Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden. Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Solange er es nur an dich weiterleitet und nicht auf irgendwelche dubiosen Sharing Seiten lädt sollte das kein Problem sein, erfährt ja eigentlich niemand
Wenns wasserzeichenverseucht ist, dann enthält die Datei womöglich Name & Anschrift deines Vaters, d.h. Probleme fangen spätestens dann an wenn die Datei mit dieser Signatur öffentlich im Internet zu finden ist...
"Privatkopie" ;p du darfst die nur nicht ins Netz stellen.
Als Privatkopie (juristisch Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 des Deutschen UrhG, § 42 Abs. 4 des Österreichischen UrhG bzw. Artikel 19 des Schweizer URG) wird die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung bezeichnet. Die Privatkopie eines rechtmäßig erworbenen bzw. rechtmäßig zugänglichen Werkes ist jedoch nicht zu verwechseln mit der illegalen Schwarzkopie.
Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, wurde vom Gesetzgeber die legale Privatkopie eingeräumt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Pauschalabgaben eingeführt.
Weltweit ist die Privatkopie uneinheitlich geregelt: In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Privatkopie unter gewissen Einschränkungen gesetzlich erlaubt. Innerhalb der Europäischen Union sieht die Richtlinie 2001/29/EG die Möglichkeit der Privatkopie vor, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, diese zu erlauben.
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.
Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft.[1] § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde geändert, so dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird.
Wenns wasserzeichenverseucht ist, dann enthält die Datei womöglich Name & Anschrift deines Vaters, d.h. Probleme fangen spätestens dann an wenn die Datei mit dieser Signatur öffentlich im Internet zu finden ist...
da muss mir der Kläger auch erstmal nachweisen das das von mir ins Netz gestellt wurde und nicht anderweitig von meinem Rechner entwendet wurde!
Wer sich auch nur mal ein bisschen Zeit nimmt und nicht gleich jedem dahergelaufenen Abmahnanwalt geschlagen gibt, wird sehr schnell feststellen das die eben in den wenigsten Fällen vor Gericht bestehen!