garfunkel74
Lt. Commander
- Registriert
- Aug. 2007
- Beiträge
- 2.045
Hallo,
bevor ich mich an meinen Anwalt wende, wollte ich euch mal fragen ob sich das überhaupt lohnt und was ihr darüber denkt.
Kurz zur Geschichte:
ich habe seit 15 Jahren einen Bonnfinanz Berater, bei dem wir die meisten Versicherungen abgeschlossen haben. Darunter war auch eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der Zurich, wo man alter Arbeitgeber bis 2009 Beiträge für mich einbezahlt hat. Nach meinem Jobwechsel 2009 wurde diese Versicherung auf mich übertragen und von meinem Berater im Beisein meiner Frau gesagt, das dieser Vertrag nun bis 01.06. 2014 ruhen muss und mir dann ausbezahlt wird.
Jedes Jahr wurde dies von ihm bei unseren jährlichen Gesprächen von ihm uns versichert.
Selbst in einer mir vorliegenden e-mail von ihm bestätigte er das dieser Vertrag zum 01.06.2014 an mich ausbezahlt wird. Selbst der genaue Betrag wurde von ihm darin genannt.
Am 26.05. diesen Jahres dann fragte ich ihn wann das Geld denn genau überwiesen wird. Seine Antwort: dieser Vertrag kann nicht gekündigt werden, ist es doch eine altersbedingte Versicherung. Ich bin daraufhin vom Glauben abgefallen, hat er doch noch vor 4 Monaten mir mitgeteilt, das er eine Höchstgrenzensicherung für diesen Vertrag festlegt.
Nach mehreren Dialogen mit ihm, wo ich meine Verärgerung zum Ausdruck brachte, bleibt er dabei: es tut ihm Leid und der bedauert seinen Fehler....... Dieser Mensch ist nun nicht mehr mein Berater....
Nun aber zu der Frage:
Die Versicherung beruft sich auf einen Nachtrag von 2009 wo steht:
Verfügungsbeschränkung
Diese versicherung entstand durch Übertragung einer unverfallbaren Direktversicherung auf die versicherte Person oder deren neuen Arbeitgeber.
Gemäß § 2 Abs.2 Satz 4-6 des Betriebsrentengesetes darf der Bezugsberechtigte nicht vor dem vereinbarten Endalter über den Teil der versicherung verfügen, der durch Beitragszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers finanziert wurde.
Insbesondere sind (für den genannten Vers.-Anteil) nicht zulässig:
Rückkauf
Abtretung
Beleihung
Dauerverkürzung
Dividendenabzug
Vorzeitiger Rückkauf ist nach § 6 BetrAVG nur bei vorgezogenem Altersrentenbezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung zulässig (flexible Altersgrenze)
Nun bekomme ich aber jedes Jahr eine Information zur Wertentwicklung meiner Spezial-Wertpapier-Police
da steht nun:
Rückkaufswert
Für den Fall, daß Sie Ihren Vertrag nicht mehr weiterführen wollen und kündigen, erhalten Sie den Rückkaufswert.
Er entspricht dem Wert aller gutgeschriebenen Fondsanteile und betrug per 31.05.2014 insgesamt 5.950,39€
bevor ich mich an meinen Anwalt wende, wollte ich euch mal fragen ob sich das überhaupt lohnt und was ihr darüber denkt.
Kurz zur Geschichte:
ich habe seit 15 Jahren einen Bonnfinanz Berater, bei dem wir die meisten Versicherungen abgeschlossen haben. Darunter war auch eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der Zurich, wo man alter Arbeitgeber bis 2009 Beiträge für mich einbezahlt hat. Nach meinem Jobwechsel 2009 wurde diese Versicherung auf mich übertragen und von meinem Berater im Beisein meiner Frau gesagt, das dieser Vertrag nun bis 01.06. 2014 ruhen muss und mir dann ausbezahlt wird.
Jedes Jahr wurde dies von ihm bei unseren jährlichen Gesprächen von ihm uns versichert.
Selbst in einer mir vorliegenden e-mail von ihm bestätigte er das dieser Vertrag zum 01.06.2014 an mich ausbezahlt wird. Selbst der genaue Betrag wurde von ihm darin genannt.
Am 26.05. diesen Jahres dann fragte ich ihn wann das Geld denn genau überwiesen wird. Seine Antwort: dieser Vertrag kann nicht gekündigt werden, ist es doch eine altersbedingte Versicherung. Ich bin daraufhin vom Glauben abgefallen, hat er doch noch vor 4 Monaten mir mitgeteilt, das er eine Höchstgrenzensicherung für diesen Vertrag festlegt.
Nach mehreren Dialogen mit ihm, wo ich meine Verärgerung zum Ausdruck brachte, bleibt er dabei: es tut ihm Leid und der bedauert seinen Fehler....... Dieser Mensch ist nun nicht mehr mein Berater....
Nun aber zu der Frage:
Die Versicherung beruft sich auf einen Nachtrag von 2009 wo steht:
Verfügungsbeschränkung
Diese versicherung entstand durch Übertragung einer unverfallbaren Direktversicherung auf die versicherte Person oder deren neuen Arbeitgeber.
Gemäß § 2 Abs.2 Satz 4-6 des Betriebsrentengesetes darf der Bezugsberechtigte nicht vor dem vereinbarten Endalter über den Teil der versicherung verfügen, der durch Beitragszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers finanziert wurde.
Insbesondere sind (für den genannten Vers.-Anteil) nicht zulässig:
Rückkauf
Abtretung
Beleihung
Dauerverkürzung
Dividendenabzug
Vorzeitiger Rückkauf ist nach § 6 BetrAVG nur bei vorgezogenem Altersrentenbezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung zulässig (flexible Altersgrenze)
Nun bekomme ich aber jedes Jahr eine Information zur Wertentwicklung meiner Spezial-Wertpapier-Police
da steht nun:
Rückkaufswert
Für den Fall, daß Sie Ihren Vertrag nicht mehr weiterführen wollen und kündigen, erhalten Sie den Rückkaufswert.
Er entspricht dem Wert aller gutgeschriebenen Fondsanteile und betrug per 31.05.2014 insgesamt 5.950,39€
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