Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch des Studenten gegen seine Eltern[/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Der Student bzw. die Studentin hat als volljähriges Kind gegen seine Eltern aus dem Verwandtschaftsverhältnis einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Dieser Unterhalt umfasst den gesamten der bisherigen Lebensstellung entsprechenden Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine Berufsausbildung. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Höhe des Regelunterhalts [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist zu unterscheiden zwischen Studenten, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, und denjenigen, die bereits einen eigenen Haushalt führen. Bei ersteren ist Unterhalt nach der jeweils maßgeblichen Unterhaltstabelle auf der Grundlage der zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen der Eltern zu leisten. Bei Studenten mit eigenem Haushalt greifen die Oberlandesgerichte nicht auf Unterhaltstabellen zurück, sondern wenden feste Bedarfssätze an. Der Bedarfssatz für einen Studenten mit eigenem Haushalt beträgt nach den Hammer Leitlinien 600,00 € / Monat. Darin sind Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten, so dass diese Beträge zusätzlich zu zahlen sind. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Mehrbedarf [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Ein höherer Unterhaltsanspruch kann sich aus dem Gesichtspunkt des Mehrbedarfs ergeben. Besondere Bedeutung hat der ausbildungsbedingte Mehrbedarf z.B. für Auslandsstudium, Literatur, Repetitor, Mensa-Essen. Dieser Mehrbedarf ist von den Eltern zu decken, wenn er sachlich begründet und die Leistung den Eltern zumutbar ist. Ein höherer Unterhaltsanspruch kann des Weiteren bestehen, wenn die Eltern in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. An diesen Lebensverhältnissen soll das Kind auch während des Studiums teilhaben. Umgekehrt kann sich ein niedrigerer Unterhaltsanspruch ergeben, wenn die Eltern nur eingeschränkt leistungsfähig sind. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Einkünfte und Vermögen des Studenten [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Eigene Einkünfte des Studenten mindern den Unterhaltsbedarf. Das gilt vor allem für: [/size][/font]
- [font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]BAföG-Leistungen, auch wenn sie als Darlehen gewährt werden.[/size][/font]
- [font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]eigenes Arbeitseinkommen, soweit es dauerhaft erzielt und nicht unerheblich ist; nicht aber einmalige Einkünfte aus einer Nebentätigkeit während der Semesterferien.[/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Der Student muss auch sein Vermögen zur Deckung seines Bedarfs einsetzen, soweit die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unbillig ist. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Für die genaue Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines jeden Einzelfalls empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Dauer der Unterhaltspflicht [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Ein Unterhaltsanspruch besteht nur im Rahmen der Erstausbildung. Mit Beendigung der Ausbildung ist der Student für sich selbst verantwortlich und deshalb verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft zur Sicherstellung seines Bedarfs einzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Eltern verpflichtet, eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Unterhaltsrechtlich wird dabei auch eine gewisse Orientierungsphase nach dem Schulabschluss (in der Regel 5 Monate) erfasst. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht und deren Finanzierbarkeit sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Bei einem Fachrichtungswechsel während des Studiums bleibt der Unterhaltsanspruch nur erhalten, wenn [/size][/font]
- [font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]die Eltern mit diesem Wechsel einverstanden sind, [/size][/font]
- [font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]der Wechsel krankheitsbedingt ist oder[/size][/font]
- [font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]das Kind in unzulässiger Weise von den Eltern zu dem Erststudium gedrängt wurde. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines Studiums im Anschluss an eine abgeschlossene Lehre (Abitur-Lehre-Studium-Fälle) besteht, wenn Studium und Lehre aufeinander aufbauen, Abschluss der Lehre und Aufnahme des Studiums in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen und die Finanzierung den Eltern zumutbar ist. Anders ist es bei der Abfolge Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. In diesen Fällen müssen die Eltern nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums nach Abschluss der Lehre rechnen. Eine einheitliche Ausbildung liegt nur ausnahmsweise vor, wenn über den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang hinaus das Kind von vornherein die Absicht hatte, nach Lehre und Fachabitur zu studieren und dies für die Eltern auch erkennbar war. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Wegfall des Unterhaltsanspruches bei verweigerter Auskunft über den Ausbildungsverlauf [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Voraussetzung des Ausbildungsunterhalts ist, dass das Kind seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit betreibt und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beendet. Ein Unterhaltsanspruch besteht daher nur für die Dauer der Regelstudienzeit. Eltern, die ihren Kindern die Ausbildung finanzieren, haben einen Anspruch auf Information über den Verlauf der Ausbildung durch regelmäßige Vorlage von Zeugnissen, Semesterbescheinigungen, erworbenen Scheinen etc. Verweigert der Student den Eltern diese Auskunft, kann dies zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen (OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2004 - 1 WF 178/94 -). [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Ist der Unterhaltsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits tituliert, können die Eltern eine Abänderungsklage erheben mit dem Ziel des Wegfalls der Unterhaltspflicht. Das Verfahren ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - zu führen. Für die Erhebung einer Abänderungsklage besteht kein Anwaltszwang, allerdings sollten betroffene Eltern vorab die Erfolgsaussichten einer solchen Abänderungsklage durch einen Anwalt prüfen lassen. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Barunterhalt [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Der Student erhält in der Regel Unterhalt in Form von Barunterhalt. Ein Wohnen bei den Eltern kann von ihm nicht mehr verlangt werden. Wenn er dennoch kostenfrei bei den Eltern wohnt, wird dadurch Unterhalt in Form des Naturalunterhalts geleistet, was die Zahlungspflicht entsprechend reduziert. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Den Unterhaltsanspruch haben beide Elternteile anteilig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erfüllen. Jeder Elternteil hat jedoch höchstens den Betrag zu leisten, der sich unter alleiniger Berücksichtigung seines Einkommens nach der Unterhaltstabelle ergibt. Die Eltern sind Teilschuldner, das heißt, jeder kann nur in Höhe seiner Haftungsquote in Anspruch genommen werden. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Der Student ist ab dem 18. Lebensjahr für die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruch selbst verantwortlich. Er kann einen Unterhaltsanspruch grundsätzlich für die Zukunft geltend machen, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch für die Vergangenheit. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Außergerichtlich können die Eltern mit dem Studenten oder aber auch untereinander zu dessen Gunsten eine Unterhaltsregelung treffen. Solche Unterhaltsvereinbarungen sind formlos wirksam. Soll die Unterhaltsvereinbarung allerdings vollstreckbar sein, so ist z. B. eine notarielle Beurkundung mit Vollstreckungsunterwerfung ratsam. Für die anwaltliche Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann dem Studenten Beratungshilfe gewährt werden, wenn er die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]Leisten die Eltern trotz Zahlungsaufforderung keinen Unterhalt, ist der Anspruch vor dem Familiengericht am Wohnort des Vaters oder der Mutter einzuklagen. Studenten, die die Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, haben im Rahmen des Unterhaltsverfahrens gegen die Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, anderenfalls auf Prozesskostenhilfe. [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]
Rechtsanwältin Kathrin Molitor [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=-1]
Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler [/size][/font]
[font=Verdana,Arial,Helvetica][size=+1]