Ich habe mal in einer juristischen Datenbank nach dem "Zugangsrecht" gesucht. Es scheint sich nicht um einen etablierten Begriff für den hier angesprochenen Vorgang zu handeln.
Wenn das so zutrifft, liegt es im Streitfall beim Gericht, die Klausel auszulegen. Dabei entscheidet es also am Ende, was die Parteien mit der Klausel gemeint haben. Das kann theoretisch also erst mal alles sein.
Im Rahmen von AGB würden Zweifel in der Auslegung zu Lasten des Verwenders/also des Vermieters gehen. An dieser Stelle wäre für mich interessant, was mit "als Zusatz ist vereinbart" gemeint ist - geht das im restlichen Mietvertrag formularmäßig auf oder ist das handschriftlich ergänzt? Aber selbst dann würde sich ein Richter vielleicht grob am AGB-Recht orientieren.
Doch auch "zu Lasten" heißt am Ende vllt nur das, was der Fachanwalt meint: Zugang ja, Kosten trägt der Zugänger aber selbst. Ich finde diese Auslegung nicht völlig abwegig.
Wenn es jetzt darum geht, festzustellen, die Extrakosten der Stromermittlung zu verteilen: Das würde ich auch und gerade in dieser speziellen Konstellation unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fassen, für den bekanntermaßen der Vermieter einsteht.
Wo du schreibst, du möchtest an der arglistigen Täuschung ansetzen: Da sagt der Anwalt doch richtig, der Vertrag ist anfechtbar - Mieter müsste dann leider ausziehen. Oder möchtest du nur diesen einzelnen Punkt nichtig wissen? Das müsste oben das Gericht in der Auslegung feststellen, ob über den Punkt Konsens bestand oder er gar als AGB-Klausel schlicht nichtig ist; nach meiner Auslegung wäre das aber gar nicht mal nötig, weil eben doch kein Vermögensvorteil/-nachteil auf der anderen Seite besteht.
Ich könnte mir folgendes Vorgehen vorstellen:
Kommt es zum Rechtsstreit, wird erst mal güteverhandelt. Da lässt sich die Position des Richters womöglich schon erahnen - ich behaupte mal, dass sich dabei zeigt, dass er nach den ganzen og Geschichten so rein emotional eher dem Verbraucher zugetan sein wird; Richter sind auch keineswegs alle zurückhaltend darin, so etwas zu zeigen.`
An dieser Stelle ergibt sich eine gute Position zu neuer außergerichtlicher Verhandlung: Der Vermieter soll seinen Strom haben, er soll dafür aber sämtliche Kosten tragen - also nix Pauschale - und zusätzlich soll für die Unannehmlichkeiten die Miete gemindert werden. Warum sollte er sich darauf einlassen? In dieser Position müsste man ihm vor Augen führen, dass die Auslegung der Klauseln keineswegs eine Stromversorgung ergebe; dann kann er in seiner Halle herumspazieren, aber die stromrelevanten Vorgänge anderswo vornehmen. Und was macht er da überhaupt so geschäftig in einem Wohngebiet?
Keine Ahnung, ob das taktisch ziehen kann; nur eine Idee.. Ich würde auch sehr gern fundiert nachhelfen, aber wie gesagt kann ich zum Begriff beim Mietrecht nichts finden (außer Besichtigungsrechte, Zugang von Kündigungen oder Zugangsrecht in völlig anderen Bereichen - Urheberrecht, Wettbewerbsrecht). In unserer privatautonomen Gesellschaft können Verträge abgeschlossen werden, wie die Parteien lustig sind - sie könnten streng genommen sogar sagen, dass immer genau das Gegenteil des im Vertrag Vereinbarten gelten soll. Es bleibt also am Ende eine Auslegungsfrage.
Dabei würde ich insbesondere die Ausgangsposition berücksichtigen: Erst gehört dem Vermieter alles und nun entscheidet er sich, einen Teil davon andere nutzen zu lassen (wohlgemerkt auch: weil er damit Geld verdienen möchte, dh zu seinem eigenen Nutzen). Es dürften erhöhte Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sein, die in einem Dreischritt erst den Mieter zur Miete berechtigen und ihm dann auflegen, seinerseits Pflichten auf sich zu nehmen (hier: dem Vermieter den Zugang aktiv zu ermöglichen), anstatt im Zweischritt zu bleiben und lediglich gewisse Rechte dem Mieter gar nicht erst zu geben (hier: das Recht, den Vermieter vom Zugang auszuschließen).
Im Zweischritt dürfte offensichtlich sein, dass der Vermieter vollständig für das Funktionieren verantwortlich ist und der Mieter dagegen einfach nur Mieter ist. Immerhin haben wir hier auch keinen Pachtvertrag, der den "Mieter" schon eher in eine "Vermieter"-Position setzen würde.