News BGH bestätigt Autokauf für einen Euro bei eBay

http://www.heise.de/newsticker/meld...e-berechtigt-zum-Auktionsabbruch-2071718.html

Auch sehr interessant.
Vermutlich war es einfach die zu ehrliche Argumentation des Verkäufers ...

Man darf Auktionen in bestimmten Fällen beenden. Z.B. wenn ein Mindestpreis vergessen wurde.
Steht ja in dem oberen Text :)

Mir war auch nicht bewusst das bei Abbruch einer Auktion dennoch ein Kaufvertrag zustande kommt.
Jetzt bin ich schlauer ...
 
An sich lächerliches Urteil. Es ist klar das der Bieter die Auktion nicht für ein Euro gewonnen hätte, wenn sie weitergelaufen wäre.
Zudem ist kein Schaden entstanden. Denn wäre das Angebot nie bei ebay rein gesetzt worden, dann wäre der Schaden genauso hoch, nämlich 0.

Richtig wäre es, wenn der Kaufvertrag erst zustande kommt, wenn sie Auktion regulär endet. Alles andere macht keinen Sinn.
 
karamba schrieb:
Finde das Urteil auch völlig ok. Man kann eine Autkion, die man selbst für 1 EUR gestartet hat und für die bereits Gebote eingegangen sind, nicht einfach beenden. Wo soll das hinführen? Wenn mir der Auktionsverlauf als Anbieter nicht gefällt, breche ich einfach ab?! Wohl kaum.
Nö. Man ruft die Mama an, damit sie ein stark überhöhtes Gebot auf den Artikel abgibt. Wenn die Mama Höchstbietende ist, dann kann man die Auktion problemlos abbrechen.

Der asoziale 1-Euro-Bieter kann dann nichts machen.
 
So gerecht und erzieherisch ist das Urteil nicht.

Klar muss sich ein Verkäufer über den Sinn seines Handelns Gedanken machen.
Aber hier handelt es sich um Privatverkäufer, die vom Handeln oft keine Ahnung haben.


Ich hätte es noch verstanden, wenn der Verkäufer den erzielten Verkaufspreis hätte abtreten müssen, weil er für sich ein besseres Angebot ohne Kenntnissnahme für andere Käufer entgegennahm. Das wäre schon erhebliche Strafe genug. Auto weg und das Geld weg. Der Verkauf entsprach trotdzem nicht einer Zeitwertgrundlage.

Daher sehe ich das Urteil über den Zeitwertersatz nicht für gerecht an, weil hier für 1€ eingestellt wurde und nicht für eine Summe, die annähernden Zeitwert im Verkauf entspricht und der Kläger auch noch eine persönliche Obergrenze von 555.55€ angab. Die perfide Forderung nach dem Zeitwert ist schlicht freie Urteilsfindung nach vorangegangener Aussage des Bieters, der nur bereit wäre 555.55€ zu bezahlen.

Hätte er ein annähernden Zeitwertgebot gemacht, hätte man das Urteil überhaupt verstehen können.

Ein Richter, der nicht Zeitwertforderungen von Bietobergrenze in Aussagen unterscheiden kann, der sollte auch nicht über geforderte Werte richten.
 
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@Bogeyman

- "Klar aber ist es okay sich an den Fehler von anderen zu bereichern?"

Nein, das ist überhaupt nicht in Ordnung. Ich finde das Verhalten des Bieters asozial. Aber moralische Empfindungen und geltendes Gesetz sind nicht identisch.

Menschen können durch Naivität oder Bosheit anderer in ungünstige Situationen kommen. Aber trifft das in diesem Fall tatsächlich zu? Der Anbieter hat die Auktion abgebrochen, weil er das Auto bereits anderweitig verkauft hat - und das ist definitiv sein Fehler. Und niemand hat ihn gezwungen, ein Auto für einen Euro anzubieten... denn da besteht eben genau das Risiko, dass man es auch für einen Euro verkauft.

Deine Beispiele gehen also daran vorbei.
 
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JustAnotherUser schrieb:
Verstehe ich nicht - wieso kommt bei abgebrochener Auktion ein gültiger Kaufvertrag zustande?!

Weil der Grund des Abbruches nicht legitim war (laut Gericht). Und das ist auch der große Unterschied zum Porsche Fall. Keine Ahnung warum hier einige den Unterschied nicht sehen.
Ich darf eben keine Waren verkaufen oder versteigern, die mir eigentlich nicht mehr gehören...
 
Klar aber ist es okay sich an den Fehler von anderen zu bereichern? Dann kann ich auch Menschen irgendwelche Schwachsinnsversicherungen andrehen die sie nicht brauchen und auf deren Fehler hoffen und mich dann dran bereichern. Sorry find ich net okay. Ein Geschäft sollte für beide Seiten fair sein. Ist hier wohl kaum der Fall.
Wo hat der Bieter ein Fehler gemacht? Er hat bewusst das Auto für 1€ reingesetzt, damit hat er auch in kauf genommen, dass der auch für 1€ weggehen kann.

Und wenn ich einen fairen verkaufen haben will, dann verkaufe ich es nicht bei Ebay, wenn ich mir der Risiken nicht bewusst bin.
Dafür hat Ebay sowas tolles wie Mindestgebot
 
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mediafrost schrieb:
Mieß ist nur die Masche dahinter; viele bieten nur bewusst einen EUR bei abertausend Autkionen - um zu hoffen das der Anbieter abbricht und dann wird verklagt; das Geld wird sicher nicht für die Beschaffung des eingeklagten Produktes verwendet ;)

Das wäre wieder was für Abmahnanwälte. Da hast du leider Recht. Aber in diesem Fall weiß wirklich jeder vorher, wenn du eine 1€ Auktion machst, dann kann es auch nach hinten losgehen. Einfach ein Mindestgebot verwenden.
 
WhiteShark schrieb:
Richtig wäre es, wenn der Kaufvertrag erst zustande kommt, wenn sie Auktion regulär endet. Alles andere macht keinen Sinn.

nein, denn damit wird die auktion sinnlos.

edit: also ich bin mal davon ausgegangen, dass du meinst, dass die angebote erst mit auktionsende bindend werden...
 
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BiA Master schrieb:
Wer bietet 1€ auf ein Auto? Ganz klar wurde auf ein Abbrechen der Auktion spekuliert.

Wer verkauft denn auch sein Auto ab 1€? Wenn man mehr möchte, setzt man halt nen anderen Preis? So schwer ist das nun wirklich nicht! Wenn man verbindliche Angebote abgibt, muss man sich halt auch dran halten.

-aranax
 
Wenn ebay doch die Option bietet, die Auktion abzubrechen mit dem Grund, der Artikel stehe nicht mehr zum Verkauf, kann es ja nicht das Problem des Anbieters sein.
 
norfen schrieb:
Wenn ebay doch die Option bietet, die Auktion abzubrechen ....

Die Argumentation des Verkäufers war falsch. Er hätte sich auf einen der aufgeführten Gründe berufen müssen und nicht sagen dürfen das er das Auto anderweitig verkauft hat.
 
@ hallo7
Der Porsche Fall hat auch eine Obergrenze von 1100€.
Der nahe Angebotsabbruch von 8 Minuten stellt eine nicht unwesentliche und zeitliche Handlung dar, die mit Irrtum beim Angebot einher geht.


Ein gutes Gericht sollte daher zeitnahe Aktionen des Verkäufers und Anbieters richtig deuten und entscheiden können, was hier auch der Fall war.

Eine brauchbare Bietplattform sollte daher selbstverantwortlich auch entsprechende Werkzeuge anbieten, die dem Verkäufer vor Auktionseinstellung den tatsächlichen Angebotspreis und Angaben in einer Vorschau ausdrücklich im Gegenstand der Sache klar macht. So können falsch kalkulierte Angebote reduziert bis vermieden werden und die Gerichte entlastet.


Ergänzend zu meinem ersten Beitrag für private Handelstreibende sollte auch ein Privatkäufer den nötigen Sachverstand und Disziplin aus einer guten Erziehung haben, wenn teure Güter weit unterhalb des eigentlichen Wertes für 1€ angeboten werden. Nicht jeder ist reich um tolle Angebote zu machen und unter Umständen kann es sich auch um Hehlerware handeln. Schnäppchengeilheit kann auch dem Bieter schaden und auf welches Recht will er sich berufen, wenn seine Geilheit den Verstand benebelt hat?

Ich darf eben keine Waren verkaufen oder versteigern, die mir eigentlich nicht mehr gehören...
Ich darf aber ebenso wenig was fordern, was ich als Bieter nicht geboten habe. Beim VW war es die Obergrenze von 555.55€ und nicht der Zeitwert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denke vielmehr das es eine Definitions und vor allem eine Frage der Artikelbeschreibung ist, hätte der Verkäufer im Artikel erwähnt " Ich behalte mir das Recht vor das Fahrzeug anderweitig zu veräussern und die Aktion abzubrechen", wäre es nicht zu einem Streitfall gekommen, in einer Artikelbeschreibung nennt der Verkäufer ganz klar auch die Angebotsregeln seinerseits. Dahinter noch ein "Bieten Sie nicht wenn sie nicht mit diesen Bedingungen einverstanden sind". Und dann iss der Fall ganz klar.

Auf der anderen Seite, wie von einigen genannt gibts bei Ebay die Möglichkeit den Mindestpreis zu setzen, der erstmal überschritten werden muss, oder halt ein Startgebot zu setzen. In seinem Fall wirklich so richtig dumm gelaufen, aber mal ehrlich das Gericht hätte ihm 1 Euro Schaden zusprechen sollen, höher war das Gebot seinerseits doch vor dem Abbruch nicht. Mal eben 5K Euro rauszuhauen für nichts und dann auch noch die Gerichts und Anwaltskosten zu tragen iss mal wirklich sehr übel.
 
norfen schrieb:
Wenn ebay doch die Option bietet, die Auktion abzubrechen mit dem Grund, der Artikel stehe nicht mehr zum Verkauf, kann es ja nicht das Problem des Anbieters sein.

Die bietet Ebay aber nur, wenn noch kein Gebot eingegangen ist. Sobald ein Gebot da ist, wird man darauf hingewiesen, dass dies strafrechtliche Konsequenzen haben und der Käufer auf Schadenersatz pochen kann. Auch die hier immer wieder gern genannte Option, doch Oma, Opa, Mutti dagegen bieten zu lassen um den Maximalpreis zu überbieten, ist zwar möglich und wird oft angewandt - rein rechtlich ist dies aber Betrug (steht auch in den AGB's von Ebay).

Außerdem, wer einen "wertvollen" Artikel für 1,- Euro Startpreis einstellt, nur um die Ebaykosten niedrig zu halten (Geiz ist schon geil - gell?), dem muss auch bewusst sein das sein Artikel eben für diesen Preis verkauft werden kann.

Bei mir sind auch schon Auktionen regulär zu Ende gegangen (kein Abbruch) und der Verkäufer hat sich jedesmal geweigert den Artikel herauszugeben (weil angeblich leider schon an gute Freunden verkauft und so), weil er auf einen Last-Minute-Bieter spekuliert hatte. Im Endeffekt haben die dann alle geliefert, Ebay hat das immer geklärt.

Nightmare25 schrieb:
Ich denke vielmehr das es eine Definitions und vor allem eine Frage der Artikelbeschreibung ist, hätte der Verkäufer im Artikel erwähnt " Ich behalte mir das Recht vor das Fahrzeug anderweitig zu veräussern und die Aktion abzubrechen", wäre es nicht zu einem Streitfall gekommen, in einer Artikelbeschreibung nennt der Verkäufer ganz klar auch die Angebotsregeln seinerseits. Dahinter noch ein "Bieten Sie nicht wenn sie nicht mit diesen Bedingungen einverstanden sind". Und dann iss der Fall ganz klar.

Nein, ist er nicht. Da müsste man die AGB's von Ebay prüfen, aber ich denke nicht das man da reinschreiben kann was man will und dies dann auch rechtlich bindend ist. Sonst schreibt der Nächste unten in den Text "inklusive meines iPhones übernehmen sie meinen 3 Jahres-Knebelvertrag bei der Telekom für 99,99/Monat" oder so was... ;)

Der Nachbar schrieb:
Ich darf aber ebenso wenig was fordern, was ich als Bieter nicht geboten habe. Beim VW war es die Obergrenze von 555.55€ und nicht der Zeitwert.

Nein, das ist (rechtlich) falsch - moralisch vielleicht richtig. Der Vertrag ist ja rechtlich mit dem Abbruch zustande gekommen (darauf weist Ebay wie gesagt bei Abbruch auch hin) und der Wert war nun mal 5200 Euro. Dem Bieter fehlt nun also ein Gegenstand in diesem Wert - diesen muss der Verkäufer ausgleichen (in bar, da er das Auto nicht mehr besitzt).
 
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Absolut richtig. Gäbe es solche Urteile nicht, würden noch mehr "Betrüger" ihre Angebote anbieten. Wenn jetzt jeder seine Auktion ausbricht, weil ihm der Preis nicht passt oder er eigentlich nur eine Wertschätzung wollte, würde das bald jeder machen. Der Verkäufer hat sich dazu entschieden, auch für einen Euro zu verkaufen! Ganz einfach!
 
Nightmare25 schrieb:
hätte der Verkäufer im Artikel erwähnt " Ich behalte mir das Recht vor das Fahrzeug anderweitig zu veräussern und die Aktion abzubrechen", wäre es nicht zu einem Streitfall gekommen, in einer Artikelbeschreibung nennt der Verkäufer ganz klar auch die Angebotsregeln seinerseits. Dahinter noch ein "Bieten Sie nicht wenn sie nicht mit diesen Bedingungen einverstanden sind". Und dann iss der Fall ganz klar.

Das wäre ja noch schöner. Es gelten die AGB von ebay, da kann ich nicht plötzlich daherkommen und meine eigenen AGB für allgemeingültig erklären.
Diese AGB gelten übrigens für jedes ebay-Mitglied; und bevor man überhaupt bei ebay tätig werden darf, muss jeder bestätigen, dass er die AGB gelesen und verstanden hat.

Gruß, Eisholz
 
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