Suche gute Autokamera möglichst mit Front + Back-Kamera

Gegen den 823 bgb wobei die Anspruchsgrundlage da speziell ist. Hier mal allgemeine Prüfschema in einem Gutachten.

§ 823 Abs. 1 dient bei Verletzungen des APR nur als Auffangtatbestand. Speziellere Tatbestände, welche die Rechtsfolgen bestimmter Persönlichkeitsverletzungen umfassend regeln, schließen die Anwendung des § 823 Abs. 1 aus und sind vorrangig zu prüfen (z.B. §§12 ff. UrhG). Aber: Anspruchskonkurrenz besteht zu Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes, wenn das Schutzgesetz zwar den Schutz bestimmter Persönlichkeitsgüter bezweckt, jedoch die zivilrechtlichen Haftungsfolgen selbst nicht abschließend normiert (z.B. § 186 StGB, § 22 KunstUrhG)! E) Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“) Tatbestand 1. Schutz des APR als Rechtsgut bzw. sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete APR genießt den Schutz der absoluten Rechte bzw. Rechtsgüter gemäß § 823 Abs. 1 (grundlegend BGHZ 13, 334, 338 f – LesPersonfe). Die h.A. subsumiert das APR unter die „sonstigen Rechte“. Jedoch lassen sich die einzelnen Facetten der Persönlichkeit wie die Ehre etc. nicht von der Persönlichkeit selbst trennen. Daher sollte der verfassungsrechtlich bedingte und gebotene Schutz des APR besser durch Analogie zu den vier in § 823 Abs. 1 benannten Rechtsgütern begründet werden. 2. Rechtswidriger Eingriff in das APR a) Konkretisierung des Eingriffs im Hinblick auf die verschiedenen Facetten der Persönlichkeit aa) Ist ein gesetzlich näher geregeltes Persönlichkeitsgut betroffen? Geregelt sind das Namensrecht gemäß § 12 BGB, das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 ff. KunstUrhG, die Ehre gemäß §§ 185 ff. StGB sowie Elemente des Informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder bb) Welche Sphäre des APR ist betroffen? Zu unterscheiden sind Intim-, Privat- und Individualsphäre: Zur Intimsphäre zählen die innere Gedanken- und Gefühlswelt (vertrauliche Briefe, Tagebuch etc.) sowie Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht (Sexualleben, Gesundheitszustand etc.). Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis (u.U. auch außerhalb der Wohnung). Die Individualsphäre schützt umfassend das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinen Beziehungen zur Umwelt, einschließlich des öffentlichen und beruflichen Wirkens einer Person
Rechtsfolge sind Schadensersatzansprüche eines Geschädigten.
 
Buttermilch schrieb:
Gegen den 823 bgb wobei die Anspruchsgrundlage da speziell ist.
Ja, wirklich speziell. Der wird bei einer sogenannten "Dashcam" nicht greifen.

Buttermilch schrieb:
...Ist ein gesetzlich näher geregeltes Persönlichkeitsgut betroffen?
...Namensrecht, ...Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 ff. KunstUrhG, ...die Ehre...
...Zu unterscheiden sind Intim-, Privat- und Individualsphäre: Zur Intimsphäre zählen die innere Gedanken- und Gefühlswelt (vertrauliche Briefe, Tagebuch etc.) sowie Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht (Sexualleben, Gesundheitszustand etc.). Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis (u.U. auch außerhalb der Wohnung).

Es dürfen bei Städtetouren Erinnerungsfotos gemacht werden, auf Konzerten, Festivals, sofern für Privatzwecke und die Personen zufälliges Beiwerk sind. Actioncams auf Skipisten sind ja nichts anderes als Autofahrten mit der Dashcam.
 
Actioncams auf Skipisten sind ja nichts anderes als Autofahrten mit der Dashcam.

Doch, sind es. Skifahrer haben kein gut sichtbares Nummernschild auf dem Rücken, anhand dessen man den vollständigen Namen und Adresse ermitteln kann. Zudem: Die in der Regel von hinten gefilmten Skifahrer sind nicht zu identifizieren; deswegen kannst du auch ungetrost Personen von hinten fotografieren, das stellt kein Problem dar.

Aber Deine Argumentation dreht sich im Kreis. Was anderes als Videos posten (btw: Videos/Dokus von verpixelten Kennzeichen gefällig? Davon gibt's zuhauf ;)) hast Du bisher noch nicht getan; schmeißt man Dir deine geforderten Gesetze regelrecht um die Ohren, gehst Du nicht drauf ein und klammerst Dich stattdessen an dein Beispiel, das ich Dir bereits vor ein/zwei Wochen an einem anderen Beispiel erklärt und widerlegt habe. Deine "Argumentation" geht davon aus, dass die Autos und Kennzeichen nur zufälliges Beiwerk sind - ähnlich wie die Skifahrer auf deiner Skipiste.. Wer soll dir das abkaufen?

Du hast ja offensichtlich eine Vorliebe für Beispiele; Wieso ist das Filmen/Überwachen von Privaten Hauseingängen strafbar/untersagt? Sind da die Personen nach deiner Definition nicht auch nur zufälliges Beiwerk? ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
HendrikMue schrieb:
...schmeißt man Dir deine geforderten Gesetze regelrecht um die Ohren, gehst Du nicht drauf ein...
Sicher gibt es Gesetze. Bei Gesetzen stellt sich immer die Frage, ob und wann sie angewendet werden. Wo steht, dass Dashcams darunter fallen?

HendrikMue schrieb:
Wer soll dir das abkaufen?
Das Münchener Gericht z.B.: http://www.fr-online.de/auto/-actio...ericht-als-beweismittel,1472790,23785214.html
Das Münchner Amtsgericht verglich die Bilder sogenannter Dashcams und Action-Cams für Fahrzeuge mit einem Urlaubsvideo. Dieses sei zwar nicht für eine Veröffentlichung gedacht, könne aber nach einem Unfall zur Dokumentation herangezogen werden.

Deiner Argumentation müsste man private Urlaubsbilder nach Nummernschilder durchforsten und sie unkenntlich machen oder etwa nicht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Urteil des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig.

Ups ;)

Deiner Argumentation müsste man private Urlaubsbilder nach Nummernschilder durchforsten und sie unkenntlich machen oder etwa nicht?

Nochmal, nein! Hättest du meine Argumention verstanden, wüsstest du, dass sowohl Touristen als auch Nummernschilder auf Urlaubsfotos zufälliges Beiwerk sind. Bei einer Dashcam ist das nicht der Fall, da du hier gezielt den öffentlichen Straßenverkehr filmst und Nummernschilder deutlich zu erkennen sind, da eben auf deinem Hauptmotiv drauf sind.
 
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Ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht, entscheidet darüber, ob der Rad- oder Autofahrer am Unfall schuld ist. In dem Urteil geht es nicht um die Erlaubnis von Dashcams. Für die Urteilsfindung wurde Videomaterial einer Dashcam zugelassen, weil das Amtsgericht Dash- und Actioncams mit Urlaubsvideos gleichsetzt. In dem Fall ging das Beweisvideo nach hinten los, womit der Kläger wohl nicht gerechnet hatte. Laut der ZDF Sendung WiSo, kann es zwar vorkommen, dass das Videomaterial nicht zugelassen wird, von einem Verbot der Dashcams ist, anders als du es darstellst, nie die Rede.
 
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