CPU mit offenem Siegel zurückschicken?

Exxx

Lt. Junior Grade
Registriert
Apr. 2005
Beiträge
263
Hallo Leute,

ich habe eine CPU gekauft, möchte diese aber wieder zurückschicken und von meinem 14 tätigen Widerrufsrecht Gebrauch machen, die CPU habe ich im Internet bestellt.

Es handelt sich bei der CPU um eine boxed Variante, bei der ein Siegel auf der Verpackung war, welches ich beim aufmachen natürlich beschädigen musste.

Kann ich trotz des offenen Siegels von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn die Ware keine Gebrauchsspuren hat?
 
Natürlich.

Sinn dieses 2-Wochen Rückaberechts im Onlinehandel ist doch, dass man die Ware erst nach Erhalt prüfen kann, statt dies, wie im Einzelhandel, vor Ort zu erledigen.
 
Doc Foster hättest du doch gewartet, es hätte sich bestimmt jemand gefunden :D

Wie die anderen schon gesagt haben, klar besteht dein Widerrufsrecht.
 
Wie finde ich denn sonst raus ob der Pullover passt, wenn ich das Paket nicht aufmachen darf?
 
Na ja, eine CPU ist aber kein Pullover.
Damit du eine CPU tatsächlich testen kannst, musst du sie nicht nur auspacken sondern einbauen und mit WLP beschmieren.
 
Du darfst im Rahmen der übliche Nutzung das Teil prüfen. Bedeutet Du musst damit sorgfältig umgehen und es gemäß Vorgaben des Herstellers einbauen.

Das heisst:
- Auspacken
- Wärmeleitpaste rauf (wenn kein pad drauf ist)
- Einsetzen/Lüfter montieren
- Testen

Viel Spass :)
 
Ob das tatsächlich möglich ist, ohne das der Verkäufer Wertersatz verlangen kann, steht in den Sternen, denn dazu hat sich schlicht noch kein Gericht äußern müssen.
 
Doc Foster schrieb:
Ob das tatsächlich möglich ist, ohne das der Verkäufer Wertersatz verlangen kann, steht in den Sternen, denn dazu hat sich schlicht noch kein Gericht äußern müssen.

So sieht's aus. Und da der Sinn und Zweck des gesetzlichen Widerrufsrecht im wesentlichen darin gesehen wird, dem Käufer ein Testen wie in einem Ladengeschäft zu ermöglichen, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass hier Wertersatz zu leisten ist. In einem Einzelhandelsgeschäft wird man eine CPU schließlich auch nicht auspacken, einbauen, etc. können ;).
 
Könnte der Händler nach dieser Logik nicht auch den Umtausch in diesem Falle gänzlich verweigern ?
 
lalas schrieb:
Das heisst:
- Auspacken
- Wärmeleitpaste rauf (wenn kein pad drauf ist)
- Einsetzen/Lüfter montieren
- Testen

kannst du das belegen? Und komm mir nicht mit "ich mach das immer bei Amazon".


Pandora schrieb:
Könnte der Händler nach dieser Logik nicht auch den Umtausch in diesem Falle gänzlich verweigern ?

nein, aber Schadensersatz fordern dieser kann kann auch der ganze Wert der Ware sein.
 
Pandora schrieb:
Könnte der Händler nach dieser Logik nicht auch den Umtausch in diesem Falle gänzlich verweigern ?

Nein, das Widerrufsrecht gilt uneingeschränkt. Wertersatz wäre allerdings zumindest denkbar.

Xyn schrieb:
nein, aber Schadensersatz fordern dieser kann kann auch der ganze Wert der Ware sein.

Du meinst vorliegend Wertersatz. ;)
Ja, es ist zutreffend, dass Wertersatz im Zweifel auch den gesamten Warenwert umfassen kann, vorliegend jedoch nicht: Es wäre hier nur die Differenz zwischen Neuwert und Gebrauchtwert auszugleichen, sofern denn überhaupt ein Wertersatz zusteht.

Doc Foster schrieb:
Ob das tatsächlich möglich ist, ohne das der Verkäufer Wertersatz verlangen kann, steht in den Sternen, denn dazu hat sich schlicht noch kein Gericht äußern müssen.

Korrekt, und ich hoffe dringlichst, dass sich ein Gericht demnächst einmal dieser Thematik zugunsten der Verkäufer annimmt bzw. annehmen muss.

Es ist unerträglich, dass sich manche Personen CPUs bestellen, die auf ihre OC-Eigenschaften testen und sie bei Nichtgefallen einfach (auf Kosten des Händlers) wieder zurücksenden.

Den Schaden des Händlers müssen alle Kunden zahlen, d.h. die Produkte werden für jedermann teurer. Und Händler, die durch Zufall (oder gute Preise) besonders davon betroffen sind, haben auch noch das Nachsehen.

Diese "andere sind mir egal - Hauptsache ich"-Mentalität widert mich an, ganz erheblich sogar.


Mein Statement betraf jetzt nicht den TO. Bei diesem weiß ich nicht, welche Intention er hatte, die CPU zurückzusenden. Ein Wertersatz sollte dennoch zu leisten sein, wenn es nach mir ginge, denn der Händler kann nichts für den Schaden.


MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
Du meinst vorliegend Wertersatz. ;)
Ja, es ist zutreffend, dass Wertersatz im Zweifel auch den gesamten Warenwert umfassen kann, vorliegend jedoch nicht: Es wäre hier nur die Differenz zwischen Neuwert und Gebrauchtwert auszugleichen, sofern denn überhaupt ein Wertersatz zusteht.

Schadensersatz ist der umfassende Begriff der auch andere kausal auf der "schädigenden" Handlung beruhenden Vermögensverluste umfasst. Wenn man aber Klugsch.../kleinlich sein will hast du natürlich recht.

dominion1 schrieb:
Korrekt, und ich hoffe dringlichst, dass sich ein Gericht demnächst einmal dieser Thematik zugunsten der Verkäufer annimmt bzw. annehmen muss.

wenn es dir so wichtig ist und du es als unfair ansiehst, kannst ja klagen.
 
Xyn schrieb:
kannst du das belegen? Und komm mir nicht mit "ich mach das immer bei Amazon"

Warum immer dieser aggressive und pöbelnde Tonfall ? Ich muss hier garnix belegen oder sonstwas machen. Oder glaubst Du, hier findest Du rechtlich verbindliche Aussagen ?

Aber weil ich grad nix zu tun habe hier ein passender Auszug (§ 357 BGB):
[...]
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,

1.
soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
[...]
Wertersatz ist also zu leisten (das Gegenteil habe ich ja nie behauptet) sofern die Verschlechterung auf einen Umgang zurückzuführen ist, der *über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise* hinausgeht.

Dort wird also klar definiert, dass man das Teil auf Eigenschaft und Funktionsweise prüfen darf. Die Funktionweise kann nur durch Einbau geprüft werden.

Also nicht immer rumpöbeln Xyn! Das kannst Du tun, wenn Du dich beim Stammtisch der lokalen Anwaltschaft befindest.
 
Xyn schrieb:
Schadensersatz ist der umfassende Begriff der auch andere kausal auf der "schädigenden" Handlung beruhenden Vermögensverluste umfasst. Wenn man aber Klugsch.../kleinlich sein will hast du natürlich recht.

Schadensersatz ist letztlich das, was der Gesetzgeber so bezeichnet und da in diesem Fall weder gesetzliche noch vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen, war die Richtigstellung von dominion wichtig und keine Klugscheißerei.
Wertersatz und Schadensersatz sind zwei verschiedene Ansprüche mit verschiedenen Voraussetzungen und dürfen daher in einer sachlichen/fachlichen Diskussion nicht synonym verwendet werden.

@lalas:

So klar ist das nicht, weil man für diesen speziellen Fall die Rechtsprechung zum Thema sowie die Begründung der Richtlinie und den Snn und Zweck der Regelung analysieren muss.

Aus meiner persönlichen Sicht kann der Sinn des Widerrufsrechtes nicht sein, dass ich mir eine CPU einbaue und dann benutzt wieder zurücksende und den vollen Kaufpreis zurückerhalte.

Ein Gericht käme mglw. zu der Überzeugung, dass der Einbau eines elektronischen Bauteiles weder im Laden möglich ist, noch von Laien im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes durchgeführt werden sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:
MisterMankind schrieb:
In einem Einzelhandelsgeschäft wird man eine CPU schließlich auch nicht auspacken, einbauen, etc. können ;).

Theoretisch hast du aber das "Recht" dir die korrekte Funktionsweise des Produkts demonstrieren zu lassen. Bzw. du kannst fragen, sagt der Händler "nein" gehst du halt woanders kaufen.
 
Welcher stationäre CPU Händler demomstriert bitte die Funktionsweise einer CPU (auf Nachfrage)?
 
Doc Foster schrieb:
Welcher stationäre CPU Händler demomstriert bitte die Funktionsweise einer CPU (auf Nachfrage)?

Provokante Gegenfrage: Welcher stationäre Händler demonstriert dir die Funktionsweise der CPU nicht?

Ich pers. habe meinen lokalen Händler noch nie gefragt ob er es tun würde. Mir ist auch niemand bekannt, der seinen Händler mal gefragt hat. Vermutlich hat dies auch noch nie jemand gemacht. Würde also mal auf einen Versuch ankommen.

Ich gebe aber zu, dass ich es für eher unwahrscheinlich halte, dass der lokale Händler sich darauf einlässt und eine CPU entsiegelt und sie dem Kunden demonstriert!

Deine Frage könnte man aber in beide Richtungen formulieren.
 
Wie DocFoster ja schon sagte, wurde das Thema wohl noch nie gerichtlich verhandelt. Das ist ja immer das Problem bei manchen Gesetzen, dass gewisse Sonderfälle nicht berücksichtigt werden und somit zum Streitfall werden.

Elektronik-Bauteile ist da ja nur ein Beispiel. Nur solange das ganze nicht geurteilt wurde liegt kein Vergleichsfall vor und man kann hier lediglich seine persönliche Meinung zu dem Thema kundtun.

Darum sollte man auch nicht die anderslautenden Meinungen gleich als falsch abtun.

Was wäre denn, wenn morgen ein Gericht urteilt das die Anwendung auch für Elektronik-Komponenten gilt und der Wertverlust nicht vom Käufer zu tragen ist ?
Dann würde das halt ein Kostenfaktor sein, den der Händler kalkulieren muss. Die Ware könnte z.B. als B-Ware verkauft werden.

Man wird sehen was da vielleicht mal entschieden wird.
 
Naja, das ein Händler dies macht halte ich auch für fragwürdig, prinzipiell darf man jedoch fragen und, sofern der Händler sich weigert, einen anderen Laden aufsuchen, bis man einen Händler gefunden hat, der die CPU vorführt.

Bei Staubsaugern, TV, Radio etc. ist es allerdings je nach Preisklasse durchaus üblich einen Funktionstest durchzuführen.


@ lalas: Wieso sollte ein Gericht einschreiten? Der Fall ist im Gesetzestext eineindeutig beschrieben:

Aber weil ich grad nix zu tun habe hier ein passender Auszug (§ 357 BGB):
[...]
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,

1.
soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
[...]
Wertersatz ist also zu leisten (das Gegenteil habe ich ja nie behauptet) sofern die Verschlechterung auf einen Umgang zurückzuführen ist, der *über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise* hinausgeht.

Sprich bisl Wärmeleitpastenreste sind innerhalb der Prüfung der Funktionsweise zugelassen, da notwendig. Schleifst du allerdings die CPU ab fällt dies nichtmehr unter diesen Passus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben