Privatverkauf bei Ebay, rechtliche Frage

Solange zu fragen bis du jemanden erwischst, der dir nur das sagt waa du hören möchtest, mag zwar für das Ego wertvoll sein es hilft dir aber nur bedingt beim Problem.
 
Hallo
WhiteShark schrieb:
Eigenartig vom Käufer das er das bessere Gerät gegen das schlechtere eintauschen möchte. Aber jeder wie er meint.
Ich weiß nicht mehr ob das bei dem Modell der Fall ist aber war da bei Samsung nicht was mit dem Sensor bei der Kamera, das bei einem neueren Modell ein günstigerer/anderer Sensor verbaut wurde der einen Blaustich hat ?

Grüße Tomi
 
Noxiel schrieb:
Solange zu fragen bis du jemanden erwischst, der dir nur das sagt waa du hören möchtest, mag zwar für das Ego wertvoll sein es hilft dir aber nur bedingt beim Problem.

Bauchgefühl Posts bringen mich nicht weiter...

Habe eine rechtliche Frage gestellt!

§ 119 BGB war sinnvoll und dementsprechend habe ich auch dem Käufer gegenüber reagiert.

Dein Post war nicht gerade zielführend... Böse Zungen würden da sogar von Spam sprechen..
 
Hallo
Mordecay schrieb:
Habe eine rechtliche Frage gestellt!
Rechtliche Fragen solltest du einem Rechtsanwalt stellen der sich damit auskennt, ein PC Forum ist dafür nicht der beste Ort.

Grüße Tomi
 
Mordecay schrieb:
Ja was denn jetzt?

"In diesem Fall würde ich Dir vorschlagen, genau überhaupt nix zu machen ! Soll der Käufer sich doch an Ebay wenden, die werden dann entscheiden !"

Das war Deine Empfehlung.

Das war meine Empfehlung, aber es zeigt auch, wie Du Sachverhalte verdrehst und verkennst: Die Empfehlung hatte ich zu einem Zeitpunkt abgegeben, als Du uns noch nicht darüber informiert hattest, dass Du die falsche Ware geliefert hast !


Und wenn Du weiter jetzt so sehr auf § 119 BGB abfährst bzw. Dich daran wie an einen Strohalm klammerst, dann lies obenmal nach, da hatte ich Dir erklärt, dass § 119 Schadenersatzpflicht auslöst ! Das bedeutet, der Kunde kann im Falle Deines Rücktritts sich das Gerät anderweitig besorgen und Dir alle damit verbundenen Kosten einschließlich Nutzenausfalles aufhalsen !

Und bevor Du weiter gutgemeinte Ratschlaggeber verunglimpst und natürlich genau weißt, dass ich keine Ahnung in Rechtsfragen hätte, sage ich Dir mal auf den Kopf zu, das Du wohl nicht Recht so wie ich Bürgerliches Recht und Handelsrecht studiert hast !

So what ?
 
Zuletzt bearbeitet:
de la Cruz schrieb:
Und wenn Du weiter jetzt so sehr auf § 119 BGB abfährst bzw. Dich daran wie an einen Strohalm klammerst, dann lies obenmal nach, da hatte ich Dir erklärt, dass § 119 Schadenersatzpflicht auslöst ! Das bedeutet, der Kunde kann im Falle Deines Rücktritts sich das Gerät anderweitig besorgen und Dir alle damit verbundenen Kosten einschließlich Nutzenausfalles aufhalsen !

Nur muss der Verkäufer den angeblichen Schaden (der existiert nur rechtlich, real ist ihm keinerlei Schaden entstanden) einklagen. Wenn das Geld zurückerstattet wird, beläuft sich der "Schaden" auf die Differenz zwischen dem Werte der beiden Versionen, also 20-30€.

Ich persönlich würde es riskieren und ihm nur den Kaufpreis+Versand erstatten (nachdem das Gerät zurückgeschickt wurde natürlich). Ob wegen 20-30€ geklagt wird ist fraglich.
Will man kein Risiko eingehen und die Sache einfach abhaken, dann erstattet man halt den Wert des anderen Gerätes zurück und muss es als Lehrgeld sehen. Damit kann der Käufer nicht klagen, da sein "Schaden" bereits beglichen wurde.

Aber es ist traurig was aus Ebay geworden ist. Ein Fehler und der Verkäufer will es gleich ausnutzen und Gewinn daraus schlagen.
 
de la Cruz schrieb:
Und wenn Du weiter jetzt so sehr auf § 119 BGB abfährst bzw. Dich daran wie an einen Strohalm klammerst, dann lies obenmal nach, da hatte ich Dir erklärt, dass § 119 Schadenersatzpflicht auslöst !

Welcher Schaden soll denn hier entstanden sein?
 
Wegen 91,- € zum Anwalt rennen? Was für eine unglaubliche Geldverschwendung. Einfach mal mit dem Käufer vernünftig kommunizieren, ihm den Sachverhalt ruhig erklären, auch, dass er jetzt eigentlich das neuere und bessere Gerät bekommen hat. Will er das nicht, dann kommt das Gerät eben zurück und er bekommt ein GT-I8190 wie angeboten. Die Sache unter Lehrgeld abhaken und weiter machen.
 
genau so ist es
 
HerrRossi schrieb:
Will er das nicht, dann kommt das Gerät eben zurück und er bekommt ein GT-I8190 wie angeboten.

Wobei es sinnvoller ist da eben 20€ mehr zurückzuerstatten. Sonst müsste er es ja erst kaufen und warten bis es da ist und dann das Gerät dem Käufer schicken.
Aber wie gesagt, es ist fraglich ob der Käufer wegen 20€ klagt. Da kann man es auch drauf ankommen lassen. Denn der Käufer will scheinbar ja nur eins: Profit aus der Sache schlagen, sonst hätte er ja kein Problem mit der Rückabwicklung.
 
gelöscht !

Sorry, hatte ich tatsächlich mit einem parallelen Threat verwurschtelt !

Danke für die Hinweise !
 
Zuletzt bearbeitet:
Falscher Thread?

Hier will der Käufer mehr haben als er bezahlt hat, also Profit aus der Sache schlagen. Widerlich solche Leute. Leider ist das Recht auf deren Seite, aber das muss eben auch erst eingeklagt werden. Ich persönlich würde es drauf ankommen lassen. Solche Leute sollte man nicht belohnen.
 
Der Käufer will einen Gattungskauf machen, daher er will den Aufpreis zu dem teurerem Gerät bezahlt bekommen. Er gibt sich nicht mit dem Kaufpreis zufrieden.

Und ja, es handelt sich um einen Irrtum. Aber der TE macht sich Schadensersatzpflicht, da der Käufer Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages hat, bzw eben auf entsprechend Schadensersatz.
Dadurch konnten auch Leute richtig Gewinn machen, indem sie bei einer abgebrochenen Auktion ein Auto für 1€ ersteigert haben und der Verkäufer denen dann den angeblich entstandenen Schaden von paar Tausend Euro ersetzen musste.
Zwar an sich ziemlicher Schwachsinn, da ja kein wirklicher Schaden entstanden ist, aber so ist leider die Rechtslage.

Zum Glück muss aber der Käufer die 20€ einklagen, ob er das macht ist ne andere Frage.
 
gelöscht !

Sorry, hatte ich tatsächlich mit einem parallelen Threat verwurschtelt !

Danke für die Hinweise !
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie WhiteShark weiter oben schon einmal sagte: du bist hier wahrscheinlich im falschen Thread^^ Hier geht es um das Handy; nicht um den PC.

Und nebenbei: wo hier von Gattungskauf gesprochen wird, meint man meist wahrscheinlich den Deckungskauf.
 
Könnte schon sein, aber das eine hat ja mit dem anderen wohl überhaupt nichts zu tun !
 
Mehr oder weniger, aber da kann ich ja nichts für^^ Gleich im Eingangsposting: "Käufer droht mit Gattungskauf" - da wird ganz sicher Deckungskauf gemeint sein. Findest du den Hinweis echt überflüssig oder warum betonst du, dass das eine mit dem anderen "ja wohl überhaupt nichts" zu tun hat?
 
Macht man sich bei Irrtum schadenersatzpflichtig?
 
Ja macht man sich:
Der Anfechtende ist zum Schadenersatz verpflichtet, außer wenn der Vertragspartner den Grund für die Anfechtbarkeit des Geschäfts kannte oder kennen musste (§ 122 BGB) bzw. bei arglistiger Täuschung oder Drohung. Dabei haftet der Anfechtende jedoch nicht für den Schaden, der dem Vertragspartner durch die Nichterfüllung des angefochtenen Rechtsgeschäfts entsteht (Nichterfüllungsschaden, positives Interesse), sondern lediglich für den Schaden, der diesem durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist (Vertrauensschaden, negatives Interesse).
http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung

So wie ich das verstehe, ist es dem Käufer bei Irrtum nicht möglich einen Deckungskauf oder die Kosten dadurch geltend zu machen.
Heißt mit Anfechtung aufgrund Irrtums muss nur der Kaufpreis+Versand zurückerstattet werden.
 
Zurück
Oben