Stromdiebstahl durch Vermieter?

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Mal abgesehen vom mMn offensichtlichen Stromdiebstahl könnte eventuell sogar noch gegen den Elektriker vorgegangen werden - wenn der Typ eine ganze Halle an eine einzelne Sicherung hängt und den Kabelquerschnitt nicht erhöht, geht er fahrlässig das Risiko eines Kabelbrandes ein...
 
@werkam:

Das ist ja genau das, was die Mieterin möchte, nämlich getrennte Zähler. Auch ein Zwischenzähler kommt für sie nicht mehr in Frage, da sie ihrer Meinung nach das volle Risiko der Abschlagzahlung trägt und dann dem Vermieter mit der Forderung hinterherlaufen muss. Sie traut ihm schlicht einfach nicht mehr.

Der Vermieter hingegen argumentiert die ganze Zeit schon, ein eigener Zähler sei ihm in der Anschaffung und der Bereitstellungsgebühr zu teuer. Und schließlich hätte sie als Mieterin laut Klausel die Pflicht, die Halle mit Strom zu versorgen.

Mit anderen Worten, dem Vermieter geht es darum, möglichst nichts bis so wenig wie möglich zahlen zu müssen oder sogar noch einen finanziellen Vorteil zu Lasten seiner Mieterin zu erlangen.
 
Foehammer schrieb:
wenn der Typ eine ganze Halle an eine einzelne Sicherung hängt und den Kabelquerschnitt nicht erhöht, geht er fahrlässig das Risiko eines Kabelbrandes ein...
unsinn
Wie viel an einer Leitung hängt ist völlig egal, hautpsache die leitung ist Korrekt abgesichert.


@TE
In dem Schreiben vom Anwalt kann erstmal alles stehen.
der ist ja schließlich kein Richter, sondern soll den willen seines Mandanten durchsetzen.
Dass das mit dem Strom Unsinn ist, wird dem Anwalt sicher auch klar sein ;)
 
Es gibt Neuigkeiten in dem Fall. Siehe Update 12.05.2015 des Eröffnungsthreads.
 
Der Fachanwalt erklärte der Mieterin, der Vermieter hätte tatsächlich mit der Klausel 'Zugangsrecht der Fam. XY der Halle' einen Anspruch auf Stromversorgung.
Das widerspricht eigentlich jeglicher Logik, der Bereich zählt ja nicht mal zum Mietbereich,
der betrifft ja deine Bekannte eigentlich nicht mal, wenn man so drüber nachdenkt.
Wie kann man für einen Bereich Strom zahlen müssen, der von der Miete nicht mal abgedeckt ist? Unabhängig davon, ob der Vermieter sich jetzt dazu "herabgelassen hat", dafür zu zahlen oder nicht.
ich kann doch zum Beispiel auch nicht bei meinem Nachbarn sagen dass ich Anspruch auf seinen Strom habe nur weil ich ihm den Zutritt gewähre. Wie klingt das denn?
Wieder mal ein Beweis dafür, wie hirnrissig solche Gesetze sind...
 
wieso widerspricht das jeglicher Logik?
Natürlich darf die Mieterin nicht den Strom zu ner Halle abdrehen, die ihr gar nicht gehört.
aber natürlich muss sie den Strom auch nicht Bezahlen.
--> Zwischenzähler...

Passt doch alles.
 
Ich denke, dass die Mieterin die Gegebenheiten zu akzeptieren hat, die sie bei Abschluss des Mietvertrages auf dem Grundstück vorfand; dazu gehört es eben, dass die Halle über den bestehenden Hausanschluss mit Strom versorgt wird. Natürlich ist dabei aber vollkommen klar, dass der Vermieter sämtliche Kosten zu tragen hat, die der Mieterin für die Stromentnahme durch den Vermieter entstehen.

Das bedeutet, dass die Mieterin zur Feststellung des Verbauchs des Vermieters einen Zwischenzähler setzen lassen kann, und der Vermieter die Kosten für diesen Zwischenzähler als auch die anteiligen Kosten des Stromhauptanschlusses, und natürlich auch seinen gesamten Verbrauch, selbst zu tragen hat.

Man kann auch nicht einfach so annehmen, eine Pauschale von 30 Euro im Jahr werde den geringen Stromverbrauch durch den Mieter schon decken; dies ist nicht nur unangemessen in Anbetracht der Tatsache, dass der Vermieter alle auf ihn entfallenden Kosten des Strombezuges zu tragen hat, sondern die Annahme beruht auch auf reiner Spekulation; man kann doch nicht einfach so ins Blaue hinein darauf spekulieren, dass der Vermieter nicht doch vielleicht mehr Strom verbrauchen könnte, als die Pauschale abdecken würde, denn was wäre, wenn der Vermieter plötzlich die Halle intensiver nutzen würde oder im Winter gar elektrisch beheizte ?

Ein gewisses Problem sähe ich weiterhin allerdings darin, dass die Mieterin Interesse haben könnte, sich einen sparsamen Stromtarif, von welchem Anbieter auch immer, auszusuchen, der auf ihren Verbrauch maßgeschneitert sein könnte; diese Planung könnte der Vermieter dann durch ein geändertes Stromverbrauchsverhalten in seinem Bereich durcheinander bringen und der Mieterin überproportionale Kosten bescheren, die ihre ursprüngliche Tarifplanung über den Haufen werfen und zu überhöhten Kosten führen könnte, etwa beim Abschluss eines Volmentarifs.

Aber auch in einem solchen Falle müsste nach meiner Meinung der Vermieter dann für die gesamten durch seinen Stromverbrauch entstehenden höheren Kosten der Mietein aufkommen, denn er hätte ja die Möglichkeit, seinen eigenen Stromverbrauch auch separat über einen eigenen Anschluss abrechnen zu lassen.


Man sieht indes, dass alles am Ende doch ziemlich kompliziert werden kann und ob die Sache ggfls. vor Gericht nicht ausgeht wie das Hornberger Schießen oderder Mieterin noch Nachteile beschert, weil ja auch gerade in erster Instanz die Richter oft nicht nach den Buchstaben des Gesetzes, sondern sehr nach eigenem Gutdünken entscheiden, weiß auch niemand im Voraus zu sagen. Die Anwälte mit ihrer Gebührenordnung würde es indes sicherlch freuen.
 
Zuletzt bearbeitet:
thompson004 schrieb:
Das widerspricht eigentlich jeglicher Logik, der Bereich zählt ja nicht mal zum Mietbereich,
der betrifft ja deine Bekannte eigentlich nicht mal, wenn man so drüber nachdenkt.
Wie kann man für einen Bereich Strom zahlen müssen, der von der Miete nicht mal abgedeckt ist? Unabhängig davon, ob der Vermieter sich jetzt dazu "herabgelassen hat", dafür zu zahlen oder nicht.
ich kann doch zum Beispiel auch nicht bei meinem Nachbarn sagen dass ich Anspruch auf seinen Strom habe nur weil ich ihm den Zutritt gewähre. Wie klingt das denn?
Wieder mal ein Beweis dafür, wie hirnrissig solche Gesetze sind...

Der Anspruch heisst ja nicht automatisch auch Strom liefern für lau, bzw Mieter zahlt den Strom.
Dein Nachbarsvergleich hinkt allerdings gewaltig und hat mit dieser Situation nix zu tun.
Ausnahmsweise sind die Gesetze diesmal nicht hirnrissig, nur der Vermieter hatte etwas seltsame Vorstellungen vom Ablauf des Ganzen.


Ich denke die Lösungen mit separatem Zähler, die vor dem Nachtrag des TE bereits genannt wurden, haben sich logischerweise bewahrheitet.
 
Nachvollziehbar wäre zumindest die Pflicht, wegen des vereinbarten Zugangsrechtes auch den Strom für das Hallentor entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dass eine Garage oder Halle meistens irgendeine Form von Stromverbrauchern beherrbergt, dürfte in heutiger Zeit klar sein.

Dass man allerdings eine vollständige Stromversorgung der Halle generell unter Zugangsrecht subsumieren kann, ist schon sehr weit hergeholt. Dies deckt sich zumindest nicht mit meiner Rechtsauffassung und nach nochmaliger Rücksprache mit unserer Freundin auch nicht mit ihrer.

Die Lösung mit dem Zwischenzähler berücksichtigt auch nicht die Tatsache, dass der Zwischenzähler selbst (in geringem Maße aber nur schätzbar) auch Strom verbraucht, die Mieterin das volle Kosten- und Abschlagrisiko trägt und die Bereitstellungsgebühren für den Hauptzähler alleine zahlt.

Ich erinnere mich an einen ähnlich gelagerten Fall, der sich nur in dem Detail unterschied, nämlich dass die zu versorgende 'Halle' gewerblich genutzt wurde. Eine Verpflichtung des Mieters zur Stromversorgung der Halle über seinen Anschluss hätte exorbitante und nicht überschaubare Abschlagzahlungen für den Mieter zur Folge gehabt. Im Endeffekt wäre der Mieter selbst zum Energieversorger und Dienstleister geworden, mit entsprechenden steuerrechtlichen Konsequenzen. Ausschlaggebend war dann aber der im Verhältnis zum Gesamtverbrauch eigentlich zu vernachlässigende Umstand, dass der Verbrauch des Zwischenzählers nicht exakt bestimmbar und damit nicht genau abrechnungsfähig war.

Trotz dieser rechtlichen Zweifel an der Meinung des Fachanwaltes sieht die Mieterin keine echte Alternative. Die Durchsetzung einer Forderung zur Installation eines zweiten unabhängigen Hauptzählers für die Halle des Vermieters sowie eines eventuellen Unterlassungsanspruches wäre nicht nur unverhältnismäßig aufwendig, das bereits angekratzte Verhältnis zwischen den Vertragspparteien würde darunter noch weiter leiden. Deshalb stimmt sie dem Zwischenzähler unter Vorbehalt der Kostendeckelung zu, sprich bei einem Mehrverbrauch seitens des Vermieters, der deutlich von der zu erwartenden Strommenge abweicht, behält sie sich das Recht vor, die Stromzufuhr nur gegen Abschlagszahlungen aufrecht zu erhalten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Arakash schrieb:
Der Anspruch heisst ja nicht automatisch auch Strom liefern für lau, bzw Mieter zahlt den Strom.


Hab mich da wohl vom Nachtrag des TE am 12.5. zu was verleiten lassen.
Vom ersten Satz zumindest^^
Wenn der Mieter seinen eigenen Verbrauch, gemessen mit seinem eigenen Zähler zahlt, gibt's wohl kein Problem mehr.
Allerdings würde ich persönlich noch wegen der hinterhältigen Elektrik - Sache mit den Sicherungen noch was unternehmen wollen. Das darf man nicht außer Acht lassen, was der Mieter da mit seinem Bekannten unternommen hat.
Auch wenn die Bekannte des TE wahrscheinlich jetzt einfach nur Ruhe mit dem Vermieter will und froh ist, dass sie nichts herschenken muss.
 
@thompson004
Verwechselst Du gerade Mieter und Vermieter, der Vermieter hat mit seinem Bekannten die Elektronik verändert, nicht der Mieter.
 
der Anwalt sagt doch, dass mindestens ein Zwischenzähler her muss.
das schließt ja nicht aus, dass man einen Hauptzähler verlangen kann.


@Thompson004,
wieso sollte die Elektrik hinterhältig/schlecht verlegt sein?
du wirst nirgends ne Vorschrift finden, die besagt, dass eine Halle mit mehreren Sicherungen abgesichert werden muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
werkam schrieb:
@thompson004
Verwechselst Du gerade Mieter und Vermieter, der Vermieter hat mit seinem Bekannten die Elektronik verändert, nicht der Mieter.

Ja, passiert mir leider häufiger,
irgendwie klingt das Wort "Mieter" für mich höhergestellt als "Vermieter"
weiß nicht warum :p

florian. schrieb:
wieso sollte die Elektrik hinterhältig/schlecht verlegt sein?
du wirst nirgends ne Vorschrift finden, die besagt, dass eine Halle mit mehreren Sicherungen abgesichert werden muss.

Der Vermieter hat, ohne der Mieterin davon irgendwas zu erzählen, und entgegen der Abmachung mit der Mieterin bezüglich der Abschaltung der Sicherungen 2 und 3 (soweit ich mitgelesen habe) alles an die 4. Sicherung hängen lassen, um trotzdem an den Strom der Mieterin zu kommen.
Wenn das nicht hinterhältig ist, dann weiß ich auch nicht mehr.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und rein aus fachlicher Sicht ist es mindestens grob fahrlässig, sofern der Leitungsquerschnitt nicht angepasst (vergrößert) wurde, gesetzt dem Fall die Sicherung hat nun einen größeren Bemessungsstrom, um alle Geräte versorgen zu können. Letzteres kann man aber allein anhand der im Thread geschilderten Beschreibungen nicht definitiv sagen.

Edit:
Da aber die Sicherungen vorher 3-Phasen-Wechselspannung in die Garage leiteten, wird nun keine Kraftstromsteckdose dort mehr funktionieren, da ja nur eine Phase anliegt. Insofern... sollte die Leistungsaufnahme begrenzt sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Halt uns auf dem laufendem.

Und das der Vermieter der Mieterin nix davon gesagt hat finde ich auch nicht okay.

Dazu kommt das er nicht einen Fachmann, eine dritte nicht verwante Person beauftragt, sondern ein Familienmitglied.

Da geht die Vertrauenswürdigckeit in den Keller baden.
 
Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole:

Die Meinung des Fachanwaltes entspricht in keiner Weise meiner persönlichen Rechtsauffassung oder auch der unserer Freundin. Bisher konnte ich sie allerdings noch nicht davon überzeugen, sich eine zweite Meinung von einem anderen unabhängigen Fachanwalt für Mietrecht einzuholen. Schließlich sind Anwälte keine Richter und vertreten auch nicht immer ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

Für mich bleibt die arglistige Täuschung Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen. Der Mietvertrag mit der Klausel Zugangsrecht wurde IMHO seitens des Vermieters von Anfang an intransparent, ohne Kenntnis des Mieters und in völligem Bewußtsein der Tatsache abgeschlossen, dass die Verkabelung der Halle dem Vermieter einen Vermögensvorteil verschafft.

In keinem Fall aber wäre durch ein wie auch immer geartetes Zugangsrecht eine Versorgung anderer elektrischer Verbraucher oder gar Starkstrom-Verbaucher abgedeckt, die über den Betrieb des elektrischen Garagentores hinausgeht.
 
Ich habe mal in einer juristischen Datenbank nach dem "Zugangsrecht" gesucht. Es scheint sich nicht um einen etablierten Begriff für den hier angesprochenen Vorgang zu handeln.

Wenn das so zutrifft, liegt es im Streitfall beim Gericht, die Klausel auszulegen. Dabei entscheidet es also am Ende, was die Parteien mit der Klausel gemeint haben. Das kann theoretisch also erst mal alles sein.

Im Rahmen von AGB würden Zweifel in der Auslegung zu Lasten des Verwenders/also des Vermieters gehen. An dieser Stelle wäre für mich interessant, was mit "als Zusatz ist vereinbart" gemeint ist - geht das im restlichen Mietvertrag formularmäßig auf oder ist das handschriftlich ergänzt? Aber selbst dann würde sich ein Richter vielleicht grob am AGB-Recht orientieren.

Doch auch "zu Lasten" heißt am Ende vllt nur das, was der Fachanwalt meint: Zugang ja, Kosten trägt der Zugänger aber selbst. Ich finde diese Auslegung nicht völlig abwegig.

Wenn es jetzt darum geht, festzustellen, die Extrakosten der Stromermittlung zu verteilen: Das würde ich auch und gerade in dieser speziellen Konstellation unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fassen, für den bekanntermaßen der Vermieter einsteht.

Wo du schreibst, du möchtest an der arglistigen Täuschung ansetzen: Da sagt der Anwalt doch richtig, der Vertrag ist anfechtbar - Mieter müsste dann leider ausziehen. Oder möchtest du nur diesen einzelnen Punkt nichtig wissen? Das müsste oben das Gericht in der Auslegung feststellen, ob über den Punkt Konsens bestand oder er gar als AGB-Klausel schlicht nichtig ist; nach meiner Auslegung wäre das aber gar nicht mal nötig, weil eben doch kein Vermögensvorteil/-nachteil auf der anderen Seite besteht.

Ich könnte mir folgendes Vorgehen vorstellen:

Kommt es zum Rechtsstreit, wird erst mal güteverhandelt. Da lässt sich die Position des Richters womöglich schon erahnen - ich behaupte mal, dass sich dabei zeigt, dass er nach den ganzen og Geschichten so rein emotional eher dem Verbraucher zugetan sein wird; Richter sind auch keineswegs alle zurückhaltend darin, so etwas zu zeigen.`

An dieser Stelle ergibt sich eine gute Position zu neuer außergerichtlicher Verhandlung: Der Vermieter soll seinen Strom haben, er soll dafür aber sämtliche Kosten tragen - also nix Pauschale - und zusätzlich soll für die Unannehmlichkeiten die Miete gemindert werden. Warum sollte er sich darauf einlassen? In dieser Position müsste man ihm vor Augen führen, dass die Auslegung der Klauseln keineswegs eine Stromversorgung ergebe; dann kann er in seiner Halle herumspazieren, aber die stromrelevanten Vorgänge anderswo vornehmen. Und was macht er da überhaupt so geschäftig in einem Wohngebiet?

Keine Ahnung, ob das taktisch ziehen kann; nur eine Idee.. Ich würde auch sehr gern fundiert nachhelfen, aber wie gesagt kann ich zum Begriff beim Mietrecht nichts finden (außer Besichtigungsrechte, Zugang von Kündigungen oder Zugangsrecht in völlig anderen Bereichen - Urheberrecht, Wettbewerbsrecht). In unserer privatautonomen Gesellschaft können Verträge abgeschlossen werden, wie die Parteien lustig sind - sie könnten streng genommen sogar sagen, dass immer genau das Gegenteil des im Vertrag Vereinbarten gelten soll. Es bleibt also am Ende eine Auslegungsfrage.

Dabei würde ich insbesondere die Ausgangsposition berücksichtigen: Erst gehört dem Vermieter alles und nun entscheidet er sich, einen Teil davon andere nutzen zu lassen (wohlgemerkt auch: weil er damit Geld verdienen möchte, dh zu seinem eigenen Nutzen). Es dürften erhöhte Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sein, die in einem Dreischritt erst den Mieter zur Miete berechtigen und ihm dann auflegen, seinerseits Pflichten auf sich zu nehmen (hier: dem Vermieter den Zugang aktiv zu ermöglichen), anstatt im Zweischritt zu bleiben und lediglich gewisse Rechte dem Mieter gar nicht erst zu geben (hier: das Recht, den Vermieter vom Zugang auszuschließen).

Im Zweischritt dürfte offensichtlich sein, dass der Vermieter vollständig für das Funktionieren verantwortlich ist und der Mieter dagegen einfach nur Mieter ist. Immerhin haben wir hier auch keinen Pachtvertrag, der den "Mieter" schon eher in eine "Vermieter"-Position setzen würde.
 
Zunächst einmal freue ich mich über deine Stellungnahme. ;)

Die Klausel 'Zugangsrecht der Fam. XY der Halle' wurde im Standard-Mietvertrag unter 'Zusätzliche Vereinbarungen' handschriftlich hinzugefügt.

Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass der Mietvertrag bereits im September 2014 vor Beginn der Sanierungsarbeiten abgeschlossen wurde. Bei Besichtigung gab es die elektrische Installation in dieser Form noch nicht, sie wurde vom Vermieter selbständig ohne Rücksprache mit dem Mieter geändert. Und von einer Stromversorgung bzw. einem Strombedarf der Halle war nie die Rede.

Prinzipiell wäre seitens des Vermieters also der Zustand der elektrischen Installation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet. Zumindest was den Umfang der Stromversorgung angeht.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben