Defekte HD7850 & Reklamationsproblem

So schwer ist das doch auch nicht, die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und damit kann er auch die Regeln/Bedingungen festlegen und Gewährleistung kann erstmal nur der Erstkäufer des Produktes gegenüber dem Verkäufer in anspruch nehmen.
 
Gleipnir schrieb:
... und Gewährleistung kann erstmal nur der Erstkäufer des Produktes gegenüber dem Verkäufer in anspruch nehmen.

Wo ist die Begründung der Aussage bzw. Quellen die diese belegen?
 
Hallo32 schrieb:
Wo ist die Begründung der Aussage bzw. Quellen die diese belegen?

Wurde doch schon. Das BGB ist die Quelle. Gewährleistung geht nicht automatisch auf den Zweitkäufer über. Aus dem einfachen Grund. Der Zweitkäufer hat keinen Vertrag mit dem Händler.

Wie das in der Praxis gehandelt wird, das ist was anderes. Aber einen Anspruch per se, den gibt es einfach nicht. Und bei einer Garantie schon gar nicht.
 
Gleipnir schrieb:
So schwer ist das doch auch nicht, die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und damit kann er auch die Regeln/Bedingungen festlegen und Gewährleistung kann erstmal nur der Erstkäufer des Produktes gegenüber dem Verkäufer in anspruch nehmen.

Klarer & deutlicher kann man es nicht zusammenfassen.


max_1234 schrieb:
Die Garantie ist nicht an den Erstkäufer gebunden.

Aha... sagt wer noch mal? Du? Ja dann... muss das wohl stimmen. ;-)


max_1234 schrieb:
Du kannst mir gerne die Grafikkarte und die Rechnung klaun.
Wenn Mindfactory dicht macht, dann kannst du das Zeug direkt an Sapphire schicken und bekommst es ausgetauscht.

Ja, und wenn in China ein Sack Reis umfällt... allerdings hat weder der Sack Reis, noch der Fall "Wenn Mindfactory dicht macht" irgend etwas mit dem eigentlichen Fall hier zu tun. Ganz zu schweigen davon, daß Sapphire genug Gründe für einen Garantie-Ausschluss nennt:

http://www.sapphiretech.com/presentation/support/?cid=3&psn=000203&lid=1

Entscheidend dort ist vor allem dieser Satz:

"... This can only be carried out by the original purchaser ..."
 
Hallo32 schrieb:
Wo ist die Begründung der Aussage bzw. Quellen die diese belegen?

weil der gültige Vertrag nun mal zwischen Verkäufer und Käufer(1) besteht und wenn Käufer 1 das Produkt weiterverkauft und in dem "neuen" Kaufvertrag nichts ausgeschlossen wurde er bis zu 2 Jahre Gewährleistung dem Käufer 2 zugestehen muss
 
Gleipnir schrieb:
weil der gültige Vertrag nun mal zwischen Verkäufer und Käufer(1) besteht und wenn Käufer 1 das Produkt weiterverkauft und in dem "neuen" Kaufvertrag nichts ausgeschlossen wurde er bis zu 2 Jahre Gewährleistung dem Käufer 2 zugestehen muss

Die Frage ist, kann Käufer 1 die Gewährleistung an Käufer 2 abtreten? (Wenn durch AGB nicht "unterbunden".)
Kann das ganze nicht als "Vertragsübernahme" deklariert werden? Somit wäre der original Kaufvertrag noch gültig.

Bzw. kann der Käufer 2 die Gewährleistungsansprüche nicht "im Auftrag des Käufers 1" ausführen.
 
Zuletzt bearbeitet:
im Gesetz steht immer nur Käufer und Verkäufer, ob man die Ansprüche an Käufer 2 übertragen kann und Verkäufer (1) das dann auch akzeptieren muss steht dort nicht.

was Google aber immer wieder zum Thema Privat zu Privatverkauf ausspuckt
"Erhalten Sie, entgegen der Beschreibung, mangelhafte Ware, können Sie sich wehren - auch beim Handel zwischen Privatleuten gilt eine Gewährleistungszeit von bis zu zwei Jahren. Das betrifft sowohl neue als auch gebrauchte Waren."

In dem Fall ist ja der TE der Käufer und der der die gebrauchte Karte verkauft hat der Verkäufer.
 
@Gleipnir

Die Gewährleistung kann man aber rechtswirksam ausschließen, wenn beide Geschäftspartner Privatpersonen sind.
(Eine Ausnahme scheint einzutreten, wenn das Produkt nicht der Produktbeschreibung entspricht. Darum scheint es hier aber nicht zu gehen.)
 
Man da hab ich ja was los getreten :D

Gehen wir da mal mit Ruhe ran. Wenn ich jetzt einen Teil der Diskussion richtig verstande habe, soll die Gewährleistung nur für Erstkäufer gelten, da ein Vertragsverhätnis zwischen Käufer und Verkäufer zustande gekommen ist.

Da aber kein Vertrag zwischen Zweitkäufer (mir) und Verkäufer besteht, kann ich keine Gewährleistung in Anspruchnehmen.
Zusätzlich wäre es auch irrelevant, wenn/ob mir der Erstkäufer alle Rechte in Form einer Abtrittserklärung übergibt/abtritt, was nicht verboten ist laut MF-AGBs?

Nächste Möglichkeit ist dann für mich die Abwicklung über den Erstkäufer oder eine Vollmacht als sein Stellvertreter dieses Geschäft mit MF abzuwickeln?
 
Muss aber beim Verkauf dabei gestanden haben, habe ich oben aber schon angedeutet.
Privatverkauf ist aber eh so ein Kapitel für sich, die Gerichte haben teilweise leicht abweichende Meinungen und wenn jemand viel verkauft und immer den selben Satz reinsetzt wird das zur AGB und ist damit "per Gesetz" keine Privatperson mehr und darf damit die Gewährleistung nicht ausschließen.

MF ist ja der Erstverkäufer und mit denen hast du als Zweitkäufer keinen Vertrag, sondern mit dem Erstkäufer bzw. Zweitverkäufer.
Das mit der Vollmacht/Abtretung hat doch der MF Support schon ausgeschlossen, bleibt nur der Versuch über den Erstkäufer.
 
Zuletzt bearbeitet:
z4unpf4h1 schrieb:
Man da hab ich ja was los getreten :D

Gehen wir da mal mit Ruhe ran. Wenn ich jetzt einen Teil der Diskussion richtig verstande habe, soll die Gewährleistung nur für Erstkäufer gelten, da ein Vertragsverhätnis zwischen Käufer und Verkäufer zustande gekommen ist.

Da aber kein Vertrag zwischen Zweitkäufer (mir) und Verkäufer besteht, kann ich keine Gewährleistung in Anspruchnehmen.

So weit vollständig richtig.


z4unpf4h1 schrieb:
Zusätzlich wäre es auch irrelevant, wenn/ob mir der Erstkäufer alle Rechte in Form einer Abtrittserklärung übergibt/abtritt, was nicht verboten ist laut MF-AGBs?

Verboten ist es in der Tat nicht - die Frage ist nur: Ändert das was an der Sachlage. Sprich: Zwingt eine solche Abtrittserklärung den Händler, dich auf einmal als Gläubiger anerkennen zu müssen, bzw.: Handelt es sich überhaupt um eine Forderung, die abgetreten werden kann? Wie schon angedeutet: Das Thema ist, nun ja, sagen wir "strittig", siehe z.B.:

https://www.computerbase.de/forum/t...eistung-bei-verkauf-gebrauchter-waren.934052/

Im Zweifelsfall kann & würde das nur von einem Richter entschieden werden. Und ob du es wirklich darauf ankommen lassen willst... das musst du wissen.


z4unpf4h1 schrieb:
Nächste Möglichkeit ist dann für mich die Abwicklung über den Erstkäufer oder eine Vollmacht als sein Stellvertreter dieses Geschäft mit MF abzuwickeln?


Abwicklung über den Erstkäufer wäre wie erwähnt eine mögliche Option. Aber eben auch mit eher geringen Erfolgs-Aussichten - siehe mein erster Beitrag dazu, Stichwort "Beweislast-Umkehr". Aber auch hier gilt: Nur Versuch macht klu...g ;-)
 
Anders als beim Kauf beim Händler kann bei einem Privatverkauf die Gewährleitung wirksam ausgeschlossen werden. Wenn dies jedoch nicht geschehen ist, ist auch der Privatverkäufer zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Im Grunde hättest Du also einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Erstkäufer, sofern er die Gewährleistung nicht Dir gegenüber wirksam ausgeschlossen hat.
 
Zurück
Oben