Versichert ist der Arbeitnehmer in jedem Falle, auch wenn die tägliche Arbeitszeit über die 10h des ArbZG hinausgeht, da es durchaus auch z.B. tarifvertragliche Bestimmungen geben kann, die (natürlich mit passendem, zeitnahen Freizeitausgleich) die zehn Stunden täglich überschreiten, auch in Regelarbeitszeit.
Die BG wird sich jedoch über derartige Auskünfte freuen, da sie den Beitragssatz dann auch passend anpassen wird und auch das Gewerbeaufsichtsamt freut sich über solche Auskünfte, da sie dann man wieder Vorzeigematerial erhält. Insbesondere dann, wenn es um Wegeunfälle oder Arbeitsunfälle in diesem Zusammenhang geht, da freuen die sich riesig.
Dein Freund ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, daß er seine zulässige Arbeitszeit überschritten hat, und gegebenenfalls ist er ebenfalls dazu verpflichtet, seine Arbeit nieder zu legen, wenn er sich nicht mehr im Stande fühlt, diese in einem sicheren Umfang fortzuführen, z.B. wegen Übermüdung. Fährt er dann auch noch übermüdet nach Hause und baut einen Unfall, wird es zwar auch für den Arbeitgeber sehr interessant, aber er wird ebenfalls eine Strafe zahlen müssen, da er bewußt den Straßenverkehr gefährdete.
Es kann übrigens auch so weit gehen, daß Dein Freund auch gerne mal das Gewerbeaufsichtsamt oder Ordnungsbeamte rufen darf, wenn sein Chef ihn daran hindern will, die Arbeit aus Arbeitssicherheitsgründen niederzulegen.
Da er sich in der Ausbildung befindet, ist die Sache sogar noch ein wenig interessanter, da er sich in erster Linie dazu verpflichtet hat, zu lernen, und nicht Arbeitsleistung zu erbringen. Da muß der Arbeitgeber schon nachweisen, daß erstens das, was der Auszubildende in den Überstunden leisten muß, dem Ausbildungsziel dient, und zweitens diese Inhalte nicht anderweitig in der Kernarbeitszeit zu vermitteln sind. Andernfalls begeht der Arbeitgeber einen Vertragsbruch.
Auch wenn seine Ausbildungszeit nur noch einen Monat beträgt, darf und sollte er sich an den Ausbildungsberater der IHK wenden, sowie ggf. an das Gewerbeaufsichtsamt (notfalls auch anonym), denn er wird sicherlich nicht der letzte Azubi dieses Betriebes sein, und 14h sind deutlich über der zumutbaren Zeit, da es dann auch recht schwierig wird, die 11h (ununterbrochene) Ruhezeit zwischen Arbeitsniederlegung und Arbeitsaufnahme am nächsten Tag zu gewährleisten, es sei denn, er hat ein flexibles Arbeitszeitenmodell, was aber in der Ausbildung eher ungewöhnlich ist.
Um sein Ausbildungsziel braucht er sich übrigens keine Sorgen zu machen: Selbst wenn der Betrieb stillgelegt werden sollte vor seiner Abschlußprüfung (was unwahrscheinlich ist, da das Gewerbeaufsichtsamt auch dazu verpflichtet ist, Arbeitsplätze nach Möglichkeit zu erhalten und wohl erst strenge Auflagen stellen wird und sowieso erst einmal ein Verfahren eröffnet wird, das seine Zeit braucht), wird die IHK ihm ermöglichen, an der Abschlußprüfung teilzunehmen, und ihm ggf. auch einen Ausbildungsplatz in einem anderen Betrieb im Umfeld bereitstellen (oder zumindest die Möglichkeit dazu schaffen). Auszubildende sind keine Arbeitskräfte und stehen "unter besonderem Schutz". Es ist sehr schwer, einem Auszubildenden (rechtskräftig) zu kündigen, und erst recht fristlos. Der Arbeitgeber mag das zwar androhen und auch versuchen, wenn der Azubi diese Kündigung aber innerhalb zweier Wochen nach Zugang anficht, muß der Auszubildende schon wirklich etwas gravierendes ausgefressen haben (was man ihm stichhaltig nachweisen kann), damit der Arbeitgeber damit durchkommen kann. Abgesehen von erheblichem Diebstahl, vorsätzlicher Körperverletzung oder Vandalismus fallen mir da recht wenige gültige Gründe ein, die eine Kündigung (fristlos) rechtfertigen können.
Auf der anderen Seite aber hätte Dein Kumpel die Möglichkeit, zu kündigen, wenn er tatsächlich (an Hand von automatisierter Zeiterfassung, Bewegungsprofilen oder ähnlichem) die Arbeitszeitverletzung ohne direktem Bezug zum Ausbildungsvertrag nachweisen kann und könnte dann auch noch weitergehende Ersatzforderungen stellen, die im Zusammenhang mit dem Erreichen des Ausbildungszieles stehen. Dies ist einer der wenigen Fälle, in denen er tatsächlich seinen Arbeitgeber wechseln darf und die Ausbildung im selben Feld wieder aufnehmen darf. Dies sollte aber auch mit der IHK abgeklärt werden, daß es da zu keinen Komplikationen kommt.
Sollten Fragen bestehen, bin ich auch gerne bereit, Deinen Kumpel telefonisch zu beraten, hierzu bitte PN an mich.