Händler will nur Teilsumme bei Gutschrift auszahlen, darf er das machen?

Reaper75

Lt. Commander
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Hi,

Habe vor eine Woche einen kaputten Laserdrucker zum Händler wegen Reparatur zurückgeschickt. Den hat der Händler zum Hersteller geschickt. Der selbe Drucker war aber nicht mehr lieferbar da Auslaufmodell. Das ist ein Gewährleistung innerhalb der ersten 6 Monate, also liegt der Beweislast beim Händler.

Jetzt bot mir der Händler an denselben Drucker zu kriegen nur mit WLAN Funktion zusätzlich. Dies habe ich dankend abgelehnt, da mir diese Modellreihe nicht mehr zusagt. Jetzt bot mir der Händler auch Gutschrift an, aber 30€ weniger als der Kaufpreis mit der Begründung dies sei der aktuelle Tagespreis. Wie kann das überhaupt ein aktueller Tagespreis sein, wenn der Händler das selbe Modell garnicht liefern kann?

In den AGB´s von Comtech (wo ich den Drucker gekauft habe) steht, das bei Reparaturen die normale gesetzliche Vorgaben gelten.

Ich möchte die volle Kaufsumme zurück haben, da es eine Gewährleistung ist, und der Händer nicht das gleiche Gerät zu Verfügung stellen kann. So hab ich doch das volle Recht von Kaufvertrag zurückzutreten und die volle Kaufsumme zurückzuerhalten, oder muss ich die 30,-Euro Minderung akzeptieren?
 
Bei einer Reperatur musst du zwei Nachbesserungsversuche akzeptieren, bevor du vom Kaufvertrag zurücktreten darfst.

Das Angebot vom Händler, dasselbe Modell mit Wlan als Austausch zu geben finde ich sehr fair. Wenn dir die Modellreihe nicht mehr gefällt, ist dies nicht das Problem des Händlers. Wenn der Druck nicht kaputt wäre, würdest du ihn ja auch noch haben.
 
Ich bin aber nicht verpflichtet ein "ähnliches" Gerät zu nehmen. Da das selbe Gerät vom Händer NICHT mehr lieferbar ist, hab ich das Recht in den ersten 6 Monaten das gesamte Geld zurückzubekommen soweit ich weiss. Liege ich falsch?
 
er bietet dir ein Gerät an das ALLE Eigenschaften deines defekten Gerätes hat, und noch mehr kann.

Ja, ich denke du bist verpflichtet dieses Gerät zu nehmen.
 
Elmers schrieb:
er bietet dir ein Gerät an das ALLE Eigenschaften deines defekten Gerätes hat, und noch mehr kann.

Ja, ich denke du bist verpflichtet dieses Gerät zu nehmen.

Wenn ich verpflichtet wäre, hätte er mir keine Gutschrift angeboten.
 
Er bot dir aus Kulanz eine Alternative an.....


Welches Modell hattest du denn, und welches bietet er dir an?


Wie gesagt, ich weiss es nicht, ich Antworte nur was mein Bauch sagt,.....
 
Im Gesetztestext steht unter Nachbesserung "...der Verkäufer ist verpflichtet vergleichbaren Ersatz zu liefern..." - ein 1:1 Austausch wird nirgends erwähnt.

Dir bietet man das Nachfolgemodell an - wo soll noch gleich das Problem sein?
 
Vergleichbarer Ersatz ist ja gegeben. Wenn dir das nicht gefällt, da kann der Händler nichts dafür.
 
Der Händler darf natürlich etwas für die Nutzung abziehen. Warum solltest du Anrecht auf den vollen Kaufbetrag haben, obwohl das Gerät bereits benutzt wurde?
 
Ich habe im Gesetz noch nie etwas vom vergleichbaren Ersatz (@Sherman123) gelesen 0o Trotzdem gefällt mir die Argumentation von @Elmers.

Und @WhiteShark hat Recht: Im Ergebnis ist ein Abzug möglich. Der ergibt sich daraus, dass neben der Kaufsache (Drucker) auch die Nutzungen (Gebrauchsvorteile) herauszugeben sind - mehr oder weniger Wie viel ist es wert, den Drucker zur Verfügung gehabt zu haben?.

Und Glückwunsch zum 6666. Beitrag :D
 
Der Händler darf natürlich etwas für die Nutzung abziehen. Warum solltest du Anrecht auf den vollen Kaufbetrag haben, obwohl das Gerät bereits benutzt wurde?

Das ist jedoch falsch.

1. Kann nun natürlich nicht darauf eingegangen werden, da der Käufer ja nun ein ebenbürtiges Gerät erhalten kann. (Auch wenn er dieses nicht möchte). Das ist in diesem Fall fakt, alles andere fällt heraus.

2. Sollte der Verkäufer dir kein Gerät anbieten können, hätte er jedoch nicht einfach 30€ vom Kaufpreis abziehen dürfen. Der Verkäufer möchte ja vom Vertrag zurücktreten, da dieser kein Neues Gerät liefern kann und demnach seiner Vertragsbedingung nicht nachkommen kann. Da er also vom Vertrag zurücktreten möchte, kann der Käufer entscheiden ob er dies auch tun möchte, tut er dies, muss auch er seine vertraglichen Leistungen (also den kompletten Betrag) zurück erhalten.
 
Der Satz ist wohl richtig unter der Bedingung, dass sich Käufer und Verkäufer auf eine Rückabwicklung einigen oder der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. In ersterem Fall ist der Abzug aufgrund der einvernehmlichen Einigung möglich - die ist schließlich grundsätzlich frei - und in zweiterem Fall aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt.
 
@Hc-Yami

Zu deinem 2. Punkt ist wohl der Begriff des Nutzungsvorteils relevant. Es ist durchaus rechtens nicht den gesamten Kaufpreis zurückzuerstatten.
 
Ich finde es immer toll korrigiert zu werden, obwohl meine Aussage korrekt ist.

Der Händler darf natürlich was für die Nutzung abziehen. Man hatte das Gerät ja auch eine Weile nutzen können.
Kaum ein Händler wird einem mehr als den aktuellen Marktwert zurück zahlen, eher noch darunter.
 
White hast du dafür den passenden Beleg? So erscheint meine Argumentation (für mich) schlüssiger. Der Verkäufer möchte ja in dem Fall den Kaufvertrag auflösen.
 
Wenn man schon solch einen Artikel verlinkt, dann sollte man ihn auch gelesen und verstanden haben.
Vor allem wenn man aufgrund dessen noch meint das jemand anderes Unrecht hätte.
Dort ging es eben nicht um eine Rückabwicklung, sondern um einen Austausch. Also ein völlig anderes Szenario.

Das hier trifft schon eher zu:
http://www.rechtsanwaltskanzlei-war...z-fur-nutzung-beim-rucktritt-vom-kaufvertrag/

Denn nehmen wir mal folgendes Beispiel:
Man kauft einen Drucker für 500€. Kurz darauf erscheint das Nachfolgemodell und der Preis sinkt auf 300€.
Nach 5 Monaten geht der Drucker kaputt. Der Händler hat aber keine Drucker mehr vorrätig und eine Reparatur ist nicht möglich. Würde der Händler jetzt 500€ zurückerstatten, hätte der Kunde einen Vorteil von 200€.
Also zieht der Händler die 200€ ab (+ eventuell noch etwas für die 5 Monate Nutzung).
Und dieses Vorgehen ist sowohl fair als auch rechtens.
 
Achtung Falle! Das EuGH Urteil bezog sich auf den Austausch des defekten Artikels durch einen Ersatzartikel. Begünstigt durch dieses Urteil darf heute im Fall des Austauschs für die vorherige Nutzung des defekten Artikels keine Nutzungsgebühr verlangt werden.

Aber Reaper75 will ja keinen Austausch sondern die Rückabwicklung des Vertrages, und in diesem Fall wäre m.E. eine Nutzungsentschädigung angemessen.
 
Hc-Yami schrieb:
Der Verkäufer möchte ja vom Vertrag zurücktreten, da dieser kein Neues Gerät liefern kann und demnach seiner Vertragsbedingung nicht nachkommen kann. Da er also vom Vertrag zurücktreten möchte,
?
Der Käufer will zurücktreten, da das höherwertigere Gerät, das der Händler als Ersatz liefern möchte, nicht gefällt. Der Verkäufer will seinen Pflichten nachkommen, dem Käufer passt das nur nicht und sucht eine Auslegung des Gesetzestextes, die ihm dienlich ist.
 
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