News BGH: Adobe scheitert mit Klage gegen Usedsoft

kisser schrieb:
In dem Verfahren geht es nicht um Windows-Volumenlizenzen, also ist das Urteil darauf auch nicht übertragbar.

So wie ich das verstanden habe, geht es um Einzelkomponeneten einer Adobe Suite, die als Volumenlizenz von Adobe in Umlauf gebracht werden.

Vergleichbar wäre das dann höchstens mit MS Office, wenn jemand versuchen wollte, dessen Bestandteile Word, Excel, Access, Note, etc einzeln weiter zu verkaufen mit ein und demselben Aktivierungskey.
Das wird dann schon am Aktivierungsserver von MS scheitern.

also in der news steht weder direkt noch indirekt was von einzeljomoinenten.
 
Miuwa schrieb:
Vorsicht: hier wird einmal vom Verkauf des Accounts geredet und einmal vom Verkauf einzelner Spiele.
Kann mich irren, aber wenn ich mich richtig erinnere war der Unterschied bei Steam einfach, dass es hier von Anfang an (für den Käufer) technisch nicht möglich war die spiele von einem Account zum anderen zu übertragen und das auch so kommuniziert wurde. Bei Adobe und MS sind die Lizenzen ja (noch) nicht Accountgebunden, weshalb keinerlei technische Gründe gegen einen Weiterverkauf sprechen.
Korrekt. Im Grunde ging es darum: Wenn es möglich ist Software gebraucht zu verkaufen, dann darf man das auch tun, völlig egal was der Hersteller in seinen Lizenzbestimmungen hinein schreibt. Es wird aber dadurch kein Hersteller dazu gezwungen die technische Möglichkeit zu schaffen, sollte es nicht möglich sein.
 
Smagjus schrieb:
Heißt das, wenn ich einen Windows Aufkleber ohne alles auf einem Gehäuse kleben habe, darf ich diese in gleicher Weise weiterverkaufen?

lt. microsoft: NEIN, wenns vors (realitätsnahe) gericht geht: JA
 
Der Auffassung der Richter zufolge bewirkt der Erschöpfungsgrundsatz nicht, dass vom Werk losgelöste Verträge – beispielsweise Wartungsverträge oder eben Benutzerkonten – übertragbar ausgestaltet sein müssen. Hierbei stützt sich die Kammer sowohl auf die Randnummer 66 des Used-Soft-Urteiles als auch auf Folgendes: Steams Tätigkeit beschränke sich nicht auf das reine Inverkehrbringen – wie bei Used-Soft der Fall. Vielmehr treffe Steam gegenüber seinen Kunden eine „fortgesetzte Leistungspflicht“ in Form von Bereitstellung von Servern für Multiplayerspiele, Matchmaking und automatischen Updates. Zudem sei das vom vzbv erworbene Spiel – offenbar ein Multiplayerspiel – im Gegensatz zur Oracle-Software von Used-Soft lokal gar nicht alleine lauffähig. Dies schließe aber eine Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes aus. Darüber, inwieweit der vzbv erfolgreich gewesen wäre, wenn er wegen offline nutzbarer Spiele vorgegangen wäre, schweigt das Urteil.

Ich glaube (hoffe), dass auch bei Steam noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, zumal die Begründung der BGH Richter, dass eine Software die accountgebunden ist etwas anderes sein soll als eine Software, die nicht accountgebunden ist….ziemlicher Schwachsinn ist. Muss Adobe ja in Zukunft nur accoungebunden ihr Zeug verkaufen und schon sind sie aus dem Schneider.

Ebenso halte ich die „fortgesetzte Leistungspflicht“ von Steam für ziemlichen Blödsinn. Mal abgesehen von Steam’s eigenen Spielen (Valve), haben die meisten Spiele eigene Multiplayerserver, eigenes Matchmaking und auch die Updates sind ebenfalls nicht von Steam, sie werden nur von Steam eingespielt. Spiele die einen eigenen Launcher haben, updaten ja auch automatisch….sind aber im Gegensatz zu Steamspielen gebraucht verkäuflich…..was soll also diese unsinnige Unterscheidung? Steam ist nichts weiter als ein großer Launcher.
 
Das wird bestimmt lustig wenn man nicht der Besitzer, sondern nur der Mitnutzer einer Lizenz ist:

Die Lizenz ist auf eine andere Email registriert, will man nochmal neu installieren auf neuem Gerät hat man dann keinen Zugriff auf die Lizenzverwaltung - kann nicht neu installieren, darf man sich dann eine neue Lizenz erwerben?

Das Urteil ist in solchen Fällen dann keine Präzedenzfall. Hoffentlich.
 
setnumbertwo schrieb:
Es hat glaube ich bisher noch keiner die Aufwendungen gemacht bis zum BGH zu kämpfen, ist ja recht kostspielig zu seinem recht zu kommen ;-(
Das Steam-Urteil ging bis zum BGH ;) Man müsste bis zum EUGH gehen, denn die ganze Erlaubnis des Widerverkaufs von Gebrauchtsoftware ist ein Urteil des EUGH (UsedSoft vs. Oracle).
Dann ging das eben die Instanzen wieder nach unten (zurück zum BGH). Vor einem Jahr* (nachdem das EUGH-Urteil die Instanzen wieder runter ging) hat dann das Landesgericht Frankfurt auf die Entscheidung der Erlaubnis des Widerverkaufs einen draufgesetzt und das Splitten von Volumenslizenzen ebenfalls für rechtens erklärt, das ging dann eben die Instanzen wieder hoch...
UsedSoft hat eine verdammt gut gefüllte Kriegskasse, unsere ganzen aktuellen Rechte an Gebrauchtsoftware beruhen quasi auf dem Erfolg von UsedSoft.

* irgendwann im Dezember 2013 oder Januar 2014

RonnyRR schrieb:
Ich glaube (hoffe), dass auch bei Steam noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, zumal die Begründung der BGH Richter, dass eine Software die accountgebunden ist etwas anderes sein soll als eine Software, die nicht accountgebunden ist….ziemlicher Schwachsinn ist. Muss Adobe ja in Zukunft nur accoungebunden ihr Zeug verkaufen und schon sind sie aus dem Schneider.
Rechtlich ist die Begründung des Steam-Urteils vollkommen in Ordnung, das ist das Problem daran. Denn dieser ganze Widerverkauf ist nur bei einem Kaufvertrag möglich. Die Accountbindung schafft aber eine Lizenzsierung und diese ist eben nicht durch die Regelungen des Kaufvertrages abgedeckt :(
Und Adobe macht es doch mitlerweile so. Man mietet die Adobe Software nur noch (Adobe Creative Cloud), dementsprechend ist gar kein Widerverkauf mehr möglich...
 
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ice-breaker schrieb:
Rechtlich ist die Begründung des Steam-Urteils vollkommen in Ordnung, das ist das Problem daran. Denn dieser ganze Widerverkauf ist nur bei einem Kaufvertrag möglich. Die Accountbindung schafft aber eine Lizenzsierung und diese ist eben nicht durch die Regelungen des Kaufvertrages abgedeckt :(

Hat mit der Lizensierung aber mE nix zu tun. EuGh hat ja bestätigt das gebrauchte Software-Lizenzen verkäuflich sind. BGH hat bestätigt, dass User Accounts nicht übertragbar sein müssen, da sie nicht dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegen. Ist okay und verständlich….nur ist die Frage jetzt, wie es sein kann, dass man im Prinzip den Erschöpfungsgrundsatz, dessen Hauptzweck die Verkehrsfähigkeit u.a. von Software ist, zu 100% aushebeln kann, indem man Software an Accounts bindet. Das Ding ist ja auch, man es kann es sich nicht aussuchen. Ich lege zB null Wert auf Steam’s „Leistungspflicht“ und möchte weder mein Spiel auf deren Server gespeichert haben, noch möchte ich unbeeinflussbares Auto-Gepatche seitens Steam. Es muss eigentlich jederzeit möglich sein, die erworbene Software-Lizenz zumindest von dem User-Account loszulösen, um sein Recht auf Wiederverkauf wahrzunehmen.

Bin mir ziemlich sicher, dass da noch was kommt (vom EuGH).



ice-breaker schrieb:
Und Adobe macht es doch mitlerweile so. Man mietet die Adobe Software nur noch (Adobe Creative Cloud), dementsprechend ist gar kein Widerverkauf mehr möglich...

Das ist was anderes und ist bei Spielen schon schwieriger umzusetzen (fps, ping, Verbindungsprobleme, allein die schieren Mengen an Daten, die dabei übertragen werden müssten). Ausserdem muss man da auch die Preisrelationen sehen. Adobe Software kostete EUR 2000, jetzt EUR 60 im Jahr. Bei nem Spiel wären das ca. 1EUR pro Jahr. Ob das Sinn macht?
 
@RonnyRR
Die Adobe CC kostet für Privatpersonen ab 37.- € pro Monat (als CS Upgrade), also als günstigste Variante.
 
Zuletzt bearbeitet:
RonnyRR schrieb:
... Es muss eigentlich jederzeit möglich sein, die erworbene Software-Lizenz zumindest von dem User-Account loszulösen, um sein Recht auf Wiederverkauf wahrzunehmen.

...?

Das sehe ich ähnlich.
Mal ein Auto Vergleich:
Das wäre ja so, als ob ein Verkäufer sagen würde das Auto darf nur von Person X mit führerscheinnummer Y gefahren werden.
Beim Leasing wiederum sind solche Einschränkungen sicher möglich, wie beim abo in der cloud...
 
Kaupa schrieb:
Das sehe ich ähnlich.
Mal ein Auto Vergleich:
Das wäre ja so, als ob ein Verkäufer sagen würde das Auto darf nur von Person X mit führerscheinnummer Y gefahren werden.
Beim Leasing wiederum sind solche Einschränkungen sicher möglich, wie beim abo in der cloud...
Und genauso ist es ja blöderweise auch bei Steam, da man sich ja nur ein Abonement zulegt... Ansonsten wäre es ja nur nötig wie z.B. bei SecuROM PA eine revoke Funktion einzubauen und schon könnte man den Schlüssel des Steam-Spieles wieder verkaufen. Aber da dies nicht gewünscht ist....
 
ronny_kruse schrieb:
also in der news steht weder direkt noch indirekt was von einzeljomoinenten.

Aber nur, wenn man kein korrektes Deutsch beherrscht.:rolleyes:

einzelne Lizenzen von Adobes Creative Suite 4 Web Premium verkauft hat, die zuvor als Volumenlizenz erworben wurde


heißt:
eine Adobe Creative Suite wurde als Volumenlizenz erworben und in einzelnen Lizenzen verkauft.
 
@kisser
Hast dir zufällig auch meine Antwort auf deinen ersten Beitrag durchgelesen? Wäre hilfreich...

Lies dir vielleicht mal andere Quellen durch, damit es für DICH etwas klarer wird: http://www.zdnet.de/88213890/gebrau...fsplittung-von-volumenlizenzen-fuer-rechtens/
Weißt du überhaupt von was die Rede ist, wenn es um Volumenlizenzen geht? Das hat nichts mit Programmpaketen zu tun, wie MS Office oder Adobe CS.
:freak:
 
kisser schrieb:
Aber nur, wenn man kein korrektes Deutsch beherrscht.:rolleyes:

einzelne Lizenzen von Adobes Creative Suite 4 Web Premium verkauft hat, die zuvor als Volumenlizenz erworben wurde


heißt:
eine Adobe Creative Suite wurde als Volumenlizenz erworben und in einzelnen Lizenzen verkauft.

ahaha ich hab mich offensichtlich vertippt, da muss man schon ne saftige anspielung drauf machen!!!!!!111111einseinself

aber wenigstens gibst du mir recht, deine schlussfolgerung sagt eindeutig aus, dass man es nur so verstehen konnte, wie ich es verstanden habe. :)
 
ice-breaker schrieb:
Das Steam-Urteil ging bis zum BGH ;) Man müsste bis zum EUGH gehen, denn die ganze Erlaubnis des Widerverkaufs von Gebrauchtsoftware ist ein Urteil des EUGH (UsedSoft vs. Oracle).
Das ist nicht ganz richtig, das BGH und auch die Regierung muss EU Recht durchsetzen, sprich deutsche Gesetze müssten ggf. angepasst werden damit sie das EU-Recht erfüllen. Aber ja man müsste durchaus wieder bis zum EUGH klagen um das BGH Urteil auszuhebeln.

UsedSoft hat eine verdammt gut gefüllte Kriegskasse, unsere ganzen aktuellen Rechte an Gebrauchtsoftware beruhen quasi auf dem Erfolg von UsedSoft.
Haben sie nicht wirklich, dieses Gebrauchtsrecht ist deren Geschäftsgrundlage. Sprich würden sie nicht klagen, dann könnten sie gleich dichtmachen. :rolleyes:

Wurde eigentlich schon Mal entschieden was passiert wenn Valve einen Account sperrt? In dem Fall wäre die Lizensierungsvereinbarung einseitig gekündigt worden und der Kunde hätte theoretisch Anspruch auf eine Ersatzleistung / Schadensersatz. ( Deshalb lässt Valve auch cheater weiterhin das Spiel auf vacfreien Servern daddeln und macht den Account nicht gleich ganz dicht. )

*Edit*
Sagt mal Leute, warum lese ich mir das eigentlich durch wenn das eh nur ein Landgericht entschieden hat?
( Sprich eh keine anderen Urteile sich auf dieses Urteil beziehen können? )
http://spielerecht.de/wp-content/uploads/LG-Berlin-15-O-56-13-20140121-vzbv-vs.-Valve.pdf

Desweiteren stehen da einige inhaltliche Falschaussagen drin, z.B. das man ein Spiel nicht nutzen könnte
wenn Valve den Onlinedienst nicht weiter betreiben würde. Die kennen den Offlinemodus nicht, desweiteren ist ja wohl Valve daran Schuld das dies so ist wie es ist.
 
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