Offene WLAN: Doch keine Ausnahmen für WLAN-Störerhaftung

Andreas Frischholz
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Offene WLAN: Doch keine Ausnahmen für WLAN-Störerhaftung

Eigentlich schien die Sache klar zu sein: Die Bundesregierung will die Verbreitung von offenen WLAN-Netzen fördern, indem zumindest gewerbliche Anbieter wie Hotels und Cafés von der Störerhaftung ausgenommen werden. Nun heißt es allerdings, dass die inhaltliche Ausgestaltung des Gesetzes noch nicht abgeschlossen sei.

So lautet die Antwort auf eine kleine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Konstantin von Notz, dem netzpolitischen Sprecher der Grünen. Von Notz wollte wissen, warum die Ausnahme in der Störerhaftung (Providerprivileg) nur für gewerbliche und kommerzielle Anbieter von offenen WLAN-Netzen gelten soll, nicht aber für Privatpersonen. Zudem widerspreche der Ansatz dem Telemediengesetz und der europäischen e-Commerce-Richtlinie, die nicht zwischen privaten und kommerziellen Providern unterscheide.

Die Bundesregierung antwortete allerdings äußerst knapp. Neben der Aussage, die inhaltliche Ausgestaltung sei noch nicht abgeschlossen, wurde lediglich erklärt, das Ziel sei in erster Linie Rechtssicherheit „für die Anbieter von WLAN-Netzen im öffentlichen Bereich“ herzustellen. Von Notz kritisiert, dass sich die Bundesregierung trotz monatelanger Vorbereitung nicht auf einen Entwurf einigen könne. Bis eine neue Vorlage auf dem Tisch liegt, wollen die Grünen nun bei anderen Bundestagsfraktionen dafür werben, dass die „Providerprivilegierung auch auf nicht-kommerzielle Anbieter“ ausgedehnt wird, so von Notz.

Regierung befürchtet Kriminalität durch offene Netze

Zunächst hatte die Rheinische Post Anfang Juli berichtet, dass die Bundesregierung sich auf einen Entwurf geeinigt habe, der es Betreibern von öffentlichen WLANs wie Hotels und Cafés erleichtern soll, offene Netze anzubieten. Doch bereits bei der offiziellen Präsentation der digitalen Agenda ruderte Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) zurück. Demnach soll die Störerhaftung zwar gelockert werden, wie es im Koalitionsvertrag und in Entwürfen der digitalen Agenda festgeschrieben wurde. Allerdings wolle die Bundesregierung „keinen Aufruf starten“, dass man „anonym an bestimmten Orten in der Öffentlichkeit übers Internet Kriminalität vorbereiten“ kann, so Gabriel.

Gabriels Aussagen sorgten für erhebliche Kritik. Laut von Notz mache es etwa keinen Unterschied, ob „das WLAN von einem Hotel oder einem freundlichen Nachbarn zur Verfügung gestellt wird“. Konkreter äußerte sich ein Berliner Ministerialer – der anonym bleiben will – in einem Gastbeitrag auf Netzpolitik.org. Demnach gehe die Argumentation von Gabriel am Thema vorbei, da die Störerhaftung nur die zivilrechtliche Haftung betreffe.

In der Praxis bedeutet das: Wenn zum Beispiel ein geschütztes Musik-Album in einem offenen WLAN illegal heruntergeladen worden ist, kann der betroffene Rechteinhaber den WLAN-Netzbetreiber auf Unterlassung verklagen und Schadensersatz fordern – selbst wenn der Betreiber nicht für den illegalen Download verantwortlich ist. Genau dieser Aspekt ist allerdings bei Ermittlungen wegen Kriminalität von zentraler Bedeutung. Denn:

Im Strafrecht gibt es schon heute keine Störerhaftung für andere, sondern ausschließlich eine Verantwortung für eigenes schuldhaftes Handeln. Das sind also juristisch gesehen zwei Welten – und Gabriels Antwort ist damit rechtlich betrachtet einfach Unsinn.

Hervorhebungen im Original

Ausnahme für private WLAN-Netze überhaupt relevant?

Derweil zweifelt der IT-Fachjurist Thomas Stadler in einem Beitrag auf Internet-Law, ob eine Ausnahme für private WLAN-Netze in der Störerhaftung überhaupt relevant ist. Denn das eigentliche Problem werde durch die derzeit diskutierten Ansätze nicht gelöst, weil es im Kern nicht um eine Unterscheidung zwischen privaten und kommerziellen WLAN-Netzbetreibern geht. Sondern um die Frage, ob „der Anbieter eines Internetzugangs die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder nicht“.

Stadler begründet diese Ansicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach besteht bei Rechtsverletzungen über private WLANs zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber verantwortlich ist. Es handelt sich also um „eine originäre Haftung des Anschlussinhabers als Täter/Verletzer und keine abgeleitete Haftung als Störer“, so Stadler. Demzufolge spielt es also keine Rolle, ob private WLAN-Netzbetreiber von der Störerhaftung befreit werden. Denn diese müssen ohnehin darlegen, dass ein Dritter das WLAN-Netz für einen Rechtsverstoß missbraucht hat.

Einen Beitrag zur Rechtssicherheit wäre laut Stadler allerdings ein BGH-Urteil zur Frage, inwiefern Hotels und Cafés für Rechtsverstöße über offenen WLAN-Netze verantwortlich sind. Denn im Vergleich zu privaten Netzbetreibern stellen solche kommerziellen Anbieter die offenen WLAN-Netz in erster Linie für die Kunden bereit. Daher fällt an und für sich die Vermutung weg, dass der Rechtsverstoß vom Anschlussinhaber begangen wurde.

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