@ ThomasK_7:
Wer sagt denn, dass der Käufer über die konkreten Umstände des Kaufes durch den Verkäufer informiert war? Der Verkäufer könnte das Handy im Ladengeschäft erworben haben; es ferner vertragslos voll bezahlt haben. Hier gäbe es kein Widerrufsrecht. Ebenso könnten die Gründe des VK, es günstig weiterzugeben daher rühren, dass es seinerseits ein Fehlkauf war.
Ich gebe Dir recht, der gutgläubige Erwerb ist alles andere als ein Selbstläufer. Die Gutgläubigkeit müsste zudem einer gerichtlichen Prüfung standhalten.
Der Eigentumsvorbehalt allerdings ist eine Abrede im Vertragsverhältnis zwischen Telekom und Erstkäufer. Sie berührt die Eigentumsübertragung auf den Zweitkäufer dann nicht, wenn dieser tatsächlich im guten Glauben war.
Ob Gutgläubigkeit vorlag oder nicht vermag niemand von uns mit Sicherheit zu beantworten. In jedem Falle jedoch spricht die Tatsache, dass von der Telekom in solchen Fällen regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt verkauft, nicht prinzipiell gegen die Annahme der Gutgläubigkeit. Diesen Umstand zu kennen ist nicht jedermann zuzumuten. Es kommt vielmehr auf die Geschichte an, die der Verkäufer dem TO erzählt hat, um ihn womöglich im guten Glauben zu halten.
@ DDM_Reaper20
Ja, das kann der ursprüngliche Eigentümer selbstverständlich. Unter Umständen auch über den Betrag, den der Nichtberechtigte erhalten hat, hinaus.
Es gibt übrigens Fallkonstellationen, in denen die Schwäche des gutgläubigen Erwerbs zutage tritt; mit teils unerträglichen Ergebnissen:
Bsp:
Du gibst mir Dein geliebtes Haustier während Deines Urlaubs in Betreuung. Ich verkaufe es weiter.
(Zivil-) Rechtlich betrachtet ist das Haustier eine Sache. War der Käufer gutgläubig, hast Du keine Chance, Dein geliebtes Tier wiederzubekommen, wenn sich der Käufer nicht darauf freiwillig einlässt.
Du hast nur einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Auszahlung des Wertes des Tieres.
In der Praxis hat es deswegen sogar Suizide gegeben (kein Scherz!).
Meiner bescheidenen Meinung nach gehört der gutgläubige Erwerb abgeschafft. Stattdessen sollte der Rechtsansatz "kaufe nichts ohne Eigentumsnachweis" gelten.
MfG,
Dominion.