@Doc Dieter
Bei allem gebotenem Respekt und auch wenn es dir missfällt:
Das war kein unqualifizierter Beitrag.
Ein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler besteht definitiv nicht, da dieser ohne die vorherige Zustimmung des Händlers nun einmal nicht übertragbar ist. Auch nicht bei einem Kauf nach gutem Glauben. Da ja nun bekannt ist, das die Kopfhörer noch nicht bezahlt sind, zieht das nicht mehr! ImbaAura ist Besitzer von Ware, die ohne Zustimmung des Verkäufers an Dritte weiter veräußert wurde. Die Rechtssicherheit dieses Kaufes ist auszuschließen, da der ursprüngliche Verkäufer dem Weiterverkauf s.o. hätte zustimmen müssen. Damit ist also dargestellt, das der Weiterverkauf der Kopfhörer durch den Ebay-Verkäufer als rechtswidrig anzusehen ist, womit der Tatbestand der Unterschlagung der Kopfhörer durch den Ebay-Verkäufer erfüllt wäre.
Und jetzt mal zum Eigentumsvorbehalt: Jeder Händler und jede Bank würde mehr als nur dumm handeln, wenn ein solcher nicht in den AGB verankert würde; dann wären sie nach einiger Zeit nämlich ruiniert! Da ich nicht weiß, was die Kopfhörer ursprünglich mal wert waren (08/15 für -,99€ oder hochwertige Markenware für 500€+) und ich auch nicht die Redlichkeit des Ebay-Verkäufers einzuschätzen vermag, habe ich den schlimmsten Fall dargestellt: Nachdem der Ebay-Verkäufer die Raten einfach nicht mehr zahlt, der Verkaufer die Ware zurückfordert und daraufhin der Ebay-Verkäufer auf ImbaAura verweist, kann der Verkäufer der Kopfhörer diese von ihr einfordern (Herausgabe!) und ggf., da sie in einem schlechteren Zustand sind, Wertersatz verlangen.
Wie schon oben gesagt, das ist der schlimmste aller möglichen Fälle!
Natürlich kann alles auch einfacher geregelt werden, indem nämlich ImbaAura die Kopfhörer an den Ebay-Verkäufer zurückgibt, dieser dann beim Verkäufer reklamiert. Der Mangel würde u.U. durch den Händler beseitigt, die Kopfhörer wieder an den Ebay-Verkäufer zurückgeschickt der wiederum an ImbaAura sendet. Aber ob die Kopfhörer das wert sind...