Umtausch

ImbaAura

Ensign
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Servus,
ich hab mal eine Frage. Und zwar, ich habe vor uungefähr nen halben Jahr Beats Kopfhöhrer bei ebay gekauft. Sie waren dato 2 Wochen alt und ich habe die Rechnung dazu bekommen. Nun sind sie mir kaputt gegangen. Ich habe den Verkäufer nochmal kontaktiert und er meint er hat sie damals per Ratenzahlugn gekauft die aktuell noch läuft... Nun wie ist das jetzt, kann ich mich trotzdem an das Versandhaus wenden und die Kopfhöhrer werden mir umgetauscht oder nicht?
 
Anrufen macht klug. Niemand kann dir das so pauschal beantworten. Um die Ansprüche des erst Käufers in Anspruch zu nehmen, müsste dieser diese an dich abtreten. Das wäre insoweit interessant weil er dir Kopfhörer verkauft hat welche nicht ihm gehören. Da er immer noch abbezahlt.
 
Wir wissen hier gar nicht, ob die Kopfhörer dem Erstkäufer gehört haben oder nicht.

Jedenfalls gehören sie jetzt ziemlich sicher dem Zweitkäufer.

Fraglich dürfte hier bereits sein, ob der Erstkäufer überhaupt Ansprüche gegen seinen Verkäufer hat.
 
Kuckuck.
Das Versandhaus wird nicht umtauschen. Punkt.
Die Ware gehört (steht in jedem Ratenvertrag): "...bis zur vollständigen Bezahlung..." dem Versandhaus. Hätte der ursprüngliche Käufer den Geldeswert des zweiten Käufers genutzt um die Rechnung beim Versandhaus zu begleichen, könnte (und ich meine wirklich: KÖNNTE!) das Versandhaus aus Kulanz die Kopfhörer umtauschen. Da aber hier rein rechtlich der Eigentumsvorbehalt des Versandhauses greift, können die sogar auf die Herausgabe bestehen und u.U. sogar Wertersatz für das defekte Gerät fordern; Strafantrag zu Lasten des zweiten Käufers wegen Hehlerei inbegriffen. Das wäre wohl der GAU, aber je nach Wert der Kopfhörer durchaus drin.

Ich möchte dir, ImbaAura, keine Angst einjagen! Jedoch hilft hier nach meiner Meinung wohl nur, einfach neue Kopfhörer zu kaufen und den Rest unter "Erfahrungen, die man sich merken sollte" abzuhaken.
 
Was für ein selten unsinniger weil grundfalscher Beitrag.

Ob bei jedem Finanzierungskauf ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, ist aus meiner Sicht zumindest fraglich, weil der Verkäufer meist mit der Finanzierung ja bestenfalls nur noch als Vermittler zu tun hat.

Im Übrigen spielt das keine Rolle, denn die Gewährleistungsansprüche des Käufers werden durch eine etwaige Finanzierung nicht berührt.
Auch kann hier niemand auf eine Herausgabe bestehen, soweit die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden (ersichtlich besteht hier überhaupt kein Grund für eine Herausgabeverpflichtung).
Hehlerrei setzt Diebstahl oder Unterschlagung als Tat voraus, welche hier ebenfalls nicht gegeben sind.

Bitte unterlasse doch künftig deine unqualifizierten Äußerungen oder informiere dich vorher wenigstens, solcher Humbug schadet dem Forum und den Nutzern, die dies für bare Münze nehmen.
 
@Doc Dieter
Bei allem gebotenem Respekt und auch wenn es dir missfällt:

Das war kein unqualifizierter Beitrag.
Ein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler besteht definitiv nicht, da dieser ohne die vorherige Zustimmung des Händlers nun einmal nicht übertragbar ist. Auch nicht bei einem Kauf nach gutem Glauben. Da ja nun bekannt ist, das die Kopfhörer noch nicht bezahlt sind, zieht das nicht mehr! ImbaAura ist Besitzer von Ware, die ohne Zustimmung des Verkäufers an Dritte weiter veräußert wurde. Die Rechtssicherheit dieses Kaufes ist auszuschließen, da der ursprüngliche Verkäufer dem Weiterverkauf s.o. hätte zustimmen müssen. Damit ist also dargestellt, das der Weiterverkauf der Kopfhörer durch den Ebay-Verkäufer als rechtswidrig anzusehen ist, womit der Tatbestand der Unterschlagung der Kopfhörer durch den Ebay-Verkäufer erfüllt wäre.
Und jetzt mal zum Eigentumsvorbehalt: Jeder Händler und jede Bank würde mehr als nur dumm handeln, wenn ein solcher nicht in den AGB verankert würde; dann wären sie nach einiger Zeit nämlich ruiniert! Da ich nicht weiß, was die Kopfhörer ursprünglich mal wert waren (08/15 für -,99€ oder hochwertige Markenware für 500€+) und ich auch nicht die Redlichkeit des Ebay-Verkäufers einzuschätzen vermag, habe ich den schlimmsten Fall dargestellt: Nachdem der Ebay-Verkäufer die Raten einfach nicht mehr zahlt, der Verkaufer die Ware zurückfordert und daraufhin der Ebay-Verkäufer auf ImbaAura verweist, kann der Verkäufer der Kopfhörer diese von ihr einfordern (Herausgabe!) und ggf., da sie in einem schlechteren Zustand sind, Wertersatz verlangen.
Wie schon oben gesagt, das ist der schlimmste aller möglichen Fälle!

Natürlich kann alles auch einfacher geregelt werden, indem nämlich ImbaAura die Kopfhörer an den Ebay-Verkäufer zurückgibt, dieser dann beim Verkäufer reklamiert. Der Mangel würde u.U. durch den Händler beseitigt, die Kopfhörer wieder an den Ebay-Verkäufer zurückgeschickt der wiederum an ImbaAura sendet. Aber ob die Kopfhörer das wert sind...
 
Mathias: Das war sehr wohl ein (bzw. jetzt zwei) unqualifizierter Beitrag von dir. Ich frage mich, warum du hier und auch im anderen aktuellen Thread mit völlig an den Haaren herbei gezogenen rechtlichen Wertungen um dich wirfst und, wenn man dich auf die Haltlosigkeit deiner Behauptungen hinweist, noch die Leute anpöbelst und dich weigerst, deinen Fehler einzusehen. Du solltest dich, "bei allem gebotenen Respekt" (o0), wirklich aus rechtlichen Themen heraushalten, da dir hier jede Fachkenntnis zu fehlen scheint, das lässt sich auch durch besonders penetrantes und altkluges Geschreibsel leider nicht im Geringsten verbergen.
 
Dann halte ich mich also einfach raus. Ich entschuldige mich hiermit öffentlich für meine völlig sinnfreien und vollkommen wertlosen Beiträge in diesem oder einem jeden anderen Treath! Machs gut, Computerbase Forum!
 
DocFoster schrieb:
Was für ein selten unsinniger weil grundfalscher Beitrag.
Ob bei jedem Finanzierungskauf ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, ist aus meiner Sicht zumindest fraglich, weil der Verkäufer meist mit der Finanzierung ja bestenfalls nur noch als Vermittler zu tun hat.

Wenn man die Details nicht kennt, sollte man zumindest vorsichtig sein, wenn man anderen Unsinn vorwirft. Die Frage ist ja, ob bei diesem speziellen Kauf ein wirksamer Eigentumsvorbehalt besteht, und wir kennen die Antwort nicht.

Doc Foster schrieb:
Gewährleistungsansprüche des Käufers

Der Zweitkäufer müsste ja diese Ansprüche gegenüber dem Erstkäufer geltend machen, sofern diese nicht ausgeschlossen wurden, was bei einem Privatverkauf durchaus anzunehmen ist.

Lieber Doc Foster, Dein Beitrag ist auch nicht unbedingt ein gutes Beispiel für einen Forenpost.

ps: Der Vorschlag von mathias1432, dass der Erstkäufer den Fall mit dem Händler abwickelt, ist durchaus vernünftig, sofern Erst- und Zweitkäufer sich darüber einigen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man die Details nicht kennt, sollte man zumindest vorsichtig sein, wenn man anderen Unsinn vorwirft. Die Frage ist ja, ob bei diesem speziellen Kauf ein wirksamer Eigentumsvorbehalt besteht, und wir kennen die Antwort nicht.

Auf einen Eigentumsvorbehalt kommt es hier überhaupt nicht an, denn es ist nach Ansprüchen der gesetzlichen Sachmängelhaftung gefragt.

Der Zweitkäufer müsste ja diese Ansprüche gegenüber dem Erstkäufer geltend machen, sofern diese nicht ausgeschlossen wurden, was bei einem Privatverkauf durchaus anzunehmen ist.

Sicherlich könnte er das auch aber er kann auch abgetretene Ansprüche gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer geltend machen.
Die Abtretung kann auch konkludent vereinbart werden, mglw. durch Übersendung der Originalrechnung.

Du darfst dir sicher sein, dass meine Beiträge in diesem Unterforum ganz sicher nicht unqualifiziert sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok, Doc Foster - Du weisst im Grunde nicht mehr als die anderen, und dem TE war keiner Deiner Beträge eine Hilfe. Dafür warst Du unfreundlich zu mathias1432, anstatt Deine Argumente genauer auszuführen.

Wie lässt sich denn nun am besten verfahren? Wie, falls erforderlich, sollte man feststellen, wer wem gegenüber welche Ansprüche hat? Damit wäre uns allen gedient, wenn wir da nun eine qualifizierte Antwort erhalten.
 
mathias1432 schrieb:
Ich möchte dir, ImbaAura, keine Angst einjagen! Jedoch hilft hier nach meiner Meinung wohl nur, einfach neue Kopfhörer zu kaufen und den Rest unter "Erfahrungen, die man sich merken sollte" abzuhaken.

Das ist der einzig sinnvolle Tip.
Da Beats-Kopfhörer alles andere als Pfennigartikel sind, sollte hier für das weitere Vorgehen definitiv ein Rechtsbeistand hinzu gezogen werden.
 
Wieso sollte er wenige Monate alte Beats-Kopfhörer abschreiben?

Ich bin bei weitem nicht so juristisch bewandert wie der Doc, denke aber bereits mit einfacher Logik kommt man einer Lösung erstaunlich nahe ;)

Nun wie ist das jetzt, kann ich mich trotzdem an das Versandhaus wenden und die Kopfhöhrer werden mir umgetauscht oder nicht?
Es besteht ein Kaufvertrag zwischen dem Erstkäufer und dem O**O-Versand als Händler.
Eventuelle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung dürften an den Kaufvertrag gebunden sein, das Versandhaus hat mit dem Zweitkäufer niemals in einer vertraglichen Beziehung gestanden.
Für einen Umtausch des Kopfhöreres zwischen Zweitkäufer und Versandhaus sehe ich keine rechtliche Grundlage.

Bleiben die freiwilligen Garantien des Herstellers, die sich auf das Produkt und weniger auf deutsches Vertragsrecht beziehen.
Die Meldung eines Garantiefalls unter http://de.beatsbydre.com/de/support/produkt/warranty.html sollte auch dem Zweitkäufer erfolgreich möglich sein.
In den meisten Fällen ist Firmen mit Premiumpreisen sehr an einer gesunden Kundenbeziehung gelegen ...
 
Sunnyvale schrieb:
Für einen Umtausch des Kopfhöreres zwischen Zweitkäufer und Versandhaus sehe ich keine rechtliche Grundlage.
...

Dies wurde schon von Doc-Foster bereits richtig beantwortet. Sprich liegt dem TE die Kaufrechnung vor, dann
hat der Erstkäufer, seine Ansprüche gegenüber dem Händler, abgetreten. Somit hat der Zweitkäufer seine Rechte aus der Sachmängelhaftung an den Händler zu richtig.

Vielmehr ist zu klären, ob der Händler vom Kunden, den Nachweis haben möchte, dass der Mangel ab Gefahrenübergang vorgelegen hat. Dies kann man nur wissen, wenn der TE, den Händler kontaktiert hat.

Will er seine Ansprüche an den Hersteller richten, zwecks Herstellergarantie, ist zwingend vorher die Garantiebedingungen zu lesen. Viele Hersteller koppeln ihre Garantiebedingung an den Erstkäufer.
Ergänzung ()

Daaron schrieb:
Das ist der einzig sinnvolle Tip.
Da Beats-Kopfhörer alles andere als Pfennigartikel sind, sollte hier für das weitere Vorgehen definitiv ein Rechtsbeistand hinzu gezogen werden.

Die Beats-Kopfhörer fangen bei 99€ an....
Ergänzung ()

Winterday schrieb:
Ok, Doc Foster - Du weisst im Grunde nicht mehr als die anderen, und dem TE war keiner Deiner Beträge eine Hilfe. Dafür warst Du unfreundlich zu mathias1432, anstatt Deine Argumente genauer auszuführen.
.

Er war nicht unfreundlich sondern offen und ehrlich, manche haben damit ein Problem.
Siehe Post #3 vom Doc-Foster, dort wurde schon mitgteilt auf was es ankommt
 
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