Jugendschutzgesetz - Erziehungsbeauftragte Person

Nö. Da steht nämlich immer noch nicht, warum irgendwas davon, wie sich die Aufsichtsperson verhält, den Veranstalter auch nur im Geringsten interessieren sollte.
 
Dann darf ich auch Eltern in meinem Restaurant kein Bier mehr verkaufen, wenn sie mit ihren Kindern kommen?

Dieses Kein-Alkohol-für-Aufsichtpersonen ist doch in keinster Weise Lebensnah.
 
Gutes Beispiel, und dazu wohl noch besser das ausgedrückt, was ich seit meinem ersten Post versuche, zu vermitteln. Daumen hoch, so sieht's aus.
 
Aus eigener Erfahrung formulier' ich's mal so: Solange man nicht so trinkt, dass man lallt, torkelt, ständig über die eigenen Füsse stolpert und insgesamt nicht mehr in der Lage ist, auf Schutzbefohlene aufzupassen, ist alles im grünen Bereich.

Genuss in Maßen (wenn auch nicht in Massen) ist also (logischerweise) erlaubt, solange man dadurch nicht in der Ausübung seiner Pflicht beeinträchtigt wird.

Für Lehrer z.B. kann es sehr, sehr unangenehm werden, wenn diese sich volllaufen lassen und ob dessen einem Schutzbefohlenen etwas zustößt. Dann müsste ihnen allerdings auch nachgewiesen werden, dass dies nüchtern nicht passiert wäre . . .
 
Haudrauff schrieb:
Dieses Kein-Alkohol-für-Aufsichtpersonen ist doch in keinster Weise Lebensnah.

Was schüttet Ihr Euch eigentlich alle so täglich in die Birne?
Das klingt hier so, als wenn Alkohol ein Grundnahrungsmittel wäre.

Wenn ich ins Fußballstadion gehe, bin ich am Ende des Tages betrunken - ja
Wenn ich aber Kinder dabei habe, für die ich Verantwortung habe, dann trinke ich bei der Veranstaltung nichts.
Kann doch nicht so schwer sein.
 
hamju63 schrieb:
Das klingt hier so, als wenn Alkohol ein Grundnahrungsmittel wäre.

Alkohol nicht, aber Bier schon.
Es soll auch Leute geben die trinken ein Bier zum Essen oder am Abend, wenn sie weg gehen und Kinder dabei haben.
Man muß sich ja nicht gleich so wie du in einen Fußballstation die Kante geben damit man am Ende das Tages betrunken ist.
 
nur weil man auf Kinder aufpasst, schadet ein Schnaps noch lange nicht.
manche kennen beim Alkohol eben nur AN/AUS.
andere kennen auch den Mittelweg und nutzen Alkoholische Getränke als Genussmittel.
 
Eben das, wenn man zum Essen ein Bier / einen Wein trinkt und ggf. auch noch den Ouzo im griechischen Restaurant nach dem Essen nicht ausschlägt, ist man noch lange nicht zu betrunken, um einer etwaigen Aufsichtspflicht nachzukommen. Dazwischen und dabei, sich im Fußballstadion den Schädel wegzusaufen (und damit meine ich auch nur stark erhöhten Alkoholkonsum, nicht ein Bier pro Halbzeit, bevor man nach Hause geht), liegen Welten. Warum erhöhter Alkoholkonsum der Aufsichtsperson in rechtlicher Hinsicht nun ein Problem des Veranstalters sein soll, hast du uns übrigens immer noch nicht erklärt...
 
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