Kaufvertrag von privat - Rücktritt / Preisminderung

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log11

Captain
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Hallo,

folgender fiktive Fall.
Verkäufer A (Privatperson) hat Käufer B einen gebrauchten TV verkauft für einen Betrag X. Beide waren sich handelseinig und das Gerät wurde zuvor vom Käufer getestet.
Ein Kaufvertrag wurde schriftlich gemacht.
Es wurde vereinbart, daß der originale Kaufbeleg nachgeliefert wird, da Verkäufer A diesen nicht gleich gefunden hatte.

Der Originalbeleg wurde 3 Wochen nach dem Kauf nachgeliefert.

Nun sind 5Wochen vergangen und der B kontakiert A mit folgendem Anliegen. Er hätte sich nun bei diversen Händlern umgeschaut, ein baugleiches Modell gefunden und ist der Meinung, dass der Kaufvertrag mit einem zu hohen Kaufpreis zustande gekommen ist.
Er möchte eine Preisminderung oder komplett vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wie ist in einem solchen Fall die Rechtslage?

Danke.
 
Bin kein Experte, aber ich würde sagen, Pech gehabt. Der Käufer sollte sich im Vorfeld über die Preise des Modells informieren.
Das ist in meinen Augen kein Rücktrittsgrund.
 
@Fellor, sehe ich prinzipiell auch so. Gibt es denn überhaupt Gründe die einem ein Rücktrittsrecht bei Privatkauf ermöglichen?
Arglistige Täuschung und falsche Angaben dürften da vermutlich dazuzählen.
 
Ich weiß nicht, aber arglistige Täuschung sollte in jedem Fall zum Rücktritt führen dürfen.
Einen zu hohen Preis zu verlangen, sollte da aber nicht drunter fallen. Wahrscheinlich auch nicht bei Händlerverträgen. Wenn du dem Kauf zu diesem Preis zustimmst, ist es deine persönliche Entscheidung und keine Täuschung.
 
Die Meinung, zu viel bezahlt zu haben ist kein Rücktrittsgrund und einen Anspruch auf nachträgliche Preisminderung hat derjenige auch nicht. Nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung, das wäre ein Rücktrittsgrund
 
Da der Verkäufer A das Gerät zu diesem Preis ebenfalls erworben hatte, kann höchstens A gegen den damaligen Verkäufer vorgehen wenn wirklich Wucher vorliegt. Wucher = ein vielfaches des handelsüblichen Preises. Preisdifferenzen von "bezahlt 600€ - anderes Angebot gibt es für 500€" -> dies sind normale Marktschwankungen.

Eine argliste Täuschung würde ja nur vorliegen, wenn der Verkäufer A ein Mehrpreis verlangt hat, gegenüber dem was er selbst mal bezahlt hatte. Durch den Originalbeleg lässt sich dieses aber recht einfach nachweisen.

Solange keine Sachmangel verschwiegen wurden, hat der Käufer ebend Pech gehabt.

Ich würde den Käufer auf den Preis verweisen der auf dem Originalbeleg steht. Ist der Kaufpreis nicht höher als der damals gezahlte Preis, dann passt alles.
 
Selbst wenn der Verkäufer das Gerät zu einem höheren Preis verkauft als er damals dafür bezahlt hat, würde ich es eher als Handelsgeschick bezeichnen und nicht als Wucher. Jedenfalls nicht, solange es auf freiwilliger Basis läuft.
 
Wie die anderen bereits gesagt haben, hat der Käufer pecht gehabt.
Und selbst wenn du es für mehr verkaufst, als du dafür bezahlt hast, ist das auch kein Problem.
Gibt ja durchaus genug Dinge, die im Preis eher steigen als fallen.
Hab meine logitech g15 damals auch für mehr verkauft als ich beim Kauf bezahlt hatte, einfach weil es das alte Modell war, was jeder haben wollte.
 
Er hätte sich nun bei diversen Händlern umgeschaut, ein baugleiches Modell gefunden und ist der Meinung, dass der Kaufvertrag mit einem zu hohen Kaufpreis zustande gekommen ist.

mit der Begründung hat er sowieso schon verloren.
Lehn sein Anliegen höfflich ab ;)
 
Ja bei diversen Händlern und beim Händler, bei dem das Gerät gekauft wurde. (Originalbeleg)
Der Kaufpreis, den Verkäufer A mit Käufer B ausgehandelt hat, war ca. 22% unter dem damaligen Neupreis vor 3 Jahren.
Nun hat er halt bei dem Händler das gleiche Modell für etwas weniger als den ausgehandelten und bezahlten Preis gesehen und versucht nachzuverhandeln bzw. den Kauf rückabzuwickeln.
 
wer nach drei Jahren noch 80% des Neupreises bezahlt, zahlt natürlich einiges zu viel.

super Deal für den Verkäufer, da hat man einen der "Dummer" gefunden die jeden Tag aufstehen.

In der Grundsache ist alles gesagt, da besteht keine Pflicht oder Recht auf Rücknahme oder Nachlass.
 
Zuletzt bearbeitet:
@legan710, ja sicher ein guter Verkaufspreis. Allerdings war der damalige Neupreis auch schon gesenkt, von der UVP war der Preis bei dem jetzigen Verkauf ca. 45% geringer.

Aber Eure Aussagen helfen schon weiter. Es wird ja dann immer schnell versucht Druck auszuüben so nach dem Motto:
"ich drohe mit Anwalt"
"ich weiß ja wo Du wohnst"
Sowas stimmt dann immer erst mal nachdenklich.
 
Das ist einfach nur köstlich. Vor allem nach fünf Wochen. Du hast jemanden gefunden der freiwillig den Preis gezahlt hat den Du haben wolltest. Gezwungen wurde er ja sicherlich nicht.

Hat er dich per Email kontaktiert? Dann ist dies noch besser.

Außerdem gibt es enorme Preisschwankungen. Das waren zwar Händler bei mir aber z. B. gibt es einige dvb t Sticks die für sdr taugen. Für den gleichen Stick den ich mir ausgesucht hatte fing der Preis bei ca. 24 Euro an und ging bis zu 200 Euro. Für einen internen Notebook Blueray Player fing der Preis bei ca. 80 Euro an und ging bis zu über 1200 Euro.

Lehn dich einfach zurück.
 
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Es ist viel richtiges dabei.

Es gibt keinen Anspruch für eine Preisminderung nach (§437 2. BGB) (Anspruch, weil BGB -> Privatrecht). Für eine Preisminderung müsste ja ein Sachmangel nach 434 BGB vorliegen was hier nicht zu erkennen ist.

A und B waren sich über Kaufpreis und der Leistung (Betrag x gegen TV) einig. Demnach ist alles in Ordnung mit euerem Vertrag und er ist so rechtens. Eine Arglistige Täuschung sehe ich hier ganz ehrlich nicht.

Grundsätzlich sollte man beachten, das bei einem Kaufvertrag mehere Rechtsgeschäfte stattfinden, dies ist nicht als eines zu sehen. Die Übergabe des TV von A stellt ein eigenes Rechtsgeschäft da, sowohl als auch die Zahlung von B an A.

Wenns du dich etwas einlesen möchtest: Ich denke zu den oben angegeben § könnten zusätztlich noch § 433 ff., 929, 241 ff BGB die Sache klarer gestalten. Bin aber auch leider nicht mehr so ganz tief in der Materie drinnen.

Ich hoffe dir trotzdem etwas weitergeholfen zu haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im wesentlichen wurde hier alle gesagt.
Es besteh im Endeffekt kein wirksamer Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
 
Und ich denke wir müssen das auch ins bis in Unendliche fortführen. Der Käufer hat kein Anrecht vom Verkauf zurückzutreten bzw. eine Preisminderung zu verlangen.

Ich schließe damit ab.
 
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