Ebay "Fake Angebot" bezahlen?

Dabei ist aber für den Urheberrechtsschutz gar nicht so sehr interessant, was in den AGB steht. Urheberrechtsschutz entsteht ja schon allein aufgrund des ~Urhebens.

Zu alldem hinzukommend dürfte bei so einem banalen Screenshot der Gedanke naheliegen, dass der VK den Shot gerade nur aufgenommen hat, um ihn zu verkaufen - alles andere wäre wieder sehr lebensfern. Das spricht ziemlich klar für eine gewerbliche Dimension mit einer Menge weiterer, möglicherweise empfindlichen Folgen.

Vllt sich solch ein VK besser warm anziehen 0o
Ergänzung ()

Seine wiedereingestellte Auktion ist ja verdammt gruselig 0o
Da versammeln sich wieder wie ein alten Ebay-Tagen alle möglichen Falschsätze :D

Und man beachte, bei Kauf gibt es kostenlos ein Geschenk dazu^^
 
@nik_
Eben nicht! Dazu hab ich direkt über Deinem Post was geschrieben und verlinkt. Nur wenn eindeutig statisches Bildmaterial aus dem Spiel entnommen und angeboten wurde - dann trifft das Schutzbedürfnis von Gameforge zu. Ein Screenshot ist aber eher das Abbild der Benutzeroberfläche eben dieses Spiels, von daher ist das gar nicht mehr so eindeutig. Hier könnten die Bedingungen aus meinem Link zutreffen.

Dann könnte der TE höchstens noch einen Inhaltsirrtum (http://www.iurastudent.de/content/ii-der-inhaltsirrtum-§-119-abs-1-alt-1-bgb) oder ein sittenwidriges Angebot anführen, um aus dieser Nummer rauszukommen. Ein Inhaltsirrtum ist eigentlich ausgeschlossen, denn in der Artikelbeschreibung wird die Tatsache, dass es sich um einen Screenshot handelt, weder verschwiegen noch verschleiert. Von daher kann der Verkäufer durchaus auf Erfüllung bestehen. Auch wenn es erst mal merkwürdig ist.

Ich bewerte das Angebot nicht, ich sehe mir allein die Umstände an und die sprechen gegen den TE.
 
@areiland
Das mit dem mangelnden Schutzbedürfnis kann ich bedenkenlos so hinnehmen. Sehr gut möglich, dass man den Urheberrechtsschutz in diesem Einzelfall verneint; abgesehen davon, dass die kommerzielle Dimension das Schutzbedürfnis noch begründen könnte.

Was aber im weiteren die "Umstände" angeht, so ist die Lage doch deutlich komplexer als nur Inhaltsirrtum; jedoch ausgeschlossen. Die Umstände sprechen tatsächlich alles andere als gegen den TE.
 
Wie genau das ganze auszulegen ist, kann im Zweifel nur ein Richter festlegen. Es kann als Irrtum durchgehen, oder aber auch als nicht legales Angebot (wegen Urheberrecht) oder eben auch als korrekte Auktion mit den entsprechenden Verpflichtungen.

Da sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer die Sache rechtlich unklar ist, wäre der Verkäufer sehr blöd hier vor Gericht zu ziehen. Geht ja nur um 50€.
 
@Kossem
Das Problem ist ja, es handelt sich um einen Screenshot - den der Angebotsersteller offensichtlich erst mal selbst erstellt hat. Von daher ist an seinem Recht, diesen Screenshot zu veräussern, erst mal nichts zu rütteln. Auch die komerzielle Dimension ist unerheblich, denn es handelt sich ganz offenbar nicht um Angebote - die von ihm dauernd erstellt werden. Bisher gibt es nämlich vom Anbieter mit dem beendeten Angebot gerade mal insgesamt zwei Angebote mit diesem Inhalt.

Wahrscheinlich eher ein Testballon, um zu prüfen ob er mit solchen Inhalten Kohle machen kann.

Das ändert aber (IMO) nichts an der Tatsache, dass der TE eine gültige Willenserklärung abgegeben hat und sich aufgrund der Artikelbeschreibung erst mal nicht auf einen Inhaltsirrtum berufen kann. Denn der würde eine unklare Artikelbeschreibung voraussetzen und das ist nicht zu erkennen, erst recht nicht weil der Text der Beschreibung noch fett gesetzt ist. Ob dies gestern schon so war, das entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

Möglicherweise reicht es aus, wenn der TE dem Vertrag widerspricht und sich darauf beruft, dass er für den Kaufpreis keinen Mehrwert erhalten würde.
 
Es stimmt, den Screenshot hat er erst mal selbst erstellt - da wäre zu prüfen, ob er da etwas besonderes dargestellt hat oder es sich um einen beliebigen Screenshot handelt, wie ihn auch andere ohne besondere schöpferische Leistung herstellen könnten. Das kann man sicher so und so sehen.

Die Willenserklärung ist natürlich abgegeben. Auf den Irrtum kann er sich aber mindestens berufen, da ist man sich hier - soweit ich das überblicke - auch einig. Dass der Artikel an sich nicht besonders zweideutig ist, sorgt ja erst für den Irrtum. Andernfalls läge gar kein Irrtum, sondern im Extremfall schlicht keine Einigung bzw kein Vertrag vor.
Der Text gestern war auch schon fett; da gab es aber noch keinen dünnen Text, insofern hob er sich also trotz Fettdruck nicht besonders hervor, aber das schadet auch nicht zwingend, wie ich oben in #30schon mal beispielhaft verlinkt hab.

Ich nehme aber bald an, dass sich das Thema erledigt hat^^
 
Kossem schrieb:
@#14, SaarL: Ganz unabhängig von der juristischen Bewertung ist doch völlig klar, dass solche Verkäufer es gerade auf die Unbesonnenheit absehen - wie kann man es da auch nur moralisch richtig finden, dass der Verkäufer auf das Geld besteht? Dass jemand vielleicht sogar zu dumm ist, mit offenen Augen durchs Leben zu gehen, rechtfertigt doch noch lange nicht das Unrecht der schlechten Absicht des Verkäufers?

Stell dir mal vor, einen Screenshot zu verkaufen ist Legal!

In der Artikel Beschreibung würde es erwähnt und ist voll und ganz verständlich geschrieben.

Das Angebot ist soweit nicht anfechtbar! Der genaue Zustand und der Lieferumfang ist deutlich beschrieben.

Und auch ein Dummy zu verkaufen ist auch völlig Legal solange es in der Artikelbeschreibung drauf hingewiesen wird das es sich um einen Dummy handelt.

Einige Beispiele: Anscheinend ein Lukratives Geschäft. (DU gehst ja auch nicht und kaufst dir ein neues Haus ohne die Geschäftsbedienungen genau gelesen zu haben, oder?! Plötzlich hast du es nicht gekauft sondern nur gepachtet.

http://www.ebay.de/itm/Samsung-Gala...D&orig_cvip=true&rt=nc&_trksid=p2047675.l2557

http://www.ebay.de/itm/Samsung-Gala...D&orig_cvip=true&rt=nc&_trksid=p2047675.l2557

http://www.ebay.de/itm/Samsung-Gala...D&orig_cvip=true&rt=nc&_trksid=p2047675.l2557

http://www.ebay.de/itm/Samsung-Gala...D&orig_cvip=true&rt=nc&_trksid=p2047675.l2557

http://www.ebay.de/itm/Samsung-Gala...D&orig_cvip=true&rt=nc&_trksid=p2047675.l2557

http://www.ebay.de/itm/Samsung-Gala...iPad_Tablets_PCs_eReaders&hash=item3ced2e8425



ist doch völlig klar, dass solche Verkäufer es gerade auf die Unbesonnenheit absehen

Wo ist das Klar? Ich bin kein Hellseher. Ich kann es nicht nachvollziehen.
Weil, man alles verkaufen kann, ein Beispiel wurde hier ja auch genannt.
Sprichwörtlich man kann alles verkaufen sogar "scheisse" ;)
 
Frag mich nicht, ist mir mal vor 10 Monaten aufgefallen und anscheinend macht man damit guten Umsatz.
Der Thread hat mich an das Angebot erinnert.
 
@Mr.nobody
Der Hinweis, der Verkäuf von Screenshots sei legal, geht am Thema völlig vorbei.

Es ist auch legal, Fake-Goldringe zu verkaufen; das ist nicht der Punkt. Worum es wirklich geht, wurde schon vielfach betont, darauf muss ich wohl kaum schon wieder eingehen.
Ergänzung ()

Hinter den verlinkten Angeboten steckt auch noch System.

Da steht noch mehr als nur die Frage nach einem Betrug oder wenigstens einer Anfechtbarkeit im Raum - und trotzdem stehen die Angebote noch unbehelligt da herum, das heißt also schon mal gar nichts.

Die verschiedenen Personen benutzen denselben Text, dasselbe Bild usw und verkaufen aber auch einzeln schon in auffälliger Weise, so dass sie höchstwahrscheinlich auch als gewerblich einzustufen sind. Es fehlt aber zB die Widerrufsbelehrung.
Ergänzung ()

Hier eins von sicherlich vielen schönen Beispielen. Der Dummyverkäufer war selbst Opfer, wollte das Ding nun weiterverscheuern und bekam Post von der Polizei:
123recht.net/Handy-Dummy-verkauft-Jetzt-Anzeige-__f184703.html

Hier zeigt sich insbesondere, dass der Verkäufer - soweit er ja selbst Opfer wurde - einfach wissen musste, was er mit seinem "Angebot" beim Besteller bewirkt; freilich ist das Beispiel insofern schon mal etwas deutlicher als andere.
 
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