Verdächtig billiges Handy

Bei der Telekom wird wohl in 99,99999% aller vergleichbaren Fälle Eigentumsvorbehalt vereinbart sein, also warum auf die geschätzt 0,00001 % Bezug nehmen? Hier im Forum sollte man schon realitätsnah bleiben.
 
Auch ein Nichtberechtigter (Nicht-Eigentümer) kann wirksam Eigentum verschaffen. Über den gutgläubigen Erwerb.

Bsp:
Jemand gibt mir sein Fahrrad zwecks Verwahrung für die Zeit seines Urlaubs.
Verkaufe ich dieses nun an einen gutgläubigen Dritten, hat dieser wirksam das Eigentum erworben.
Der Ausschlussgrund des § 935 BGB greift in diesem Falle nicht, da dem Eigentümer das Fahrrad nicht abhanden gekommen ist (er hat die Besitzverfügung selbst vorgenommen).

Genauso hat vorliegend die Telekom die Besitzverfügung selbst vorgenommen.

MfG,
Dominion.
 
Die Begründung nimmt Dir im vorliegenden Fall kein Richter ab, wenn, wie immer üblich, auf der übergebenen Telekomrechnung steht, das Eigentumsvorbehalt vereinbart ist! Das ist die Besitzverfügung der Telekom und nichts anderes!

Zusätzlich sprechen die weiteren Umstände (deutlicher Unterpreis für Neuware, Verkauf noch innerhalb der Widerrufsfrist) gegen einen gutgläubigen Erwerb. Allein der gute Glaube des Käufers reicht ja nicht aus!
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Geld sieht man eh nicht wieder. Was kann bei stillhalten und einer gesunden Portion Dummheit also schlimmstenfalls passieren? Aber wenn man (sich) die Fragen alle schon gestellt hat, ist es natürlich zu spät.
 
@ dominion1

Interessantes Beispiel. Ich (als juristischer Laie) nehme aber schwer an, dass der ursprgl. Eigentümer gegenüber dem Verkäufer sehr wohl Ansprüche geltend machen kann... Wäre ja sonst 'n Freibrief. ;)
 
@ ThomasK_7:

Wer sagt denn, dass der Käufer über die konkreten Umstände des Kaufes durch den Verkäufer informiert war? Der Verkäufer könnte das Handy im Ladengeschäft erworben haben; es ferner vertragslos voll bezahlt haben. Hier gäbe es kein Widerrufsrecht. Ebenso könnten die Gründe des VK, es günstig weiterzugeben daher rühren, dass es seinerseits ein Fehlkauf war.

Ich gebe Dir recht, der gutgläubige Erwerb ist alles andere als ein Selbstläufer. Die Gutgläubigkeit müsste zudem einer gerichtlichen Prüfung standhalten.

Der Eigentumsvorbehalt allerdings ist eine Abrede im Vertragsverhältnis zwischen Telekom und Erstkäufer. Sie berührt die Eigentumsübertragung auf den Zweitkäufer dann nicht, wenn dieser tatsächlich im guten Glauben war.

Ob Gutgläubigkeit vorlag oder nicht vermag niemand von uns mit Sicherheit zu beantworten. In jedem Falle jedoch spricht die Tatsache, dass von der Telekom in solchen Fällen regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt verkauft, nicht prinzipiell gegen die Annahme der Gutgläubigkeit. Diesen Umstand zu kennen ist nicht jedermann zuzumuten. Es kommt vielmehr auf die Geschichte an, die der Verkäufer dem TO erzählt hat, um ihn womöglich im guten Glauben zu halten.


@ DDM_Reaper20

Ja, das kann der ursprüngliche Eigentümer selbstverständlich. Unter Umständen auch über den Betrag, den der Nichtberechtigte erhalten hat, hinaus.

Es gibt übrigens Fallkonstellationen, in denen die Schwäche des gutgläubigen Erwerbs zutage tritt; mit teils unerträglichen Ergebnissen:

Bsp:
Du gibst mir Dein geliebtes Haustier während Deines Urlaubs in Betreuung. Ich verkaufe es weiter.
(Zivil-) Rechtlich betrachtet ist das Haustier eine Sache. War der Käufer gutgläubig, hast Du keine Chance, Dein geliebtes Tier wiederzubekommen, wenn sich der Käufer nicht darauf freiwillig einlässt.
Du hast nur einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Auszahlung des Wertes des Tieres.
In der Praxis hat es deswegen sogar Suizide gegeben (kein Scherz!).

Meiner bescheidenen Meinung nach gehört der gutgläubige Erwerb abgeschafft. Stattdessen sollte der Rechtsansatz "kaufe nichts ohne Eigentumsnachweis" gelten.


MfG,
Dominion.
 
Lies doch bitte das nächste mal den Thread und die Angaben des TE auf Seite 1 erst gründlich, bevor Du Dich hier so reinhängst!

Er hat doch alles ziemlich genau geschildert. Dein Szenario hat nicht statt gefunden!
Der Eigentumsvorbehalt ist meist extra noch auf der Rechnung aufgedruckt und nicht im Kleingedruckten auf der Rückseite zu finden. Lesen muss doch wohl zumutbar sein, wenn man aus solch einer Rechnung = Eigentumsnachweis einen eigenen Rechtsanspruch für den gutgläubigen Erwerb ableiten will!
 
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