Shop weigert sich die Gutschrift auf das Konto zu überweisen?

sintao

Ensign
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Hallo,
ich habe vor einem Monat einen PC Monitor bestellt, dieser wies nach knapp einem Monat einen defekt auf.
Der Händler bot mir an diesen umzutauschen oder mir eine Gutschrift anzubieten.
Ich entschloss mich für die Gutschrift, da ich annahm das sie mir das Geld zurück überweisen. Mir wurde vom Shop ein Gutschein ausgestellt, auch nicht der volle Betrag. Da wurde was abgezogen und es kam zu einer Differenz von 10€. Aber ich muss sagen ich habe da als Neukunde bei meiner ersten Bestellung einen Gutschein Coupon im Wert von 5% erhalten. Habe auch noch andere Sachen dort mitbestellt. Vielleicht liegt es daran?

Ich entschloss mich für die Gutschrift, aber dann, als ich in einem anderen Shop den Phillips 40 Zoll entdeckt habe, der eine ganze weile nicht lieferbar war, aber jetzt wieder verfügbar ist.



Nun hatte Ich angefragt ob sie mir den Gutschein auf mein Paypal konto zurück überweisen könnten.
In einer email, wurde mir gesagt dass das nicht Möglich ist und sie schon Kulant genug waren und mir eine Gutschrift angeboten haben.

?

Ich verstehe das nicht, also kann ich ja nur bei diesem Shop die Gutschrift einlösen.

Ist das Rechtens so? Ich möchte gern mein Geld bar ausgezahlt haben und keine Gutschrift.

Wie gesagt der Artikel ist nach knapp einem Monat kaputt gegangen und nicht in den ersten 14 Tagen.
 
Hallo
sintao schrieb:
Ich entschloss mich für die Gutschrift, da ich annahm das sie mir das Geld zurück überweisen.
...
Ist das Rechtens so? Ich möchte gern mein Geld bar ausgezahlt haben und keine Gutschrift.
Wenn du die Gutschrift angenommen hast dann ist jetzt dein Problem, was kann der Shop dafür das du nicht weißt was eine Gutschrift ist ?
Du hättest die Gutschrift ablehnen müssen bevor du die Gutschrift angenommen hast aber dann hättest du mit dem Umtausch leben müssen den dir der Händler angeboten hat.
Ich finde der Händler hat schon sehr kulant gehandelt, er hat dir einen Umtausch oder eine Gutschrift angeboten und dich nicht mit einer langwierigen Reparatur gequält.

sintao schrieb:
Ich entschloss mich für die Gutschrift, aber dann, als ich in einem anderen Shop den Phillips 40 Zoll entdeckt habe, der eine ganze weile nicht lieferbar war, aber jetzt wieder verfügbar ist.
Ach so der gnädige Herr hat woanders einen besseren Monitor gesehen und der Shop soll das jetzt ausbaden.

Grüße Tomi
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur wenn wenn du in der 14 tägigen Rückgabefrist den Bildschirm zurückgeschickt hättest hätten sie dir das Geld auszahlen müssen.

Nach 1 Monat sieht es schon anders aus. sie reparieren dir den Artikel also Garantie. Alles passt. Die Gutschrift ist also nur reine Kulanz. Der Laden hat schon recht.

Sei zufrieden mit der Gutschrift. Das Geld müssen sie dir nicht auszahlen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Also zumindest kann man kaum von Kulanz reden, wenn Verkäufer die Unwissenheit von Käufern ausnutzen und damit deren Rechte verkürzen. Man kann gern sagen: "Jeder seines Glückes selbst..", aber "Kulanz" ganz sicher nicht.

Es hat auch nichts damit zu tun, dem Käufer die Qual einer langwierigen Reparatur erspart zu haben. Mal abgesehen davon, dass der Käufer auch Umtausch hätte verlangen dürfen und mal außen vor gelassen, inwiefern der Verkäufer den Umtausch hätte ablehnen und doch Reparatur vornehmen können:
Die Reparatur hätte den Käufer ja dennoch nicht quälen - sich nicht unbegründet ewig in die Länge ziehen - dürfen und vor allem wäre die Situation dann nicht viel anders als jetzt: Die Nichtverfügbarkeit des Monitors besteht im Fall einer Reparatur genauso wie im Fall der Rückgabe. Beide Male ist er darauf angewiesen, vorübergehenden Ersatz zu verwenden, was nicht unbedingt eine Riesenqual sein muss. Irgendwer aus seinem Kreis wird wohl einen Monitor haben. Nicht zuletzt sei bemerkt, dass der Verkäufer selbst als Alternative zur Gutschrift den Umtausch anbot - also keine Reparatur.

Es stimmt aber, dass man wenig dagegen tun kann, wenn der Käufer sich auf den Vorschlag des Verkäufers einlässt, eine Gutschrift anzunehmen. Streiten kann man noch über die Höhe, die sich durch den 5%-Gutschein immerhin erklären lässt. Es ist deshalb aber noch nicht einzusehen, warum die fünf Prozent ebenfalls nicht mehr gewährt werden sollen.

Man könnte wohl sagen, dass der volle Preis angemessen wäre, das Hauptproblem aber ist, dass es sich ja bei der Gutscheinlösung ohnehin um eine außergesetzliche Lösung handelt - ihr habt, formal betrachtet, einen neuen Vertrag darüber geschlossen. Noch mal kurz zur gesetzlichen Lösung: Ein Abzug vom Kaufpreis ist im Fall einer Rückgabe grundsätzlich zulässig, im Fall eines Umtauschs dagegen nicht. Ich könnte mir vorstellen, im Rahmen einer Gutschrift die Regelung analog anzuwenden, dass ein Abzug nicht zulässig wäre. Aber es bleibt dabei: Ihr habt ja einen neuen Vertrag - (mehr oder weniger) jeder Mensch ist frei darin, seine Verträge so zu gestalten, wie er das will; streng genommen auch zu seinem Nachteil.

Es bliebe also, diesen inhaltlich zu prüfen.

Erstens könnte man sich im Streitfall auf den Standpunkt stellen, mit Gutschrift sei der volle Kaufpreis gemeint gewesen. Es dürfte müßig sein, das vor einem unabhänigen Dritten - dem Gericht - zu klären.

Zweitens könnte man die Vertragserklärung anfechten und den Vertrag damit nichtig machen. Dafür bräuchte es einen Anfechtungsgrund.
Einer könnte sein, dass man sich bezüglich der Erklärung im Irrtum befand - eine Gutschrift würde Bargeld/Überweisung bedeuten. Dieser Irrtum müsste jedoch auch plausibel gemacht werden und ich zweifle ehrlich gesagt auch hier, ob es sich lohnt, ein Gericht anzufragen, für wie plausibel es einen solchen Irrtum hält.
Ein anderer Grund könnte sein, dass man dem Verkäufer arglistige Täuschung unterstellt und man nur darum auf die Gutschrift einging: Der Verkäufer täte mithilfe der Gegenüberstellung Umtausch<>Gutschrift so, als würde er den Käufer im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistung behandeln und verschleiern, dass die Alternative zum Umtausch eine Barzahlung/Überweisung wäre. Hier wiederum wäre zweifelhaft, ob ein solches Verhalten überhaupt geeignet ist, Menschen zu täuschen.

Es ist also alles nicht sehr aussichtsreich oder lohnend. Ganz zum Schluss könnte man noch mal die Frage stellen (eigentlich gehört sie ganz an den Anfang), ob ein Verbraucher sich mit Einigung auf Gutschrift wirklich auf Gewährleistungsrechte verzichten kann. Ich behaupte grundsätzlich, dass ja. Vielleicht kann man aber über gewisse Punkte streiten, wie etwa bezüglich der Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen - Mehrkosten für einen Deckungskauf. Vielleicht wird auch jemand sagen, dass es wirklich ganz unmöglich ist, auch im Nachhinein, die Gewährleistung auszuschließen. Dann kommen wir aber noch mal an den Punkt: Jedenfalls beim Rücktritt vom Vertrag (=Geld zurück) ist ein Abzug ohnehin zulässig. Es ist also wohl müßig in dieser Richtung nachzudenken.

Wenn der Käufer partout keine Gutschrift will, wäre das einzig sinnvolle wohl, den Gutschein einem Freund zu geben. Anders könnte ich mir nur noch folgendes vorstellen, wenn Lieferung vor Zahlung möglich ist: Erklären, dass man mit dem Gutschein nicht zufrieden ist und danach eine neue Bestellung aufgeben. Diese dann in Höhe des Gutscheins bezahlen und den Restbetrag aufrechnen. Der Verkäufer könnte natürlich gleichfalls behaupten, es gäbe nichts aufzurechnen: Die Höhe des Gutscheins sei voll ausreichend. Aber nun wäre er am Drücker, wegen zehn Euro zu wenig oder nicht zu wenig gezahlter Gutschrift vor Gericht zu ziehen.
Damit könnte der Käufer also in Zugzwang setzen - das Problem aber vielleicht nicht lösen. Kommt auf das Fell und die Risikofreude des Käufers an und natürlich auch darauf, ob er überhaupt vor Zahlung beliefert wird.

Danke für deine Aufmerksamkeit und dein Interesse^^ Sei dir aber bitte dessen bewusst, was hier schon mal nett angemerkt wurde: Mir fehlt so ziemlich das wichtigste überhaupt für diese ganzen Ratschläge - die praktische Erfahrung. Also Theorie ist nicht nichts und meine praktische Erfahrung liegt auch schon lange nicht mehr bei Null (nicht zuletzt deshalb, weil ich auch solche Ratschläge nicht erst seit gestern gebe :D und regelmäßig Rückmeldung erhalte). Aber du weißt schon, was ich meine.
 
Ich gebe da Droitteur Recht, besser könnte ich es wohl nicht selber sagen.

@Droitteur du solltest dafür Geld nehmen. :) Nicht schlecht Herr Specht. ^^
 
Moment mal. Eine Gutschrift ist etwas anderes als ein Gutschein. Was hat man dir denn nun im ersten Schreiben angeboten?
Eine Gutschrift bezieht sich auf das Saldo deines Kundenkontos, was man sich auszahlen lassen kann. Ein Gutschein ist in der Regel ein Warengutschein, welchen du bei einem Geschäft einlösen kannst. Dieser bezieht sich NICHT direkt auf dein Kundenkonto.

Grüße
Tom
 
Ein super Hinweis, darauf kann man vielleicht im Rahmen der Auslegung und jedenfalls im Rahmen der Irrtumsproblematik aufbauen. Es bleibt jedoch ua bei den praktischen Fragen, ob sich ein professionelles Vorgehen lohnt bzw man so geartet ist, das durchzuziehen, ohne dass der Aufwand es vllt wirklich wert ist.

@moshimoshi: Vielen Dank für die Blumen :3
 
Hallo
Droitteur schrieb:
Also zumindest kann man kaum von Kulanz reden, wenn Verkäufer die Unwissenheit von Käufern ausnutzen und damit deren Rechte verkürzen.
Soll der Händler beim Angebot einer Gutschrift den Kunden ernsthaft fragen ob er weiß was das ist ? Ich würde den Händler fragen ob er mich veräppeln will oder für doof hält.

Droitteur schrieb:
Die Reparatur hätte den Käufer ja dennoch nicht quälen - sich nicht unbegründet ewig in die Länge ziehen - dürfen
Eine Reparatur dauert aber mindestens 2-3 Wochen, je nachdem wo der Hersteller eine Werkstatt hat evtl. sogar länger.

Droitteur schrieb:
Mal abgesehen davon, dass der Käufer auch Umtausch hätte verlangen dürfen und mal außen vor gelassen, inwiefern der Verkäufer den Umtausch hätte ablehnen und doch Reparatur vornehmen können:
Der Händler hat Ihm...

sintao schrieb:
Der Händler bot mir an diesen umzutauschen oder mir eine Gutschrift anzubieten.
...doch einen Umtausch angeboten...

sintao schrieb:
Ich entschloss mich für die Gutschrift, aber dann, als ich in einem anderen Shop den Phillips 40 Zoll entdeckt habe, der eine ganze weile nicht lieferbar war, aber jetzt wieder verfügbar ist.
...aber er möchte einen anderen Monitor aus einem anderen Shop.

Grüße Tomi
 
Zuletzt bearbeitet:
Auf die Frage nach dem Umtausch ging ich nur ein, um zu widerlegen, dass der Verkäufer kulant gewesen sei, indem er eine quälende Reparatur erspart hätte. Dass der Fragende keinen Umtausch möchte, hast du natürlich richtig bemerkt - entsprechend habe ich das auch nicht weiter angesprochen. Ansonsten wäre ich zumindest allgemein noch darauf eingegangen, welche Aussicht bestünde, jetzt noch Umtausch zu verlangen.
 
hellcore schrieb:
Moment mal. Eine Gutschrift ist etwas anderes als ein Gutschein. Was hat man dir denn nun im ersten Schreiben angeboten?
Eine Gutschrift bezieht sich auf das Saldo deines Kundenkontos, was man sich auszahlen lassen kann. Ein Gutschein ist in der Regel ein Warengutschein, welchen du bei einem Geschäft einlösen kannst. Dieser bezieht sich NICHT direkt auf dein Kundenkonto.

Exactamundo. Was mich wieder zu Livxe Kommentar führt.

Ich denke mir halt, der Händler hat das defekte Gerät eben aus Kulanz direkt zurückgenommen, anstatt es auf Reperatur zu schicken. Er hat dann die Nutzungsdauer verrechnet und dem Käufer aus Kulanz eben angeboten, dass er sich stattdessen ein anderes Produkt aus dem Sortiment für diese Gutschrift aussuchen kann. Völlig in Ordnung das ganze Vorgehen. (Hat man früher noch Wandlung des KV genannt)
 
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Droitteur schrieb:
Es hat auch nichts damit zu tun, dem Käufer die Qual einer langwierigen Reparatur erspart zu haben. Mal abgesehen davon, dass der Käufer auch Umtausch hätte verlangen dürfen
Absolut falsch, wieso sollte man als Käufer mit der Garantie direkt beim ersten Mal einen Umtausch verlangen können?

Die Reparatur hätte den Käufer ja dennoch nicht quälen - sich nicht unbegründet ewig in die Länge ziehen - dürfen
Interessante Ansichtsweise, im Gesetz steht auch sicher, welcher Zeitraum für den Kunden "nicht quälend" ist :lol:
 
@Eisbrecher:
"Ich denke mir halt, der Händler hat das defekte Gerät eben aus Kulanz direkt zurückgenommen, anstatt es auf Reperatur zu schicken."
Der Händler hatte nach dem Sachverhalt *nie* vor, das Gerät auf Reparatur zu schicken - also nix Kulanz.

@thompson: Das ist nicht absolut falsch und ich rede auch nicht von der Garantie, sondern von der Gewährleistung. Ich habe zwar extra in meinem ersten Beitrag betont, dass wir die Fragen außen vor lassen können, inwiefern der Verkäufer den Umtausch verweigern kann - aber prinzipiell kann der Käufer erst mal Umtausch verlangen.

Und im Gesetz steht nicht "nicht quälend", sondern "angemessen" - wenn etwas nicht einmal mehr "angemessen" ist, ist es erst recht nicht mehr "nicht quälend". Das sollte ausreichen für das, was du anspielst, aber selbstverständlich kann man auch hier über die konkreten Details sprechen, das ändert aber an meiner abstrakten Aussage nichts^^ Vor allem aber lässt sich wiederholen: Auf den Monitor würde der Käufer so (langwierige Reparatur) oder so (Rücktritt vom Kaufvertrag) verzichten - es ist also für unseren konkreten Fall egal, wie man meine abstrakte Aussage bewertet.

Man könnte höchstens sagen: Ätsch, den Käufer quält es halt schon nach einem Tag. Dann kann ich leider nichts daran ändern - ja, insofern "darf" man den Käufer natürlich "quälen" ;) Wie gesagt, diese Qual träfe/trifft ihn aber auch bei sämtlichen anderen Schritten.
 
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Hallo
Droitteur schrieb:
Ich denke mir halt
Es wird irgendwie nicht ganz klar was du denkst, du schreibst sehr viel drum herum und so ein aufgeblähtes konstruiertes hätte könnte würde, kannst du mal auf den Punkt bringen was du denkst ?

Grüße Tomi
 
Ich rede viel "drumherum", weil ich ausdrücklich um eine Stellungnahme gebeten wurde; da werde ich natürlich ausführlicher. Auf den Punk gebracht habe ich meine Gedanken in meiner ersten Antwort im vorletzten Absatz: Sinnvoll ist wohl nur, den Gutschein einem Freund zu geben oder den Verkäufer wie von mir beschrieben in Zugzwang zu setzen.
Wenn man risikofreudig ist und es einem allein ums Prinzip geht, kann man auch ohne Zugzwang aktiv werden und auf Herausgabe der zehn Euro klagen.
Ich habe übrigens nie selbst "Ich denke mir halt" geschrieben - mein Beitrag ist nur insofern ein "hätte könnte würde", wie ich es für nötig halte. Mir ist auch nicht klar, was du damit für ein Problem hast. So ist das nun mal, wenn man ein Drumherum - egal bei welchem Thema - erklärt.
Wenn du sachlich Kritik üben willst, dann bei mir bitte nicht so: "so ein aufgeblähtes konstruiertes hätte könnte würde" und vor allem nicht mit einem falschen Zitat.

Und wer redete von Gewährleistung? Sorry, das bin offensichtlich ich. Wenn dir das nicht passt, kein Problem, schreib einfach deinen eigenen Beitrag. Aber du hast dich auf mich bezogen, der ich von der Gewährleistung spreche, und bist dabei auf Garantie eingegangen; passt halt nicht.
Wenn ein Käufer knapp einen Monat nach Kauf sich an den Händler wendet, wird er von einem durchschnittlich informierten Zeitungsleser wohl erwarten, dass dieser eine Behandlung im Rahmen der Gewährleistung wünscht, weil die in der Regel - insbesondere bei Mängeln in den ersten sechs Monaten - vorteilhafter für den Käufer ist. Dass Händler häufig so tun, als wäre ihnen das nicht klar, überrascht aber nicht - eben weil die Gewährleistung ja günstiger für den Käufer wäre.

Bei Mängeln, die sich in den ersten Monaten zeigen, wird vermutet, dass sie bereits von Anfang an bestanden. Das gilt nicht, wenn diese Vermutung mit den tatsächlichen Umständen unvereinbar ist - nach gewisser bisheriger Rechtsprechung etwa dann nicht, wenn der Mangel am Anfang offenbar noch nicht bestand.
1. Wir wissen noch gar nicht, um was für einen Mangel es geht - vllt wurde eine Funktion ja erst jetzt getestet, das könnte also noch unter die Beweislastumkehr fallen.
2. In der Praxis wird so ziemlich immer, wenn ich über das Thema stolpere, die Beweislastumkehr so gehandelt, wie sie eigentlich auch die meisten Juristen verstehen: Zeigt sich ein Mangel in den ersten sechs Monaten, wird davon ausgegangen, dass er auf einen Fehler etwa in der Produktion zurückgeht und somit von Anfang an angelegt war. Letztlich reden wir auch immer noch nur von einer Beweislastumkehr - das bedeutet am Ende des Tages auch bei nicht greifender Beweislastumkehr nicht, dass ein Beweis selbst unmöglich wäre.
3. Auch hier hat der Händler seine Einstandspflicht gewissermaßen zugegeben, indem er ebenso den Umtausch anbot - es besteht eigentlich also gar kein Streit darüber. Danke, dass du es trotzdem ansprichst - meine Beiträge sind wohl doch noch nicht genügend aufgebläht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Generell hat der Verkäufer völlig korrekt und im Sinne des Gesetzes gehandelt.

Da hier niemand den genauen Wortlauf der Korrespondenz kennt, in der eine Rückerstattung des Kaufpreises angeblich als Gutschrift angeboten wurde, kann man an dieser Stelle lediglich Vermutungen über die genaue Formulierung und deren Rechtswirkungen anstellen. Generell ist aus dem Begriff Gutschrift alleine aber kein Auszahlungsanspruch abzuleiten.

Die Differenz zwischen Gutschriftbetrag und dem ursprünglichem Rechnungsbetrag wurde vom TE bereits sinnvoll erklärt. Wahrscheinlich wurde der anteilige Betrag des 5% Gutschein-Coupons abgezogen.
 
"Im Sinne des Gesetzes.."
Indem er so etwas wie eine gütliche Einigung anbot, hat der Verkäufer wohl auf den ersten Blick gegen kein Gesetz verstoßen. Im Sinne des Gesetzes im engeren Sinne wäre jedoch zweifellos eine Prüfung des Vorliegens der Gewährleistungsvoraussetzungen (dann verbunden mit deren Rechtswirkungen) gewesen - das hat sich die Gesetzgeberin ja nicht zum Spaß ausgedacht, sondern weil sie meint, dass dieses Vorgehen generell so am besten ist. Doch dass das im Einzelfall anders sein kann, wird bestimmt auch sie anerkennen^^
 
Der Verkäufer bot an, seinen Gewährleistungspflichten durch Austausch des mangelhaften Gerätes zu genügen. Die Alternative war die freiwillige und auf Kulanzbasis erfolgende Rückabwicklung des Kaufvertrages, was weder einem rechtlichen Rücktritt noch einer Wandlung entspricht. Diesem Alternativangebot hat der Käufer zugestimmt, der Kaufvertrag wurde damit rechtskräftig aufgelöst.

Es bleiben einzig die beiden Fragen zu klären, ob die Gutschrift auszuzahlen ist und ob die vom TE vorgetragenen 10,- € vom Verkäufer berechtigt einbehalten wurden. Die Gewährleistungsfrage stellt sich an dieser Stelle nicht mehr, sie ist abgehandelt.

Beim Thema einbehaltene 10,- € ist auch noch zu klären, ob der 5% Gutschein-Bon mit einer Mindestbestellsumme beschrieben war. In diesem Fall könnte der Verkäufer eventuell sogar den gesamten Gutschein-Betrag zurückhalten.
 
Der Verkäufer hat im Ergebnis zum Nachteil des Kunden verhindert, dass sein Gewinn ihm verloren geht. Das ist zwar geschickt, aber wohl auch fragwürdig - nicht kulant. Auch der Käufer mag seinen Anteil daran haben; trotzdem - Kulanz ist das nicht.
 
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Eine interessante These, dass einem Unternehmen durch Rückerstattung des Kaufpreises der Gewinn aus einem Rechtsgeschäft entgeht.

Hat der Verkäufer etwa seine Gewinnmarge einbehalten?
 
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