Händler verweigert gez. Gewährleistung – nur Rückerstattung

"Die Mehrheit in diesem Thread dürfte damit ihre geäußerte Meinung bestätigt sehen. ;)"

Selbstverständlich, was sollte sie auch sonst sehen? :D Die Mehrheit konnte vorher nichts mit juristischen Texten anfangen und das ist auch jetzt nicht einfach so anders ;)
 
Wobei diese 'beiden' Mehrheiten mathematisch gesehen durchaus differente Mengen mit Schnittmenge sein können.

Zu letzterer von dir genannten Menge zählst du also dich. Interessant. ;)
 
Ich bin doch so sehr von mir überzeugt: Du weißt genau, zu welcher Menge ich mich zähle ;)

Ich habe deine Andeutung in Betracht gezogen, dir aber noch nicht zutrauen wollen^^ Sry.

Offen gesagt kann ich mich - mal allein bezogen auf die Antwort des Anwalts - auch gar nicht so ohne Weiteres einordnen :D

Der Anwalt ist in seinen Ausführungen nicht wirklich beständig. Nach seiner Erklärung, eine Nacherfüllungspflicht sehe er eher nicht, kommt er nämlich ohne Umschweife auf den jetzt bejahten Schadensersatzanspruch zu sprechen - "ohne Umschweife" abgesehen von der wiederholten Verwendung der juristischen Floskel "grundsätzlich": Das ist - wie schon der Ausdruck "eher" - Zeichen der Zurückhaltung und er hat guten Grund dazu, dies so zu formulieren.

Erforderlich ist für den Schadensersatz, wie er selbst ausführt, eine (schuldhafte) Pflichtverletzung. Diese Schuldhaftigkeit der Verletzung (bezogen auf die Nacherfüllung) lässt sich nicht bejahen, ohne zugleich auch die Pflicht zur Nacherfüllung überhaupt zu bejahen - ohne Pflicht: keine Pflichtverletzung: kein Schadensersatzanspruch. (Man kann sich auch auf die Verletzung der Primärpflicht - Lieferung mangelfreier Ware - beziehen, von dieser kann sich ein Verkäufer aber regelmäßig entlasten.)
 
Das ging mir auch gerade noch einmal durch den Kopf ... ;) Auch von meiner Seite vielen Dank für die Kosten & Mühen!
 
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