Kaufvertrag rückgängig machen?

T

tender89

Gast
Guten Tag zusammen ,

Ich habe da mal eine Frage an euch. Am 21.08.2014 habe ich an jemanden eine Facebook Fanpage verkauft.
Also die Administrativen Rechte. Wir haben keinen bestimmten Kaufvertrag ausgehandelt.
Der Vertrag wurde durch den Facebook Chat besprochen und auch hier wurde zugestimmt. Es wurden keine besonderen Regelungen Festgehalten. Ich als Verkäufe habe eine bestimme Geldmenge bekommen und er hat mir versichert
das ich noch danach (also wenn ich die Fanpage nicht mehr habe) das Recht auf 5-10 Post an die Pinnwand der Fanpage bekomme um etwas "Pushen" zu können. Diese Abmachung wurde bis heute noch NICHT erfüllt. Den Käufer habe ich auf meiner Kontaktliste und seine Persönlichen Daten habe ich natürlich auch.

Nun wollte ich euch Fragen ob es vllt eine Möglichkeit gibt meine ehemalige Fanpage wieder zurückzubekommen?
Also ihm das Geld wieder zurückzugeben um die Administrativen rechte wieder zu bekommen.

Der Käufer meldet sich in Facebook nicht mehr auf meine nachrichten und ignoriert mich. Schreibt also nicht zurück.

Dies ist meiner Meinung nach ein Vertragsbruch .Habe ich irgendwie noch eine möglichkeit meine Fanpage wieder zurück zu bekommen? Ich finde mich Arglistig hintergangen und wollte mal Fragen ob einer vllt weiß was ich dagegen machen könnte?

LG tender
 
Schon mal versucht ausserhalb von FB Kontakt aufzunehmen? Tel, Post, Mail etc...
 
Man kann von Verträgen zurücktreten, wenn die andere Vertragspartei auch nach Nacherfüllungsfrist nicht oder schlecht leistet (Pflicht verletzt). Nach so einem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Man kann jedoch dann nicht zurücktreten, wenn bereits Teilleistungen erbracht wurden, an denen der Zurücktretende ein Interesse hat (/wohl haben wird) oder die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Bitte denk nicht, dass ich dich nicht ernst nehme, aber ich kann mich nicht entscheiden: Sind die fehlenden Posts nicht erheblich genug oder ist der eigentliche Vertragszweck, der Verkauf der Seite, schlicht zu interessant?^^

Also du siehst schon, dass es prinzipiell Möglichkeiten gibt, man jedoch Verträge nicht mehr oder weniger willkürlich scheitern lassen möchte. Hauptzweck - ich gebe, damit du gibst - waren wohl nicht die Posts, sondern das Geld. So wichtig es dir auch war, noch posten zu können: du hast ganz sicher nicht verkauft, um posten zu können.

Das heißt natürlich nicht, dass du jetzt gar nichts hast. Du kannst Schadensersatz beanspruchen (soweit Schaden besteht) und den Preis mindern.

PS: Etwas anderes ist prinzipiell denkbar, wo du Arglist ansprichst. Die müsste aber schon bei Beginn vorgelegen haben - also doch ein eher aussichtsloser Gedanke.
 
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Nochwas. Der wollte mit die Fanpage abkaufen. Zu dem Zeitpunkt wusste ich auch nicht viel über Facebook und ihre AGBS.
In den AGBS steht geschrieben das Facebook Eigentum nicht zum verkauf steht.
Bedeutet man darf nicht mit Fanpages handeln., Somit wäre der Vertrag von Anfang an NICHTIG.
Oder sehe ich das hier falsch?

NACHTRAG. Ich habe das Geld als Gutschrift bekommen.
Ergänzung ()

So er hat mich jetzt geblockt und hat den Kontakt zu mir abgebrochen.
Hier sein letztes schreiben :

Unbenannt.PNG

mit beleidigung . seine vertraglichen pflichten hat er nicht eingehalten. was tun
 
Der Kaufvertrag besteht unabhängig von der Erfüllbarkeit. Trotzdem zu deinen Nachfragen, soweit mir etwas dazu einfällt; ich habe kaum Erfahrung mit Fragen des geistigen Eigentums und das ist ein kompliziertes und wohl auch bei weitem nicht abgeschlossenes Feld.

Erstens wäre schon fraglich, wie sich "Eigentum" im Rahmen der AGB definiert. Nach BGB würde es sich bei der Fanpage schon mal nicht um Eigentum handeln. Niemand will bei Facebook vorbeischauen und die Platten mitnehmen. Statt dessen handelt es sich bei der Page um ein Werk, an dem der Werkersteller automatisch Rechte erwirbt.

Weiter fragt sich, inwiefern ein solcher Ausschluss zulässig ist.

Drittens fragt sich, wem gegenüber der Ausschluss gilt: Die AGB hattest bis zum Verkauf der Fanpage du mit Facebook geschlossen - nicht der Käufer! Denkbar wäre etwa auch, dass der Verkäufer das individuell mit Facebook geklärt hat.

Viertens kann man auch Kaufverträge über Dinge abschließen, die einem nicht gehören. Wie sich vertragliche Einschränkungen (hier durch AGB) auf die Übertragung auswirken, ist auch wieder eine Frage für sich. Die ist nicht einfach so nichtig.

Mal gesponnen: Man stelle sich auf den Standpunkt, dass der Inhaber der Fanpage nicht wechseln kann. Dann wende man sich doch gern an Facebook und bitte um ein neues Passwort. Dann wird man 1. feststellen, wie Facebook das sieht, 2. sehen, ob sich der Käufer danach gerichtlich mit Facebook und/oder mit dem Verkäufer auseinandersetzt (wie gesagt ist der eigentliche Kaufvertrag in jedem Fall wirksam, daran gibt es nichts zu rütteln).
Ergänzung ()

"was tun"

Entweder Passwort von Facebook erbitten - das ist sehr konfliktträchtig - oder wie oben gesagt Preis mindern und ggf Schadensersatz verlangen. Wenn es sein muss, noch Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten.
 
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Also bis jetzt ging es ja nur um die rein rechtliche Lage. Zu bekommen, was du willst, ist tatsächlich, wie du mit deiner Frage andeutest, ein anderer Schuh.

Chancen wofür? Für die Bitte an Facebook oder für die Durchsetzung von Schadensersatz?

Für Ersteres: Ich meine spontan, dass Facebook den Verkauf einer Fanseite nicht verbieten kann, gehe aber davon aus, dass Facebook das anders sieht^^ Ich wäre also nicht überrascht, wenn Facebook - nach Überzeugung davon, dass du der Urheber bist - dir auch die erforderlichen Daten gibt.

Für die Durchsetzung von Schadensersatz: Weißt du denn wenigstens, wer genau dein Vertragspartner ist? Wenn nein, hast du immerhin dank der Beleidigung nun eine kleine Chance, an die Daten zu kommen im strafrechtlichen Wege. Andernfalls würde es schon daran scheitern. Zweifelhaft bleibt aber, ob der erzielbare Erlös deinen Stress wettmacht. Und keinesfalls zu vergessen ist die Frage: Gibt es beim Gegner überhaupt etwas zu holen? Wenn nicht, hast du erst mal nur Kosten.
 
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Okey, also ich habe ihm jetzt eine Email geschrieben,
das er seinen Vertraglichen pflichten nachgehen soll und das er sich bei mir melden soll.

Falls er jetzt meine Emails auch Ignorieren sollte und ich die 5-10 Posts zur Promotung meiner App
nicht bekommen sollte , wäre es denkbar vom Vertrag zurückzutreten. Oder sehe ich das Falsch.

In der ersten Email habe ich ihm jetzt geschrieben wann ich die Promition haben möchte.

Wie viele Emails/ Mahnungen muss ich ihm schicken bis ich vom Vertrag absteigen könnte?
 
^^ Danke, wollt gerade auch zitieren - siehe #4: "Man kann jedoch dann nicht zurücktreten, wenn bereits Teilleistungen erbracht wurden, an denen der Zurücktretende ein Interesse hat (/wohl haben wird) oder die Pflichtverletzung unerheblich ist."

Wann der Zurücktretende kein Interesse an der Teilleistung hat, steht genauso wenig ausdrücklich im Gesetz wie Beispiele dafür, wann eine Pflichtverletzung unerheblich ist. Meine Meinung dazu kennst du ja bereits (Argumente für eine andere Meinung sind natürlich nicht ausgeschlossen); nur in Ergänzung: Der Zurücktretende kann selbstverständlich nicht im Nachhinein festlegen, dass er kein Interesse hat - damit würde schließlich diese Ausnahmeregel ganz überflüssig werden (und das darf ja nicht sein, also kann es nicht sein^^).

Von dem abgesehen - ganz egal, was du im Moment für Rechte hast: wenigstens die Frage danach, "wie viele Emails/ Mahnungen" man noch schicken müsste, stellt sich nicht mehr, nachdem dein Gegner sich so verhält.

Mach dich vllt nicht so fertig, nur weil der Typ jetzt so triumphal auftritt.

PS: Zu meinen Aussagen oben, der Preis wäre zu mindern: Da war ich etwas durcheinander. Als Verkäufer ist es natürlich sinnfrei, den Preis zu mindern. Darauf habe ich jedoch deshalb nicht besonders geachtet, weil es ohnehin auf eine Zahlung hinausliefe.

Jetzt kam ich außerdem darauf, dass ein Festhalten am Vertrag dir womöglich nicht mehr zuzumuten ist, soweit dein Gegner sich so verhält und recht boshaft einfach nicht erfüllt^^ An der Stelle muss ich aber passen, komme ich nicht weiter: Ich kann mir nicht vorstellen, wie man zB die Herausgabe einer Fanpage vollstrecken sollte, wenn der Typ (und facebook auch?) sich weigert. Zwangsgeld? Oder geht das überhaupt? Und auch die Zumutbarkeitsgrenzen kann ich mir nur schwer vorstellen: es fühlt sich vllt grottig an, aber so richtig schlimm finde ich es eigentlich noch nicht.
Bitte versteh mich nicht falsch: Man könnte es schon schlimm finden. Man darf dabei aber nicht vergessen, dass es ja unabhängig von dieser Zumutbarkeitsfrage die anderen Dinge - Schadensersatz, Strafverfahren - gibt. Da muss man nicht auf Teufel komm raus biegen; du bist als Gläubiger auch so schon genügend geschützt.
 
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