Rückgabe Ebay Verkauf ?!

Bei Ebay immer in die Artikelbeschreibung: Als privater Verkäufer übernehme ich keinerlei Garantie und Gewährleistung. Eine Rücknahme ist ebenso ausgeschlossen. (oder so ähnlich halt)

Beides hast du nicht geschrieben. Das ist schonmal fatal, da du momentan 2 Jahre Gewährleistung übernimmst (wie schon erwähnt wurde). Außerdem ist geöffnete Ware nicht neu, sondern gebraucht. Wenn per Paypal bezahlt wurde, kann es leicht sein, dass der Käufer sein Geld erstattet bekommt und du die Ware zurücknehmen musst.
 
masterrob schrieb:
Dies jedoch nur unter Vorlage eines Beweises der arglistige Täuschung tatsächlich beweist.
(Siehe meinen Beitrag #12)

oder ein "Mangel" nach §434 BGB...
 

  • also ganz klar, der Käufer bekommt dann eine Gewährleistung wenn eine verfügbar ist, ob ich dann Gewerblich oder Privat verkaufe stellt sich erst im nachhinein heraus.

  • Und Gewerblicherverkäufer ist man erst dann wenn man einen bestimmten monatlichen Umsatz erwirtschaftet, so wie es auch überall nachzulesen ist!
 
Zuletzt bearbeitet:
Cardhu schrieb:
Wissen allerdings die wenigstens Leute
In der Tat wissen das nur die Wenigsten, weil es nämlich völliger Unsinn ist, was du schreibst.
 
nurmalkurz schrieb:
Dazu hätte ich gerne mal einen Beleg.
Ich habe mich vertan.
Du agierst nicht als gewerblicher Verkäufer. Das erst bei mehrfachem Verkauf von Neuware. Hierfür gibt es keinen Richtwert, dieser wird individuell bei deinem Gerichtsverfahren vom Richter eingeräumt
Bei Neuware hast du allerdings auch als Privatverkäufer eine einjährige Gewährleistung, da es Neuware ist.
Wenn du mit deiner EU-Klausel (die es logischerweise nicht gibt) ankommst, kann dies dir ausgelegt werden, dass diese ungültig ist, damit hast du automatisch 2Jahre Gewährleistung zu erbringen.

Da hier allerdings eh nix ausgeschlossen wurde, besteht eine 2Jährige Gewährleistung

Gidf
 
Zuletzt bearbeitet:
Cardhu schrieb:
Bei Neuware hast du allerdings auch als Privatverkäufer eine einjährige Gewährleistung, da es Neuware ist.
Wenn du mit deiner EU-Klausel (die es logischerweise nicht gibt) ankommst, kann dies dir ausgelegt werden, dass diese ungültig ist, damit hast du automatisch 2Jahre Gewährleistung zu erbringen.
Wiederum falsch. Gewerbliche Verkäufer müssen auf Neuware 2 Jahre Gewährleistung geben bzw. dürfen bei Gebrauchtware diese auf 1 Jahre verkürzen. Bei privaten Verkäufern gibt es diese Verkürzung nicht, sondern volle 2 Jahre Gewährleistung, wenn diese nicht von ihrem Recht gebrauch machen, diese ausdrücklich auszuschließen.

Die Rücknahme muss man hingegen nicht explizit ausschließen, da dies quasi automatisch für Privatverkäufer immer gilt. Außnahme ist natürlich, wenn der Käufer nachweisen kann (Foto davon machen, ist nicht ausreichend), dass die Ware bereits bei Lieferung über einen Sachmangel verfügte.

Da hier allerdings eh nix ausgeschlossen wurde, besteht eine 2Jährige Gewährleistung.
Damit hast du ausnahmsweise mal Recht. Kommt aber auf die Mentalität des Käufers an, ob dieser den 30€ hartnäcking hinterherläuft. Wegen 30€ geht kaum jemand in finanzielle Vorleistung für Anwalt oder einen gerichtlichen Mahnbescheid.
 
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Umbel schrieb:
1. Hast du es als neu ausgegeben.
2. Hast du nur ein Symbol-Bild angefügt
3. Hast du Garantie und Rückname nicht ausgeschlossen
4. Du hast es als Neu und Original-Verpackt angepriesen

Wenn es also nicht ganz neu war und jetzt ein Kratzer hat, würde ich (ohne Gewähr) meinen das du es zurück geben musst.

Jep, oder du räumst nachrangige Rechte ein.
Ein "prüfen" ist eben auch gebrauchen, Neuware ist Neuware und Neuware und nicht "Von Privat mal vorgeprüfte Ware, die aber nicht gefällt und wieder ordentlich verpackt wurde *IchschwöredawarenkeineKratzer*"

Genau weil du dann in der Haftung bist, wenn da doch Kratzer sind!

Bestes Beispiel: Du kaufst eine Hose, Hose ist zu kurz. Du verkaufst die Hose als Neuware, der neue Eigentümer hat 0 Probleme mit der Länge der Hose aber bringt den Reißverschluss nicht zu bzw dieser ist defekt. Wer denkst du trägt jetzt den Schaden?

So auch hier: Es ist voll egal was du angibst, wenn da "Neu" steht war eben keiner dazwischen der "nur mal ausgepackt" hat. Einen Neuwagen hat auch niemand Privates "nur mal Probe gefahren".

Dass du hier sogar fälschlich angibst du hättest Rechtswirksam 444BGB ausgeschlossen, nämlich das wäre dein " ausdrücklich " was deinem Angebot nunmal am Ausdruck deinerseits mangelt und auch die anderen Punkte aka Produktfoto sind schon genu Treffer in deine Mitwirkungspflicht zur besten und genauesten Beschreibung des zu verkaufenden Beweglichen Gegenstandes. Klar kann meine Hose auch BradPitt anhaben wenn ich sie einstelle, allerdings darf ich mich dann nicht beschweren, dass der Kunde sagt bei ihm sähe die wie ein Plantschbecken aus. Seine Formulierung ist genau so dusselig - aber eben das gefragt: Ich hätte es einfach wegen gefällt nicht zurück gehen lassen, bzw. nichtmal NeuVonPrivat gekauft, das geht nämlich nicht.

30€ zurück überweisen und das Ding an deinen Shop zurück geben - hat schließlich Kratzer, Mangelbehaftet also. Problem gelöst und sicher hast du mehr als 30€ gezahlt.
 
Privatverkäufer können das nur bei Gebrauchtware komplett ausschließen.
Bei Neuware ist dies nicht möglich

Private Verkäufer, die Neuware zum Kauf anbieten, können auch dafür die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf ein Jahr verkürzen. Auch in diesem Fall bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Verkürzung.
Quelle: http://www.wkblog.de/medienrecht/eb...uktionen-nicht-komplett-ausgeschlossen-werden

Die Info findest du auf jeder "Rechtsseite". Hab da vorhin was durcheinander gekaspert :) Habe daher den Beitrag schon korrigiert
 
Sc0ut3r schrieb:
oder ein "Mangel" nach §434 BGB...

Richtig. Doch wie ich bereits schrieb, muss bewiesen werden, dass jener Mangel schon vor Gefahrübergang - egal durch welche Partei (Verkäufer o. z.B. DHL) - bestand.
 
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also für mich ist NEU wenn die Verpackung nicht geöffnet wurde, nicht umsonst verkaufen Händler die ganzen zum Test bestellten Sachen als Retourware. bei Amazon werden bei Techniksachen zum Beispiel schon Mikrokratzer am Gerät oder Beschädigungen der Verpackung ganz pinibel angegeben.
 
Naja, das ist immer lustig bei den Dienstleistern.
Da musst du die Versandverpackung noch haben und die haben da durchaus interessante Ausschlussverfahren.
Die haben schon Versandschäden abgelehnt, weil kein original Karton vom Versandunternehmen verwendet wurde :D

Da der weiße Lack hier innenliegend in dem Regal ist, dürfte hier den Versanddienstleiser keine Schuld treffen - je nach Verpackung
 
​Und nochmal: Wurde die Ware versichert versandt, und mängelfrei an den Transportdienstleister übergeben, ist die erste Anlaufstelle immer der Transportdienstleister. Dieser leitet eine Untersuchung ein. Vom Verkäufer (Versender) muss die mangelfreie Übergabe und von dem Käufer (Empfänger) der Empfang der nun mangelhaften Ware beglaubigt werden - in seltenen Fällen (z.B. bei Waren mit hohem Wert) entsprechende Beweise erbracht werden.

Es entscheidet die Art des Schadens. War die Verpackung bei Eingang beschädigt? Konnte durch den Schaden an der Verpackung die Art des Schadens an der Ware hervorgerufen werden? Der übliche Weg wäre eine Besichtigung der Ware und der Verpackung durch einen Gutachter im Auftrag des Transportdienstleister.

Bei einem Waren-Wert von 30€ kostet der Gutachter allerdings das 10-15 fache. Der Transportdienstleister hat jedoch jederzeit die Möglichkeit Kulanz walten zu lassen und für den Schaden aufkommen - wenn von beiden Seiten entsprechende Beglaubigungen vorliegen.

Der Transportdienstleister hat hier eine wichtige Rolle, denn jener entscheidet über die weitere Vorgehensweise.
Lehnt der Transportdienstleister ab, da Verpackung unbeschädigt oder dass der Schaden nicht durch den Transport hervorgerufen werden konnte - kann der Käufer nun an den Verkäufer herantreten.

Allerdings muss der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass jener Mangel schon vor Übergabe an den Transportdienstleister vorhanden war.

Ganz wichtig: Bei Privatverkäufen mit Abholung (sicherste Art des Verkaufs) immer ein Übergabeprotokoll anfertigen, welches die mängelfreie Übergabe der Sache beglaubigt und von beiden Parteien nach Übergabe unterschreiben lassen. Wenn bereits Mängel vorhanden (bei Gebrauchtware), jeden Mangel exakt auf jenem Protokoll aufführen und protokollieren (Bilder). Nicht üblich wenn man ein Putzlappenset von Omi verkauft, aber bei Waren mit höherem Wert (TV, Hardware, Fahrzeuge, usw.) ein absolutes Muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
wieso ist dann ein Überggabeprotokoll ein Muss ? der Käufer hat ja dann auch keine Beweise, also Wurscht.
oder ?
 
das_mav schrieb:
Jep, oder du räumst nachrangige Rechte ein.
Ein "prüfen" ist eben auch gebrauchen, Neuware ist Neuware und Neuware und nicht "Von Privat mal vorgeprüfte Ware, die aber nicht gefällt und wieder ordentlich verpackt wurde *IchschwöredawarenkeineKratzer*"

So stimmt das nicht, auch wenn es hier mehrfach gepostet wurde. Auch einmal ausgepackt bleibt es Neuware. Sonst können gewerbliche Händler die 14 Tage Rückgabe nicht finanzieren.
Die Deklaration als Neuware war korrekt.

Die Frage ist ob per PayPal bezahlt wurde.
 
Alufoliengrille schrieb:
wieso ist dann ein Überggabeprotokoll ein Muss ? der Käufer hat ja dann auch keine Beweise, also Wurscht.
oder ?

Ganz einfach. Um solche Diskussionen und Ungereimtheiten wie sie hier stattfinden von vornherein auszuschließen, sowie um den Kaufvertrag rechtlich für den Verkäufer, und Käufer, wasserdicht zu machen. Der Käufer kann somit im Nachhinein keine Mängel anzeigen, da dieser beim Gefahrübergang eine Mängelfreiheit, oder schon vorhandene Mängel, gegengezeichnet hat.

Dies erspart nicht nur Frust und Trouble, sondern ist auch beim evtl. Rechtsweg ein entlastendes Dokument - denn jener kann nicht ausgeschlossen werden und ist jederzeit möglich.

Hätte der Themenersteller es genau so gemacht und der Käufer würde einen Mangel im Nachhinein feststellen, kann der Einspruch mit Berufung auf das Übergabeprotokoll sofort abgelehnt werden. Schritte, wie sie indessen stattfinden, wären somit ausgeschlossen.
 
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