Händler verweigert Reklamation

Droitteur schrieb:
Was soll denn bewiesen werden?

Dass der Kunde die Teile zerstört hat. Und was macht der Händler, wenn die Rechtsprechung so rigide ist? Die Sachen an seinen Lieferanten zurückschicken?
 
Dazu lässt sich zwar auch juristisch etwas sagen - es gibt die Möglichkeit des Regresses oder er vereinbart Abweichendes mit seinem Lieferanten. Aber interessanter ist für dich vllt der unternehmerische Aspekt/was soll man ökonomisch sinnvollerweise tun:

Dann muss der Unternehmer den Beweis antreten oder darauf verzichten und solche Vorfälle letztlich einpreisen oder versichern.
 
Ich frag mich das eher vom "Gerechtigkeitsstandpunkt" ;) Kann doch nicht angehen, dass ein Kunde die Sachen zerstören kann und nichtmal dafür geradestehen muss.
 
Natürlich macht er sich strafbar, wenn ein Kunde so etwas tut ;) Ich weiß, was du meinst, aber dahinter steckt eher ein prinzipielles "Problem"; das ist eigentlich keine Besonderheit von Reklamationen.
 
HerrRossi schrieb:
Ich frag mich das eher vom "Gerechtigkeitsstandpunkt" ;) Kann doch nicht angehen, dass ein Kunde die Sachen zerstören kann und nichtmal dafür geradestehen muss.

Lass dich nicht von Droitteur verunsichern!
Er redet gerne mal am Thema vorbei.

Der Widerruf kann nicht abgelehnt werden, aber wenn der Artikel, in einem schlechteren Zustand
an den Händler verschickt wird, dann kann der Händler selbstverständlich rechtlich dagegen vorgehen, wie zum Beispiel, Minderung der Kaufpreisrückerstattung!

Zum Thema Beweislast:
Der Kunde hat natürlich keine Narrenfreiheit innerhalb der ersten sechs Monate, also glaub nicht den Unsinn,
den Herr Droitteur gerade mal wieder erzählt...
 
Ich rede gern mal am Thema vorbei? Ich hab doch mit den Weiterungen gar nicht angefangen. Was du in der Sache sagst, hab ich gleich in meiner ersten Antwort an HerrRossi geschrieben. Und von Narrenfreiheit wiederum keineswegs etwas.

Willst du mich eigentlich trollen?
 
HerrRossi schrieb:
Dass der Kunde die Teile zerstört hat. Und was macht der Händler, wenn die Rechtsprechung so rigide ist? Die Sachen an seinen Lieferanten zurückschicken?
Droitteur schrieb:
Dann muss der Unternehmer den Beweis antreten oder darauf verzichten und solche Vorfälle letztlich einpreisen oder versichern.

So wer ist hier jetzt am trollen?
Die Rechtsprechung ist klar und deutlich, auch innerhalb der sechs Monate!
Wenn ein Kunde die Teile zerstört, dann ist dies selbstverständlich kein Gewährleistungsfall!
Deine Aussage mit Beweis antreten oder solche Vorfälle einpreisen ist völlig daneben!

Der Händler muss nur überprüfen ob der Defekt ab Gefahrenübergang vorgelegen hat
und auf welche Art dies beseitigt werden kann.
 
Wie kann der Händler denn beweisen, dass z.B. der Kunde so einen Pin im Sockel verbogen hat?
 
Eins steht ja fest, ein Sockel verbiegt sich nicht von alleine.
Eine pauschale Aussage kann ich dir nicht geben, weil dies wirklich in der Realität
zu Fall zu Fall unterschiedlich sein kann.

Meldet sich ein Kunde nach 7-14 Tagen, sind die Chancen für den Händler ganz hoch,
dies ablehen zu können.
Solche Produkte unterlaufen ja einen "Endtest", dort wird auch der optische Zustand begutachtet.
Mit dieser Argumentation kann der Händler schon mal anfangen.
 
Ich nehme deine ganzen Ausfälle gegen mich persönlich; du tust gerade zu so, als wäre ich bekannt dafür, Unsinn zu schreiben.

Wenn ein Kunde die Teile zerstört, ist das natürlich kein Gewährleistungsfall - aber du tust so, als hätte ich etwas anderes gesagt 0o Nichtsdestotrotz besteht, wenn zwei Leute schon vors Gericht gehen, Streit darüber (ob ein zur Gewährleistung berechtigender Mangel vorliegt), und das Gericht als objektiver Dritter hat keine Ahnung, wer von beiden lügt; und wenn Zweifel bestehen, muss die mangelnde Beweislage zwangsläufig einer Person zulasten gehen - und das ist bei Defekten, die innerhalb der ersten sechs Monate auftreten, nun mal der Verkäufer.

Und du findest sie "daneben" - meine "Aussage mit Beweis antreten" -, sprichst aber selbst davon: "Mit dieser Argumentation kann der Händler schon mal anfangen." - Ja, was ist das denn? Er tritt also den Beweis an 0o

Und solche Vorfälle einpreisen? Das ist ja wohl der sachlichste Beitrag, den man dazu bringen kann: wenn alles andere nichts bringt - wohlgemerkt, die Alternativen sind genannt -, wird zuletzt eben eingepreist. Was ist daran bitte schön daneben?
 
Droitteur schrieb:
und das Gericht als objektiver Dritter hat keine Ahnung, wer von beiden lügt; und wenn Zweifel bestehen, muss die mangelnde Beweislage zwangsläufig einer Person zulasten gehen - und das ist bei Defekten, die innerhalb der ersten sechs Monate auftreten, nun mal der Verkäufer.

Ach ist das so? Wer sagt das du?
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Das sieht das BGB aber anders....
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html

Und du findest sie "daneben" - meine "Aussage mit Beweis antreten" -, sprichst aber selbst davon: "Mit dieser Argumentation kann der Händler schon mal anfangen." - Ja, was ist das denn? Er tritt also den Beweis an 0o

Der Händler muss nicht beweisen, WER den Schaden verursacht hat, sondern darlegen dass dieser Schaden nicht ab Gefahrenübergang vorhanden gewesen sei!

Und solche Vorfälle einpreisen? Das ist ja wohl der sachlichste Beitrag, den man dazu bringen kann: wenn alles andere nichts bringt - wohlgemerkt, die Alternativen sind genannt -, wird zuletzt eben eingepreist. Was ist daran bitte schön daneben?

Vorsätzliche Beschädigung seitens der Kunden sind ganz sicherlich nicht in den Preisen, vom Händler,
eingepreist....dann würden die Preise enorm steigen...
 
Alles, was an Kosten entsteht - und dazu gehören auch nicht nachweisbare oder gar nicht als solche erkannte Missbrauchsvorfälle durch Kunden -, muss sich im Preis niederschlagen, wenn der Händler nicht pleitegehen oder weniger Gehalt/Gewinn beziehen will. Alternativ kann er sich gegen solche Risiken versichern, aber dann gehen eben diese Versicherungskosten in den Preis.

Völlig Wurst, was 476 da gerade schreibt, wenn du auf mein Zitat von oben hinauswillst: Rossi wollte wissen, wie der Händler dem Kunden nachweist, Teile zerstört zu haben; das war nicht meine Idee 0o Und er ist ja wohl frei darin, seine Fragen zu stellen.

Im Übrigen muss der Verkäufer "nur" beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang nicht mangelhaft war (oder wie ich es zuletzt aufgrund mangelnder Detailrelevanz allgemeiner ausdrückte: dass kein zur Gewährleistung berechtigender Mangel vorliegt), ja. Dies gilt ausnahmsweise (dein fett Gedrucktes) nicht, wenn die Vermutung mit der Art unvereinbar ist - aber auch für die hierfür erforderlichen Tatsachen trägt der Verkäufer aufgrund der Formulierung ("es sei denn") wieder die Beweislast.

Noch dazu ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahme "es sei denn" klein. Es genügt nicht mal, dass ein bestimmter Defekt bei Übergabe noch nicht vorhanden war und erst nach der Übergabe aufgetreten ist; nach der (freilich nach wie vor widerlegbaren) Vermutung würde man dies auf einen Grundmangel zurückführen.
 
Verbogene Pins haben mit der Sachmangelhaftung nichts zu tun, außer sie waren beim Auspacken bei Erhalt der Ware schon vorhanden, was man aber im Zweifel gut beweisen können sollte. Wenn nicht, würde man wohl allenfalls eine Chance haben, wenn man belegen könnte, dass das Board nicht negelneu vom Werk gekommen ist, sondern z.B. schon einmal bei einem anderen Kunden war.

Die Händler werden zurecht darauf verweisen, dass jeden Board ab Werk einer Endkontroller unterzogen wird, die Pins von der Schutzkappe des Sockels geschützt werden und sich auch nicht von selbst verbiegen können. Bekommt er also ein Board aufgrund eines Widerrufes zurück, so sollte er es prüfen und wenn Beschädigungen an den Pins vorhanden sind, kann er den Schaden dem Kunden zur Last legen. Kann der Kunde nicht belegen, dass dieser Schaden schon bei Erhalt vorhanden war, wird es dem Kunden auch vor Gericht schwer fallen zu belegen, dass er den Schaden nicht selbst verursacht hat. Den Anscheinsbeweis das der Händler ein Board ohne verbogene Pins vom Hersteller bezogen und dem Kunden zugeschickt hat, wird ihm wohl jeder Richter zugestehen, zumindest wenn seine EDV belegen kann, dass es kein Rückläufer war.

Zum Gerechtigkeitsstandpunkt: Das Widerrufsrecht ist dazu da den Kunden im Onlinehandel die gleiche Möglichkeit zur Beurteilung der Ware einzuräumenm, die er im örtlichen Handel haben würde. Es sollte sich mal jeder überlegen, ob er im Computerladen ein Mainboard ausprobieren könnte indem einer CPU einbaut und das alles ins Gehäuse steckt und das Board dann doch nicht kauft. Mehr als das Board mal aus der Packung zu nehmen um einen Blick drauf zu werfen wird wohl kaum in einem Laden gehen und selbst wenn, dann würde der Händler es wohl auch nicht einfach so hinnehmen, wenn dabei Pins des Sockels verbogen werden.
 
"Den Anscheinsbeweis das der Händler ein Board ohne verbogene Pins vom Hersteller bezogen und dem Kunden zugeschickt hat, wird ihm wohl jeder Richter zugestehen, zumindest wenn seine EDV belegen kann, dass es kein Rückläufer war."

An der Stelle lenkst du in richtiger Weise ein. Und meine ich persönlich, dass das nicht mal unbedingt ausreicht.

"Zum Gerechtigkeitsstandpunkt: Das Widerrufsrecht.."

An dieser Stelle sollte nicht übersehen werden, dass die "Gerechtigkeits"-frage sich oben nicht dem Widerrufsrecht im eigentlichen, sondern viel mehr den Beweislastverteilungen, insgesamt also dem Verbraucherschutz, widmet.
 
@Holt
Also ich bestelle das Board, zahle 150€. Bekomme es zugeschickt, Paket ist in Ordnung, Kiste ist in Ordnung. Ich mache also den Karton auf, hole das Mainboard raus und Pins sind verbogen. Ich schicke dem Händler eine Mail und der schreibt mir:
"Tja also, der Mainboardhersteller hat eine Qualitätskontrolle, und da wird mit Sicherheit kein solcher Mangel durchschlüpfen. Wir nehmen das Mainboard nicht an."

Und nun? Dasselbe Spiel gibts beim "Laden um die Ecke". Ich kauf das da, muss es ja schon vor Zeugen im Laden an der Kasse auspacken und nachsehen ob es mechanische Beschädigungen hat um es umzutauschen. Ansonsten kann ich die verbogenen Pins ja zu hause durchgeführt haben.

Wer liegt in der Beweispflicht? Ich muss die Verpackung öffnen um den Mangel zu entdecken.

Dasselbe geht dann im übrigen mit allen Dingen, die man kauft.
 
Onkelhitman schrieb:
Wer liegt in der Beweispflicht? Ich muss die Verpackung öffnen um den Mangel zu entdecken.

Nachher streiten sich 2, dann gehts zum Richter, der glaubt dann einem mehr als dem anderen.

Wenn der Händler/Hersteller glaubhaft versichert, dass verbogene Pins nicht vorkommen können, hast halt schlechte Karten.
 
Ähnlicher Fall, nur mehr oder weniger "umgekehrt": Kunde schickt die intakte Ware zurück und nun behauptet der Hersteller einen Mangel.. könnte ja auch mal vorkommen .. yaya^^

Wie viel ist es da wert, als Kunde zu sagen, dass man kurz vor Versendung noch mal mit Argusauchten auf die Pins geschaut hat?

Es ist völlig richtig: Am Ende kommt es darauf an, wem das Gericht glaubt. Das kann professionellerweise jedoch damit leben, dass er als objektiver Dritter kaum einmal die absolute Wahrheit kennen wird, und entscheidet dann eben nach der von der Gesetzgeberin (immerhin nicht ohne Grund) angelegten Beweislastverteilung. Und die liegt zumindest formell beim Händler.

Ich will keineswegs sagen, dass es nicht auch gegenteilig gute Gründe gibt^^ Aber für die derzeitige Regelung spricht zB, dass ein einelner Kunde einer missbräuchlichen Situation durch Hersteller/Händler recht schutzlos ausgeliefert ist - weil der Fall für ihn so einzigartig ist/wie oft wird das schon vorkommen. Der Händler dagegen hat viele Fälle, unter denen die einen die anderen ausgleichen können, und verdient noch dazu nun mal sein Geld damit (=Geschäftsrisiko).

PS: Wir sind übrigens bei folgender Situation noch gar nicht bei der bislang hier besprochenen Beweislastregelung: Ware kommt, Packung auf, Ding ist kaputt. Bis hier hin ist es nämlich noch möglich, die (juristische) Annahme als Erfüllung zu verweigern. Hierfür muss man nicht das Paket verschlossen lassen! Dann ist der Verkäufer umso mehr in der Beweispflicht, dass die Ware bei seiner Erfüllungshandlung intakt war.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Mangel in den ersten 6 Monaten bereits bei Kauf vorlag. Weigert sich der Händler, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen, muss er beweisen, dass der Mangel bei Auslieferung nicht bestand. Soweit sind wir uns alle einig.

Dazu möchte ich mal einen ähnlich gelagerten Fall beschreiben, der mir als Hobbyastronom passierte:

Ich kaufte im Laden eines Fachhändlers ein sogenanntes GoTo-Teleskop (mit computergesteuerter Positionierung und Nachführung), das mir als Vorführgerät etwas günstiger und laut Rechnung als Neugerät verkauft wurde. Im Beisein meiner Frau erklärte mir der Händler, das Gerät hätte etwa 2 Monate in seinem Laden gestanden und sei aus der Produktion des laufenden Jahres.

Nun, nach einigen Justierungsversuchen bekam ich einfach keine richtig scharfe Abbildung zustande und ließ einen bekannten Profi an das Gerät heran. Der stellte dann bei Untersuchung des Hauptspiegels fest, dass an diesem bereits ein unsachgemäßer Reinigungsversuch stattgefunden hatte und die Beschichtung des Hauptspiegels in großen Teilen beschädigt war. Nach Rücksprache beim Hersteller stellte sich dann anhand der Seriennummer heraus, dass das Gerät in Wirklichkeit bereits einige Jahre alt war und ursprünglich von einem anderen Händler verkauft wurde.

Als ich den Händler mit diesen Fakten konfrontierte und mein Geld zurück haben wollte, hat sich dieser mit dem Hinweis geweigert, ich hätte den Schaden selbst verursacht. Nach ergebnisloser Diskussion packte ich das Gerät ein und erklärte ihm, dass ich dann den Rechtsweg beschreiten werde.

Gesagt getan. Nachdem sich der Händler auch nach Anschreiben meines Anwaltes weiterhin weigerte, den Kaufvertrag zu wandeln und den Kaufpreis zurückzuerstatten, wurde Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben. Bereits vor der Hauptverhandlung gab die zuständige Richterin zu erkennen, dass es sich um einen klassischen Gewährleistungsfall handele und dass der Händler seinen Pflichten nachkommen müsse.

In der Hauptverhandlung selbst wurde das Argument des Händlers, der Schaden könne auch durch mich selbst entstanden sein, in keiner Weise berücksichtigt. Entscheidend war lediglich der Umstand, dass der Händler innerhalb der ersten 6 Monate für den Mangel verantwortlich ist, sofern er nicht zweifelsfrei beweisen kann, dass der Mangel nicht zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag UND dass dieser Mangel auch nicht vom Wesen her auf einen konstruktiven und herstellungtechnischen Fehler zurückzuführen sein kann. Nach Ansicht der Richterin hätte der Händler auch dann volle Beweispflicht, wenn der Fehler tatsächlich durch mich entstanden sei. Dann müsse er nämlich substantiiert nachweisen, dass der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sei.

Übertragen auf unseren Fall bedeutet das nichts anderes, als dass der Händler zweifelsfrei nachweisen müsste, dass der Schaden am Sockel durch unsachgemäße Nutzung bzw. unsachgemäßen Ein- oder Ausbau der CPU oder der Abdeckung zustande kam. Die Unterstellung alleine genügt dafür nicht. Schließlich muss ein solcher Sockel so konstruiert und ausgelegt sein, dass er mindestens einige Installationen überstehen muss. Und wie wir alle wissen, ist eine solche Beschädigung durch bloßes Ein- und Ausstecken der CPU sehr unwahrscheinlich, wenn natürlich auch nicht unmöglich.

Langer Reder kurzer Sinn, selbst wenn der Händler nachweisen könnte, dass das Mainboard sein Haus mangelfrei verlassen hat, so entbindet ihn das nicht von der Haftung für eine ganz wesentliche Produkteigenschaft, nämlich dass ein solches Mainboard genau für den Einsatzzweck des mehrfachen CPU-Wechsels vorgesehen ist. Wird ein solcher Sockel bereits beim ersten sachgemäßen Einbau beschädigt, kann man von einem konstruktiven Mangel ausgehen. Ansonsten müsste der Händler einen unsachgemäßen Gebrauch nachweisen, was wohl sehr schwierig bis unmöglich ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für deinen ausführlichen und anschaulichen Beitrag! Sehr gut ist auch noch mal die Verdeutlichung, dass sogar eine Beschädigung bei erstem sachgemäßen Einbau für den Käufer unschädlich ist.
 
Onkelhitman schrieb:
"Tja also, der Mainboardhersteller hat eine Qualitätskontrolle, und da wird mit Sicherheit kein solcher Mangel durchschlüpfen. Wir nehmen das Mainboard nicht an."

Und nun?
Spätestens vor Gericht würde Dein Anwalt wohl darauf bestehen, dass der Händler belegt, dass diese Board nie vorher zu einem anderen Kunden gegangen ist.

Supermoto schrieb:
Schließlich muss ein solcher Sockel so konstruiert und ausgelegt sein, dass er mindestens einige Installationen überstehen muss. Und wie wir alle wissen, ist eine solche Beschädigung durch bloßes Ein- und Ausstecken der CPU sehr unwahrscheinlich, wenn natürlich auch nicht unmöglich.
Wenn man es nach Anleitung macht, ist eine Beschädigung wie auf dem Bild unmöglich, da hat jemand etwas rauffallen lassen oder versucht z.B. einen Fussel zu entfernen. So ein Sockel übersteht bei ordnungsgemäßer Nutzung auch mehrer Ein- und Ausbauten von CPUs. Nur sollte man eben niemals den Sockel ohne CPU oder Schutzkappe offen lassen und schon gar niemals versuchen irgendwas von dort zu entfernen, was womöglich hineingefallen ist. In Handbruch sowie im Quick-Guides meiner Boards steht auch deutlich:
Please save and replace the cover if the processor is removed. he cover must be placed if you wish to return the motherboard for ater service.
Beim Einlegen der CPU fällt die Kappe selbst nach oben ab, entnimmt man die CPU, soll man die Kappe wieder einsetzen, was auch mit der CPU auf dem Sockel geht. Man setzt also die Kappe ein, entnimmt die CPU und machr den Deckel zu, dabei kann gar kein Pin verbiegen!

Supermoto schrieb:
Langer Reder kurzer Sinn, selbst wenn der Händler nachweisen könnte, dass das Mainboard sein Haus mangelfrei verlassen hat, so entbindet ihn das nicht von der Haftung für eine ganz wesentliche Produkteigenschaft, nämlich dass ein solches Mainboard genau für den Einsatzzweck des mehrfachen CPU-Wechsels vorgesehen ist. Wird ein solcher Sockel bereits beim ersten sachgemäßen Einbau beschädigt, kann man von einem konstruktiven Mangel ausgehen.
Genau das sehe ich anders und im Zweifel wird dann auf einen Sachverständigen ankommen. Nach meiner Meinung ist jeder verbogene Pin im Sockel immer ein Belge für eine unsachgemäßg Handhabung und damit alleine in der Veranwortung des Kunden. Frag doch mal die Reviewer von CPU, die Dutzende CPUs im gleichen Board testen wie sie es hibekommen diese zu tauschen ohne die Pin zu verbiegen. Das zeigt doch, dass es geht und kein konstruktives Problem der Sockel ist, sondern eben ein Level 8 Fehler. Leider machen zu viele Leute und wollen dann aber nicht selbst dafür einsetzen, sondern versuchen die Konsequenzen auf andere abzuwälzen.
 

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