Händler verweigert gez. Gewährleistung – nur Rückerstattung

Du hast Dich offenbar bewusst für ein Ladegerät entschieden, das als B-Ware angeboten wurde, weil der Preis niedriger war. Der Händler verdient daran vermutlich ohnehin nichts mehr, da ist es verständlich dass er den Kaufpreis erstattet und Dir keine Neuware anbietet. Absicht bei B-Ware zu unterstellen, ist in meinen Augen absurd.

Wobei Du uns (absichtlich?) nicht verraten hast, was Du für die B-Ware bezahlt hast und was das Gerät neu kosten würde. Geht es hier um ein paar Euro, denen Du jetzt hinterher weinst? Immerhin ist Dir kein Schaden entstanden, und eine (kostenlose?) Rücksendung ist dem Kunden wohl durchaus zuzumuten - das Teil wird ja keine Tonne wiegen. Dass der Händler Dir ein Neugerät zukommen lassen muss, sehe ich nämlich auch nicht als gegeben. Im Zweifelsfall bleibt Dir nur der Weg zum Anwalt, wenn es denn unbedingt sein muss.
 
Boogeyman schrieb:
Hallo, ich habe einen Elektro Artikel (Batterie Ladegerät) bei Ebay von einem bekannten Elektrofachmarkt erstanden. Der Artikel wurde als B-Ware angeboten und war deswegen etwas günstiger, als normale Ware.

B-Ware unterliegt den gleichen Gesetzen für Gewährleistung. Der Preis der Ware im Vergleich zu anderen Artikeln spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.

Boogeyman schrieb:
...ich habe das Ladegerät an den Händler zurück geschickt, mit bitte um Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Der Händler hat mir ohne Rückfrage via Email angekündigt, mir den Kaufpreis zurück zu erstatten, was nicht mein Wunsch war.

Die Art der Nacherfüllung ist ein Recht des Kunden, nicht des Händlers. Der Händler trägt Dir damit einen Rücktritt vom Kaufvertrag an, was nichts mit dem Gewährleistungsrecht zu tun hat.

Boogeyman schrieb:
Kundenservice teilte mir mit, das eine Reparatur nicht möglich wäre und auch ein Ersatzgerät mit der gleichen Produktmerkmalen (B-Ware) nicht vorrätig sei. (Das Ladegerät ist kein Auslaufmodel und lässt sich problemlos im Shop als normale A-Ware bestellen)

Ob das Gerät ein Auslaufgerät ist oder als "normale A-Ware" bestellbar ist, spielt für die Gewährleistungsfrage keine Rolle.

Boogeyman schrieb:
Wie ist da eigentlich zurzeit die Rechtslage?

Die Rechtslage ist einedeutig: die von Dir erworbene Ware hat einen Mangel, der vom Verkäufer beseitigt werden muss. Wie der Verkäufer dies macht, sollte nicht Dein Problem sein, denn Du hast lediglich Anspruch auf eine mängelfreie Sache.
 
@Deliberation

Mit einem einfachen Satz ist es nicht getan.

Das der Käufer das Wahlrecht hat, hatten wir ja bereits. Bis zu einem gewissen Punkt ist das auch richtig, dann steht jedoch dem Verkäufer das Wahlrecht zu -> Thema Unverhältnismäßigkeit, ist der Käufer mit der abw. Wahl des VK nicht einverstanden, muss er klagen und dort sein Recht suchen. Ob er das letztlich auch bekommt...reine Spekulation.

Fakt ist, er muss die Beschaffenheit nachliefern die im Kaufvertrag zugesichert wurde.
Bisher wurde dazu noch keinerlei Aussage getroffen, nur eine Wunschvorstellung des Käufers steht zur Debatte.
 
So eindeutig ist die Rechtslage da nicht. Schließlich gibt es Unmöglichkeit oder die Unverhätnismäßigkeit der Nacherfüllung.
Darüber lässt sich jeweils streiten.

Und selbst wenn der Verkäufer dem nicht nachkommt ist der Schadensersatzanspruch so hoch wie der Kauf eines gleichwertigen Gerätes bei einem anderen Händler.
Allerdings müsste dort ebenfalls nur der Wert einer B-Ware als Ziel genommen werden.

Jedenfalls niemals Neuware, wenn man B-Ware gekauft hat.
 
Boogeyman schrieb:
Das ein Artikel funktioniert, kann man auch bei B-Ware erwarten.

Das ist richtig, aber ebenso kann auch B-Ware wie A-Ware von Beginn an defekt sein. Ist eine Nacherfüllung dann nicht möglich (und das scheint mir hier der Fall zu sein), dann bleibt dem Händler nur der Rücktritt vom Vertrag.
 
Der Händler kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten. Wie Deliberation oben schon andeutet, muss man darum sagen, dass der Händler dem Käufer den Rücktritt anträgt - eben weil es ohne sein Einverständnis nicht geht.

Die Frage ist darum allein, was der Käufer verlangt und ob der Verkäufer dem etwas entgegensetzen kann. "Unverhältnismäßigkeit" schon mal nicht. Über "Unmöglichkeit" mag man streiten, die Chance für den Verkäufer halte ich aber für schlecht.

Soweit nur zum Nacherfüllungsverlangen. Rücktritt in Verbindung mit Schadensersatzforderung durch den Kunden ist nur mehr ein Instrument, zu dem man sagen kann: Macht es Sinn, dies durchzusetzen, macht es für den Verkäufer genauso Sinn, dem Nacherfüllungsbegehren nachzugeben. Darüber können wir hier also zwar reden, für die rein rechtliche Bewertung können wir das aber außer Betracht lassen.
 
blackraven schrieb:
Mit einem einfachen Satz ist es nicht getan.

Natürlich, denn das ist das Wesen eines Kaufvertrags: einer liefert die Ware, der andere das Geld.

blackraven schrieb:
... dann steht jedoch dem Verkäufer das Wahlrecht zu, ...

Das ist mir nicht bekannt. In welchem Gesetz steht wo, dass dem Verkäufer ein Wahlrecht bezüglich was genau zusteht?

blackraven schrieb:
Fakt ist, er muss die Beschaffenheit nachliefern die im Kaufvertrag zugesichert.

Nein. Der Verkäufer muss eine Ware liefern, die frei von Mängeln ist. Dazu gehören auch Mängel, die nicht im Vertrag zugesichert wurden, jedoch von der Eingenart der Ware zu erwarten sind.

warducK schrieb:
So eindeutig ist die Rechtslage da nicht. Schließlich gibt es Unmöglichkeit oder die Unverhätnismäßigkeit der Nacherfüllung.
Darüber lässt sich jeweils streiten.

Darüber wird viel gestritten, leider aber oft mit falschen Basisinformationen. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich nicht darauf, dass der Händler denkt "och nee, das ist mit zu teuer, deshalb mache ich es nicht". In diesem Fall könnte sich jeder Verkäufer von jeder Nachbesserung freischwatzen. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich auf die gesetzlich zugesicherte Wahl des Käufers zwischen den Nacherfüllungsarten. Deshalb muss man dem Verkäufer eine Prüfung der Sache zugestehen. Eben damit dieser feststellen kann, ob eine Form der Nacherfüllung unzumutbar sein könnte. Wäre dies der Fall, würde jedoch im Umkehrschluss automatisch die andere Form der Nacherfüllung greifen.

warducK schrieb:
Jedenfalls niemals Neuware, wenn man B-Ware gekauft hat.

Nochmal: es ist völlig unerheblich, ob man B-Ware oder Neuware gekauft hat und im Rahmen der Nacherfüllung dann B-Ware oder Neuware bekommt. Der Verkäufer muss eine Ware liefern, die frei von Mängeln ist. Dazu hat er sich verpflichtet, indem er dem Kaufvertrag zugestimmt hat. Dieser Pflicht kann er sich nicht durch persönliche und vor allem einseitige Einschätzung entziehen. Wir reden hier noch immer von einem Vertragsgeschäft, das zweiseitig geschlossen wurde.
 
Winterday schrieb:
Wobei Du uns (absichtlich?) nicht verraten hast, was Du für die B-Ware bezahlt hast und was das Gerät neu kosten würde. Geht es hier um ein paar Euro, denen Du jetzt hinterher weinst? Immerhin ist Dir kein Schaden entstanden, und eine (kostenlose?) Rücksendung ist dem Kunden wohl durchaus zuzumuten -​
Es ist für die gesetzliche Gewährleistung unerheblich, was B- oder A-Ware neu kostet. Noch mal, es handelt sich hierbei um ein Standard Produkt, was der Händler noch vorrätig hat. Das sich Händler von der Gewährleistung befreien können, mit Argumenten "Ach, das ist mir zu teuer", ist schon eine seltsame Rechtsauffassung. Auch habe ich den Anschaffungspreis weg gelassen, um einen möglichen Shitstorm zu vermeiden und um mögliche Aussagen von anmeldete Händler zu vermeiden, sie müssten hier ihren "Null Service Level" verteidigen.

Es handelt sich hier auch um einen großen Elektro Händler der ein Europa weites Filialen Netz hat und einen Online Shop. Eine Nacherfüllung meines Gerätes halte ich auf jeden Fall für zumutbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Boogeyman;17225640Noch mal schrieb:
Standard Produkt[/B], was der Händler noch vorrätig hat

Nein, er hat es eben nicht mehr vorrätig.

....auch ein Ersatzgerät mit der gleichen Produktmerkmalen (B-Ware) nicht vorrätig sei.
 
@Kisser

Bist du Händler, weil du hier so rigoros das Recht von Verbrauchern, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung absprechen möchtest?
Wenn sich jeder Händler mit Argumenten "habe ich nicht mehr vorrätig" frei palabern könnte, hat das nichts mehr mit der Gewährleistung zu tun.
 
Deliberation schrieb:
"B-Ware" ist kein Produktmerkmal.

Der Vertrag geht über B-Ware und nichts anderes. Ob du das als Produktmerkmal bezeichnest oder nicht ist egal.
Du kannst keine B-Ware kaufen und dann die Lieferung von A-Ware verlangen.


/edit: nein ich bin kein Händler, aber auch Händler haben Rechte.
 
Ich persönlich finde das Verhalten des Händlers aus Kundensicht begrüßenswert und verstehe nicht, wie man dieses infragestellen kann.

eben, denke auch macht dir nicht den stress, wenn er es könnte dann würde er es dir austauschen, aber für ihn ist das einfach nicht Kulant.
Weil es B-Ware ist. Den Zustand der B-ware wäre auch interessant gewesen zu erfahren.
Ergänzung ()

ist nur meine eigene Meinung
 
kisser schrieb:
Der Vertrag geht über B-Ware und nichts anderes. Ob du das als Produktmerkmal bezeichnest oder nicht ist egal.

Dir vielleicht, dem Gesetz nicht. Es wurde vor einigen Jahren durch mehrere Instanzen gejagt, ob die Bezeichnung von B- oder C-Ware einen Einfluss auf die Gewährleistung hat. Und nein, hier unterscheidet das Gesetz nicht. Egal ob B-Ware oder Neuware, das gelieferte Produkt muss frei von Mängeln sein, Gewährleistungsansprüche gibt es identisch für beides.

kisser schrieb:
Du kannst keine B-Ware kaufen und dann die Lieferung von A-Ware verlangen.

Das kann man in der Tat nicht. Aber eine mängelfreie Sache kann man verlangen.

moshimoshi schrieb:
eben, denke auch macht dir nicht den stress, wenn er es könnte dann würde er es dir austauschen, aber für ihn ist das einfach nicht Kulant.

Äh, der Satz ergibt keinen Sinn, ich vermute einen Vertipper. Kulanz ist jedoch nicht, wenn ein Händler sich nicht an das BGB hält. Das halte ich zudem auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten für bedenklich. Schließlich drückt man sich hier um unangenehme Kosten, die andere Händler rechtskonform haben.

moshimoshi schrieb:
Weil es B-Ware ist. Den Zustand der B-ware wäre auch interessant gewesen zu erfahren.

Nö, ist er nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das kann man in der Tat nicht. Aber eine mängelfreie Sache kann man verlangen.
aber das wurde doch schon erwähnt. Der Händler könnte ihm ja 2 mal ein defektes Gerät schicken und am ende dann das Geld.

Wenn der Händler es nicht austauschen kann, dann kann er es nicht.
 
Deliberation schrieb:
Dir vielleicht, dem Gesetz nicht. Es wurde vor einigen Jahren durch mehrere Instanzen gejagt, ob die Bezeichnung von B- oder C-Ware einen Einfluss auf die Gewährleistung hat.

Weiß ich, ich kann ja auch googlen: https://www.google.de/search?q=b-ware+gewährleistung

Deliberation schrieb:
Das kann man in der Tat nicht. Aber eine mängelfreie Sache kann man verlangen.

Mängelfreie B-Ware, ja. Darum scheint es dem TE aber nicht zu gehen. Er möchte jetzt ja A-Ware haben. So verstehe ich seine Postings.
 
moshimoshi schrieb:
aber das wurde doch schon erwähnt. Der Händler könnte ihm ja 2 mal ein defektes Gerät schicken und am ende dann das Geld.

Wenn der Händler es nicht austauschen kann, dann kann er es nicht.

Eben das geht nicht. Wie schon oben: Dies so anzuführen ist irreführend.

Entweder der Verkäufer braucht nicht nachzuerfüllen, dann muss er auch nicht "2 mal ein defektes Gerät schicken", oder er muss doch nacherfüllen, dann bringt es ihm auch nichts, zweimal ein defektes Gerät zu schicken.

"Mängelfreie B-Ware, ja. Darum scheint es dem TE aber nicht zu gehen. Er möchte jetzt ja A-Ware haben. So verstehe ich seine Postings."

Dazu schreibt der TE irgendwo, dass es ihm egal sei, ob A oder B. Hauptsache die Ware ist mängelfrei, mindestens soweit man das von einer wie B beschaffenen Ware erwarten kann.
 
kisser schrieb:
Mängelfreie B-Ware, ja. Darum scheint es dem TE aber nicht zu gehen. Er möchte jetzt ja A-Ware haben. So verstehe ich seine Postings.
Ich zitiere mich mal selbst: :D
Boogeyman schrieb:
Übrigens ich verlange keine A-Ware. Ich verlange nur ein funktionsfähiges Gerät, mehr nicht. Wie der Händler das löst, ist nicht meine Aufgabe.

moshimoshi schrieb:
Weil es B-Ware ist. Den Zustand der B-ware wäre auch interessant gewesen zu erfahren.
Ergänzung ()

ist nur meine eigene Meinung
Ist zwar irrelevant, aber ich hatte das bereits erwähnt. Der Zustand war wie A-Ware. Original Verpackung, keine Beschädigung (Kratzer usw.) verschweißtes Zubehör usw.

Der Händler hat sich auf meinen ersten Kontakt gemeldet:

Guten Tag Herr XXXX,

wir haben uns mit unserer Teamleitung in Verbindung gesetzt.

Leider ist ein Umtausch bei B-Ware nicht möglich, da es sich um Einzelstücke/Restposten handelt.

Leider haben wir den Artikel, in der Beschaffenheit wie Sie ihn gekauft haben
nicht mehr zur Verfügung.
Auch eine Reparatur war bei diesem Artikel nicht möglich und deshalb wurde
Ihnen eine Gutschrift erstellt.

Der Betrag über XX.- Euro wurde Ihnen bereits auf Ihr PayPal Konto erstattet.
Wir bitten um Ihr Verständnis..

Ich habe mich jetzt noch nochmal beim Händler gemeldet und ihm mitgeteilt, das für mich der Vertrag weiterhin Gültigkeit hat und ich auf Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bestehe.

Der Händler wird das jetzt beraten und mir nächste Woche bescheid geben.
 
Zuletzt bearbeitet: (Update)
Interessanter Thread ... aber ich verstehe die Aufregung auch nicht. Ein Defekt kann immer auftreten - egal ob A- oder B-Ware. Wenn eine Reparatur nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, gibt es Geld zurück. Habe ich selber schon ein paar Mal erleben müssen und ich halte das auch für normal - auch wenn es in dem Moment für einen persönlich vielleicht ein bisschen ärgerlich ist.
 
King_Rollo, deine Ansicht ist sicher nicht verkehrt, aber wohl auch nicht richtiger als entgegenstehende. Vor dem Hintergrund der kalten Unternehmenswelt und gerade im Spiel mit GlobalPlayern ist es verständlicherweise eine ganz persönliche Frage, wie weit man sich auf seinen rechtlichen Standpunkt zurückzieht^^

Verträge sind einzuhalten und für Pflichtverletzungen hat man gerade zu stehen. Und der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung nicht, weil es ihm unheimlich schwer fällt, sondern weil er glaubt, dass Recht und Gesetz das so für ihn hergeben und es ihm Geld spart, in vielen Fällen erst mal pauschal abzulehnen.

Boogeyman, wenn du nicht willst, musst du dich für deinen weiteren Plan um die PayPalZahlung nicht kümmern - ist eben Geschmacksfrage^^
 
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