Garantieanspruch für durch defektes Netzteil beschädigtes Mainboard

Squizzer

Cadet 4th Year
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Dez. 2010
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88
Hallo Leute,

mein Netzteil ist gestern kaputt gegangen und dabei hat es auch das Mainboard erwischt. Ich habe jedoch meinen PC selbst zusammengebaut und Netzteil und Mainboard bei verschiedenen Händlern gekauft. Da das Netzteil ca. 1 Jahr alt ist, sollte da noch die Garantie greifen. Ich frage mich nun jedoch, ob ich auch für das Mainboard Anspruch auf Garantie oder änhliches habe, da es ja quasi ein Folgeschaden ist.
 
Das musst Du den Garantiebestimmungen Deines Netzteils entnehmen.

MfG,
Dominion.
 
Zusatzfrage: Kann man den Hersteller des Netzteils wegen fahrlässiger Sachbeschädigung oder sowas zur not am Kragen gehen? Weil so ein Netzteil kann ja mal gerne Hardware im 2000 Euro Bereich killen...
 
Da müsstest du dem Netzteilhersteller schon die Fahrlässigkeit nachweißen können... viel Spaß dabei. Die Chancen sehe ich als Null an (außer irgendein Spezialfall bei dem der Hersteller wusste das die Teile gefährlich sind und er sie nicht zurückgerufen hat)

Deswegen bei 2k€ Hardware nicht am Netzteil sparen.
 
Sachbeschädigung ist eine Straftat, die zumindest bedingten Vorsatz erfordert. "Fahrlässige Sachbeschädigung" gibt es daher nicht.
 
Ein gutes Netzteil sollte aber zumindest Schutzschaltungen haben die die Chance darauf das auch die restliche Harware gegrillt wird minimiert wird (komplett ausschließen kann man es wohl nie, von daher wird das wohl auch nicht als Fahrlässigkeit des Herstellers auszulegen sein)


Was das Anliegen des TE angeht: im Normalfall deckt die Garantie nur das Gerät selber ab, für Fremdschäden wird keine Haftung übernommen.
 
Squizzer schrieb:
Ich frage mich nun jedoch, ob ich auch für das Mainboard Anspruch auf Garantie oder änhliches habe, da es ja quasi ein Folgeschaden ist.

Produkthaftung ist das Stichwort. Was aber die Sache nicht einfach macht, ist das Beweisen dass das Netzteil dein Mainboard kaputt gemacht hat. Falls du eine Rechtschutzversicherung hast, wäre dort evtl. eine kostenlose Beratung die bessere Alternative als eigenes Vorgehen.
 
Produkthaftung=Selbstbeteiligung in Höhe von 500€. Damit hat sich wohl die Frage geklärt.
Netzteil beim Hersteller reklamieren, geht auch über den Händler, wenn der Händler auf Kulanz, die Abwicklung übernimmt.
Das Selbe gilt für das Mainboard.

Warum öffnet man einen Thread hierfür???
 
Greift bei sowas nicht die Hausratsversicherung?!
 
Ribery88 schrieb:
Produkthaftung=Selbstbeteiligung in Höhe von 500€. Damit hat sich wohl die Frage geklärt.
Fast, da wir nicht wissen ob der Schaden tatsächlich unter 500,- Euro liegt. Sollte das so sein, hast du recht. Aber aktuell spekulieren wir drauf. Auch stellt sich mir die Frage ob der TE die restliche Hardware überprüft hat.

dominion1 schrieb:
Das musst Du den Garantiebestimmungen Deines Netzteils entnehmen.
Das ist soweit richtig, aber auch hier noch einmal der Hinweis zur Produkthaftung wäre nicht verkehrt. Sonst wirkt das für künftige Leser das nur diese Möglichkeit besteht.
 
Noch interessanter als das ProdHaftG wäre vorliegend die Betrachtung des Mangelfolgeschadens (Schadensersatz), der sich zivilrechtlich über die Anspruchsgrundlage der §§ 280 I und ggf. 823 BGB durchsetzen lässt.

Vorteile:
-> keine Selbstbeteiligung
-> keine Nacherfüllung möglich und daher
-> keine Fristsetzung nötig.

;)

MfG,
Dominion.
 
Kein Verschulden beim Mangelfolgeschaden, sondern (vereinfacht)

- Plichtverletzung (liegt bei Lieferung einer mangelhaften Sache vor)

- der VK muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (wird vermutet innerhalb der ersten 6 Monate; Beweislast während dieser Zeit beim Verkäufer)


MfG,
Dominion.
 
My Name Nobody schrieb:
Produkthaftung ist das Stichwort. Was aber die Sache nicht einfach macht, ist das Beweisen dass das Netzteil dein Mainboard kaputt gemacht hat. Falls du eine Rechtschutzversicherung hast, wäre dort evtl. eine kostenlose Beratung die bessere Alternative als eigenes Vorgehen.

Die Produkthaftung sieht aber einen Selbstbehalt vor.
Ergänzung ()

dominion1 schrieb:
Kein Verschulden beim Mangelfolgeschaden, sondern (vereinfacht)

- Plichtverletzung (liegt bei Lieferung einer mangelhaften Sache vor)

- der VK muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben (wird vermutet innerhalb der ersten 6 Monate; Beweislast während dieser Zeit beim Verkäufer)


MfG,
Dominion.

Natürlich ist grds. ein Verschulden erforderlich, denn das ist ja ein Teil des Vertreten-Müssens des 280 I BGB (siehe § 276 I BGB).
Für die Vermutung des Vertreten-Müssens gibt es auch keine Frist, da bringst du etwas durcheinander.
 
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