Arbeitsvertragsauszug übersezten

schumischumi

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Hi,

kann mir wer folgende Passagen übersezten? Bin etwas vorsichtig, da keine Regelungen zu Überstunden existieren und hier eine "Falle" lauern könnte.


Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich bereit, im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse einer von den regelmäßigen betrieblichen Verhältnissen abweichenden Arbeitszeit zuzustimmen.

...

Abweichungen oder Änderungen sind gesondert zu vereinbaren. Die tatsächliche Arbeitszeit hat sich an der Erfüllung der vereinbarten Ziele und Aufgaben zu orientieren.


Danke euch.
 
1. Du bist mit Überstunden einverstanden
2. Veränderungen im Dienstplan werden extra/ausführlich angesprochen (?); in der regulären Arbeitszeit (40h/Woche oder wie lang auch immer du normal arbeitest) hast du jedenfalls deine Standard - Aufgaben zu erfüllen.
 
Danke thompson004
Es steht aber nirgends ob die ÜS abgefeiert, ausgezahlt oder evtl. sogar mit dem Gehalt abgegolten sind.
Auch nicht wie viele ich ansammeln kann bzw. ob bei 40 oder so schluss ist.
 
Für mich heißt das ganze zusammengefasst:
1. Du erklärst dich bereit überstunden zu machen wenn was wichtiges anfällt.
2. Die Arbeitszeit richtet sich nach der Erfüllung deiner Aufgaben.

Im Endeffekt arbeiten bis du alles erledigt hast.
 
Wie soll das hier jemand aus zwei Sätzen eines Vertrags erraten? Wenn im restlichen Vertrag nichts dazu steht: Beim Arbeitgeber (vor Unterschrift) nachfragen.
 
Es kann sehr gut sein, daß Vergütung/Abgeltung per Tarifvertrag geregelt ist, dies wäre dann natürlich vor Unterschrift zu klären. Selbstverständlich sollte Dir der Arbeitgeber die Dokumente zur Verfügung stellen, die ebenfalls Einfluß auf Vertragsbestandteile haben, sofern sie nicht bereits öffentlich frei zugänglich sind.

Ansonsten gilt: Bist Du mit einer Formulierung nicht zufrieden, kannst Du gerne Klärung erbeten (in schriftlicher Form, als Bestandteil des Vertrages) oder gar einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Aus den Überstunden jedoch wirst Du kaum hinauskommen; so es die betrieblichen Belange erfordern und in der Person oder den Umständen des Arbeitnehmers keine zwingenden Hinderungsgründe vorliegen, wirst Du angeordnete Mehrarbeit auch ableisten müssen, sofern vertraglich nicht im Vorfeld ausgeschlossen (Weisungsrecht, §106 GewO, Ausschluß der Leistungspflicht, §275 BGB). Im Mindesten muß dann diese Mehrarbeit mit Freizeit ausgeglichen werden, monetäre Entlohnung als Freizeitausgleichsersatz oder Zuschläge sieht der Gesetzgeber per se erst einmal nicht vor, wobei sie durchaus möglich sind. Mehrarbeit ohne wie auch immer gearteten Ausgleich bedarf allerdings Erwähnung im Arbeitsvertrages und somit beiderseitigem Einverständnis, und auch hier gilt die Verhältnismäßigkeit sowie weitere gesetzliche Regelungen im Umfeld zur Arbeitszeit.

Andere Regelungen der Gesetzgebung, wie etwa Ruhezeiten zwischen Arbeitsniederlegung und Arbeitsaufnahme am nächsten Tage (§5 ArbZG) bleiben von Regelungen zur Mehrarbeit erst einmal unberührt, es sei denn, die Situation entspricht einer der in der Gesetzgebung aufgeführten Sonderregelungen (z.B. §7(1)3, ArbZG).

Prüfe den Tarifvertrag (wenn vorhanden), Arbeitsvertrag, gesetzliche Regelungen bezüglich strittiger Klauseln und verhandle Punkte nach, die Dir als unbotmäßige Härte erscheinen. Hast Du den Vertrag erst einmal unterschrieben, bist Du auch an ihn gebunden, bis dahin jedoch ist er nahezu frei gestaltbar.

Ist der Arbeitgeber nicht bereit, über Vertragsklauseln zu sprechen, darf man ihn auch gerne auf die Natur eines Vertrages hinweisen:
[google]define:Vertrag[/google]
Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen. Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.

Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt. Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig.[...]
...gerne auch der Seitenhieb auf Verdacht durch Unterlassung: "Haben Sie etwas zu verbergen?"

Letztlich ist es in aller Interesse, daß der Arbeitsvertrag verständlich ist, verstanden wird und eingehalten werden kann. Immerhin ist es eine langfristige Leistungsverpflichtung beiderseits.
 
......hört sich für mich an wie arbeiten bis alles fertig ist!
Da hat man ja in letzter Zeit von vielen Seiten gehört was das heißt - Überstunden auf eigene Kosten weil man es ja nicht in der vorgegebenen Zeit schafft!
Aber selbst das muss ja nicht zwingend was schlechtes sein. Zu Anfang ist es halt sehr viel Arbeit, aber wenn man sich erst mal eingearbeitet hat, mag das alles auch sehr leicht und in der Zeit zu erledigen sein!

Wie auch immer, zu wenig Aussagen um hier konkret was sagen zu können!
Letztendlich halte ich die Aussage aber fair weil sie ja nur festhält, dass man eben die abgesprochene Arbeit zu erledigen hat und diese nicht einfach mal auf die nächste Woche verschieben kann!

gerne auch der Seitenhieb auf Verdacht durch Unterlassung: "Haben Sie etwas zu verbergen?"
.......und der Chef sagt:
a) Tschüss
b) wollen Sie im Vertrag stehen haben, dass Sie ein Küsschen kriegen wenn die Arbeit erledigt ist?
Wie auch immer, so eine Aussage sollte man tunlichst unterlassen........
 
Lars_SHG schrieb:
Letztendlich halte ich die Aussage aber fair weil sie ja nur festhält, dass man eben die abgesprochene Arbeit zu erledigen hat und diese nicht einfach mal auf die nächste Woche verschieben kann!

Diese Beschreibung wäre eher Leistungsverweigerung und betrifft wohl kaum angeordnete Mehrarbeit.

Der Arbeitgeber hat bereits die Möglichkeit, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers den betrieblichen Belangen anzupassen, auch das ist Bestandteil seines Weisungsrechtes und ist ihm gesetzlich garantiert, sofern vertraglich keine anderen Regelungen getroffen werden, die verbindliche, unverbrüchliche Zeiträume für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung festlegen.

@Lars: Kleiner Tip: Nur, weil Du einen Job brauchst, mußt Du nicht jeden annehmen, der Dir über den Weg läuft. Wenn ein potentieller Arbeitgeber nicht mit offenen Karten spielen kann oder will, sollte man auch mal "nein" sagen können. Insbesondere dann, wenn der Vertrag Dir zum Nachteil gereicht und der Vertragspartner sich absolut verhandlungs- bzw. klärungsunwillig verhält.

Zum Glück jedoch sind die meisten Unternehmen durchaus bereit, Vertragspunkte auf Anfrage zu klären, nötigenfalls auch mit Vertragszusätzen oder durch umformulieren, alles nur eine Frage des Umgangstones. Wenn die Frage "was haben Sie zu verbergen" fällt, dann ist der Arbeitgeber für den Bewerber sowieso schon gestorben.

Erfahrungsgemäß jedoch versucht der Unternehmer (bzw. deren Beauftragter), einen möglichst günstigen Vertragsabschluß zu erreichen, nötigenfalls auch mit "Psychospielchen", warum sollte also nicht auch der Bewerber mit ähnlichen Mitteln dagegenhalten? Er wird schließlich mit den Vertragsbedingungen leben müssen, und sie werden ihn stärker treffen, als das Unternehmen. Also sollte er ebenfalls danach streben, den bestmöglichen Kompromiss zu erreichen, nicht?
 
Danke für die vielen Erklärungen. Ich versuche mal strukturiert zu antworten:
- Ich weiss der Auszug den ich geliefert habe ist nicht wirklich umfangreich, was aber daran liegt, dass es nicht mein Arbeitsvertag ist und ich daher nicht zuviel online stellen möchte.
Ich hätte halt gedacht dass es sich evtl um Floskeln handelt die nach dem Bausteinprinip zusammengesetzt wurden.
- Tarifvertrag oä wird keiner erwähnt.
- Generell ist es kein Problem Überstunden zu leisten, aber es sollte halt gereglt sein, wie damit umgegangen wird.
- Klar wird vor der Unterschrift nochmal nachgefragt, aber Missverständnissen kann vorgebeugt werden. Ausserdem ist ja alles was mündlich besprochen wird erstmal nicht verbindlich. Auch wenn ich hier nichts unterstellen will.

Mal angenommen es gibt wirklich keine Regelung zur Vergütung von Überstunden die im Vertrag, gilt dann nciht der Grundsatz "geleistete Zeit muss vergolten werden"?
 
Zuletzt bearbeitet:
Dieser Grundsatz gilt dann. Ansonsten müsste explizit in deinen Arbeitsvertrag drin stehen, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt schon abgegolten sind.
 
schumischumi schrieb:
Tarifvertrag oä wird keiner erwähnt.

Zur Gültigkeit desselben muß er nicht extra erwähnt werden. Das Vorhandensein eines eben solchen reicht völlig aus. Deswegen nachfragen.

schumischumi schrieb:
Mal angenommen es gibt wirklich keine Regelung zur Vergütung von Überstunden die im Vertrag, gilt dann nciht der Grundsatz "geleistete Zeit muss vergolten werden"?

Eben nicht: Wenn der Arbeitgeber lediglich von seinem Direktionsrecht gebrauch macht, bedeutet dies, daß die Arbeitszeit lediglich anders verteilt wurde, entsprechend sind die Stunden, die Du an dem einen Tage mehr geleistet hast, an einem anderen Tage mit Freizeitausgleich abgeleistet, und dem Gesetz ist entsprochen. Nur dann, wenn innerhalb einer angemessenen Frist (ohne weitere Regelungen kann dies imho bis zu einem halben Jahr betragen) kein Freizeitausgleich möglich ist aus dringenden betrieblichen Gründen, kann eine monetäre Entschädigung fällig werden.
Ist allerdings im Betrieb ein Verfahren etabliert, das diese flexible Verteilung der Arbeitszeit entsprechend ermöglicht (z.B. Stundenkonto), oder besteht eine vertragliche (Tarif- oder Arbeitsvertragliche) Regelung, wie mit anfallender Mehrarbeit und deren Ausgleich zu verfahren ist, hat diese selbstverständlich Vorrang. Deswegen sollte man sich auch nicht auf einen Pauschalbetrag einigen, der dem Arbeitgeber carte blanche für Ausbeutung innerhalb des gesetzlichen Rahmens bietet.

Das einzige, was mich an den von Dir geposteten Formulierungen stört, ist, daß sie in keinster Weise auf Verpflichtungen aus dem persönlichen Umfeld des Arbeitnehmers eingehen. Wenn Mehrarbeit angeordnet wird, ist sie zu leisten. Punkt. Egal, ob die heimische Bude abfackelt, man einen todkranken Pflegefall im Hause hat, die Kinder von der Schule abholen muß, oder irgendwelche anderen Verpflichtungen, der Arbeitgeber beansprucht für sich eindeutige Präzedenz in jedem Falle. Dies kann man zwar Situation für Situation vor dem Arbeitsgericht anfechten, wenn es zu Streitfällen kam (oder darauf hoffen, daß man einen verständigen Vorgesetzten hat), ist aber belastend für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

schumischumi schrieb:
Ausserdem ist ja alles was mündlich besprochen wird erstmal nicht verbindlich.
Das ist so nicht ganz richtig. Auch mündlich getroffene Vereinbarungen können rechtsgültig sein, sie zu beweisen jedoch wird im Streitfalle bisweilen schwierig, wenn Wort gegen Wort steht.
 
@Twostone:
Konnte auch auf der Website keine Zuordnung zu einem Tarifbündnis oä entdecken. Da muss dann halt nachgefragt werden.
Das mit dem Überstundenausgleich fällt für mich unter "Vergütung", aber da hab ich mich wahrscheinlich nicht sauber ausgedrückt.

Falls es noch einen Unterschied macht: es geht um einen Trainee Vertrag.
 
schumischumi schrieb:
es geht um einen Trainee Vertrag.

Das macht es nicht wirklich besser, im Gegenteil. Ein Trainee sollte nur dann wirklich mehrarbeit leisten müssen, wenn es seiner Ausbildung dient, und nicht in erster Linie dem Erreichen eines Betriebszieles. Ein Trainee ist kein vollwertiger Mitarbeiter, auch wissen die meisten zu wenig über Arbeitsrecht bescheid, als daß sich die Situation nicht ausnutzen ließe. Man erinnere sich an den Praktikanten der BoA, der sich tot gearbeitet hatte, oder ähnliche Extremfälle.

Allerdings ist es allgemeines Verfahren, von Trainees gleiches Abzuverlangen, und sogar noch mehr zu erwarten, wie von langgedienten Mitarbeitern.

Dies beiseite, gibt es ein paar Sachverhalte, die Dich nötigenfalls schützen, und nicht alles ist so grimm, wie ich es gerne überzeichne. Die geposteten Formulierungen sind nahe an gebräuchlichen Auslegungen der Gewerbeordnung, und ein cleverer Chef wird sicherlich nicht darauf bestehen, daß Du bleibst, wenn Du Deine Kinder aus der Schule abholen mußt oder andere wichtige, unaufschiebbare Verpflichtungen Deiner harren, vorausgesetzt natürlich, er will Dich halten. Trotz seichter Formulierung im Arbeitsvertrag hätte er immer noch kein leichtes Spiel, Dir daraus einen Strick zu drehen, denn Du könntest nach wie vor auf unnötige Härte pochen und der Betriebsfrieden sowie die Leistungsfähigkeit seiner Untergebenen wäre somit gestört. Dies gilt natürlich bei solchen Entscheidungen auch zu vermeiden, wenn man als Führungskraft einigermaßen clever ist.

Hast Du denn wenigstens gefragt, ob das Unternehmen einen Betriebsrat hat? Dann könnten auch Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit angefallener Mehrarbeit oder zur Abgeltung von Überstunden existieren, die ebenso verbindlich sind, wie Tarif- oder Arbeitsvertragliche Regelungen, die nicht existieren. Im allgemeinen jedoch gilt: Spezielles vor Allgemeinem. Regelungen im Arbeitsvertrag, so sie zu Gunsten des Arbeitnehmers sind, haben Vorrang vor Betriebsvereinbarungen, haben Vorrang vor Tarifvertrag.
Dies erwächst aus der einfachen Annahme, daß die natürliche Person des Arbeitnehmers von einer schwächeren Position aus verhandelt als die juristische Person Arbeitgeber.

Frage nach, wie mit Überstunden und Mehrarbeit verfahren wird, und es wird sich alles aufklären. Hoffentlich. Ansonsten kannst Du Dir immer noch einen anderen Arbeitgeber suchen. Unklare Verhältnisse belasten nur, und brauchst Du nicht hinzunehmen.
 
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