifelsfrei bestimmen lasse, drohen „schwierige Entscheidungen“. Dass es früher oder später zu Streitigkeiten um einzelne Löschanträge kommen wird, ist also naheliegend. Google empfiehlt daher: „Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie sich an Ihre lokale Datenschutzbehörde wenden.