Anspruch Bafög rückwirkend

X_Clamp

Lieutenant
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Sep. 2010
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931
Hallo,

ich studiere seit Okt. 2009 und habe mich mit Bafög noch nie so richtig auseinandergesetzt.
Da das Studium bei mir als 2. Ausbildung gilt (habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung), muss man ja die Einkünfte seiner Eltern nicht offen legen. Man mag mich jetzt als blöd bezeichnen (was ich in diesem Fall auch wirklich war/ bin), aber habe ich noch ne Chance, noch Geld im Nachhinein vom Bafög-Amt zu erhalten? Wo ist eig. die Freigrenze, die man auf Sparkonten haben darf? Da ich halt damals ein bisschen was angespart habe, bin ich immer davon ausgegangen, dass ich keinen Anspruch auf Bafög hätte. Wenn ich aber von Kommolitonen höre, dass diese trotz recht gutem Verdienst als Werkstundet Bafög beziehen und auch noch zu Hause leben, möchte ich natürlich auch was abhaben.
Weiss also jemand, ob man noch rückwirkend Bafög im Inland erhalten kann?
 
Ne kannste nicht. Für weitere Semster vielleicht.
 
Die Vermögensgrenze liegt bei 5200 €. Arbeiten als Werkstudent hat je nach Verdienst überhaupt keinen Einfluss auf die Höhe des Bafög (siehe hier:http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/einkommen.php).

edit:/ Die andere Frage wurde ja schon beantwortet. Rückwirkend ist nichts möglich. Deshalb ist es wichtig, den Antrag auf im ersten Monat des BWZ bzw. davor abzugeben. Wenn du deinen Antrag im November abgibst bekommst du auch kein Bafög für den Oktober, obwohl da das Semester eigentlich anfing.
 
Hm, da kann ich mir nur selber ans Hirn klatschen. Bafög ist sicherlich sowieso nur bei 1 von 100 legitim würde ich mal behaupten. Welcher 18 Jährige hat heute weniger als 5.200€ auf der Bank (Geld von Etern, Oma, Opa, etc. das sich bis dahin angespart hat)? :rolleyes:
Könnte mir schon ganz schön in den Arsch beissen ;(
 
Also, "1 von 100" ist ja ne Frechheit. Klar gibts Leute, die eigentlich zuviel für Bafög haben, aber nicht jeder hat Eltern oder Großeltern, die soviel Geld auf die Seite legen können. Ich hab nach dem Abi keine 5200 € gehabt oO
 
Ehm, hallo?

Glaubst Du, wir jungen Leute haben alle einen Goldesel im Keller hocken?
Meiner Erfahrung nach wird beim BAföG alles angerechnet, was überhaupt nur geht, um ja nicht zu viel in die Bildung der Zukunft dieses Landes zu stecken.

Ob die BAföG-Bezüge in jedem Falle notwendig und nachvollziehbar sind, ist natürlich eine andere Frage. Aber der Durchschnittsstudent schwimmt meiner Meinung nach nicht im Geld ;)

Rückwirkend wird BAföG nicht bezahlt. Du kannst natürlich jetzt so bald wie möglich den Antrag stellen und für die Zeit, die Du ab dann noch studierst BAföG beziehen, sofern dem Antrag entsprochen wird. Auch mitten im Semester kann man einen Antrag stellen, Du müsstest also nicht bis zum nächsten Semester damit warten.
Die Bearbeitung dürfte dann auch recht flott gehen. Das Sommersemester fängt zwar bald an, aber da fangen ja nicht so viele an wie im Wintersemester. Dementsprechend müsste die Bearbeitung des Antrages nicht allzu lange dauern.
Ist allerdings etwas Papierkram :D

Einen Versuch wäre es ja wert.

Viel Glück dabei ;)
 
X_Clamp schrieb:
Da das Studium bei mir als 2. Ausbildung gilt (habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung), muss man ja die Einkünfte seiner Eltern nicht offen legen.

Das Elternunabhängige Bafög ist aber an noch mehr Bedingungen geknüpft, als nur eine Ausbildung abgeschlossen zu haben ;)

Und nein Bafög bekommst du nicht rückwirkend. Nur wenn du den Antrag rechtzeitig z.B direkt im Oktober stellst, aber die Bearbeitung 3 - 4 Monate dauert, bekommst du das Geld rückwirkend.
 
Siffy schrieb:
Das Elternunabhängige Bafög ist aber an noch mehr Bedingungen geknüpft, als nur eine Ausbildung abgeschlossen zu haben ;) ... .
GENAU so ist das. Vor allem Pkt 3 (nachfolgender Auszug aus dem BAföG) ist wesentlich. 5 Jahre nach Vollendung des 18rten Lebensjahres erwerbstätig. Und da kommt es auf jede Woche an. Wenn eine fehlt bekommt man keine elternunabhängige Förderung.

II. Ausnahme: Elternunabhängige Förderung

§ 11 Abs. 3 BAföG enthält Ausnahmen von der elternabhängigen Förderung. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Auszubildende

1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.

Nummer 3 und 4 gelten nur, wenn die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sind, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber für die Förderung nach dem BAföG, dass die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung nicht mehr besteht, so dass die Frage der Unterhaltsverpflichtung nach den dafür maßgebenden zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu prüfen ist; lediglich bei der Gesetzesauslegung können der Gesetzeszweck und damit der zivilrechtliche Hintergrund an Bedeutung gewinnen.

[http://www.bafoeg.bmbf.de/de/196.php]
 
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