Keine Übernahme nach Befristung - trotzdem Anspruch?

Lipovitan

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Hallo liebe CB'ler,

ich weiß unter euch gibt es ziemlich viele kluge Köpfe und vielleicht kann mir jemand bei meinem Problem weiterhelfen.

Ich arbeite seit bald 2 Jahren für eine gesetzliche Krankenversicherung und meine Befristung wurde bereits einmal verlängert.
Nun stand im Oktober die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis an. Diese wurde mit einer für mich nicht nachvollziehbaren Begründung abgelehnt.

Natürlich habe ich versucht durch Gespräche mit meinem Vorgesetzten doch noch entfristet zu werden, leider ohne Erfolg.

Nun hat mich ein Kollege auf einen Anspruch aufmerksam gemacht der auch für mich gelten könnte.

https://www.ifb.de/jav/uebernahmeanspruch-der-jav-mitglieder.html

Zu mir: Ich bin Quereinsteiger, wurde in der Firma nicht ausgebildet und bin Angestellter.

Dazu bin ich seit Juni 2014 alleine JAV und ein Teil des Personalrats. Für mein Team wird, unabhängig von meiner frei werdenden Stelle, bereits gesucht.

Die Diskussion möchte ich gerne fernab vom Grund meiner nicht-Entfristung führen.

Vielen Dank.
 
Nein, in diesem Fall hast Du leider keine Ansprüche !

Der Übernahmeanspruch in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältniss aus § 78a BetrVG betrifft ausdrücklich Ausbildungsverhältnisse, aber keine bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ! Du bist ja nicht in Ausbildung, sondern in einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis, das Du "freiwillig" ja ausdrücklich nur auf Zeit abgeschlossen hast !

Pacta sunt servanda ! Da ändert in Deinem Falle leider auch Deine Engagement als Jugend- und Auszubildendenvertreter nichts !
 
Lipovitan schrieb:
Hallo liebe CB'ler,

Für mein Team wird, unabhängig von meiner frei werdenden Stelle, bereits gesucht.

und beim AG gibt es keine Internen Stellenbewerbungen? bzw frag doch mal nach ob ihr dazu eine Vereinbarung habt.
 
Bin da der gleichen Meinung wie de la Cruz. § 78a BetrVG betrifft nur Auszubildende und da du kein Auszubildender bist ist er nicht anwendbar.

@Ohadle: Wenn man ein befristet Arbeitsverhältnis eingeht und diese Stelle als Aushilfsstelle deklariert ist kann es sein dass der AG eine Bewerbung auf intern ausgeschriebene Stellen untersagt.
 
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt es ja nicht zur Kündigung. Der Arbeitsvertrag läuft einfach aus.

§15 KSchG ist meiner Meinung nach überhaupt nicht anwendbar.
 
Vielen Dank für eure Meinungen :)
 
kisser schrieb:
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt es ja nicht zur Kündigung. Der Arbeitsvertrag läuft einfach aus.

§15 KSchG ist meiner Meinung nach überhaupt nicht anwendbar.

Genau so ist es !
 
Was sagt denn dein Tarifvertrag? Als Arbeitnehmer einer gesetzlichen Krankenversicherung ist garantiert ein Tarifvertrag auf euch anwendbar. Und der kann durchaus sagen, dass Befristungen von der gesetzlichen Regelung abweichen dürfen, so hat das Bundesarbeitsgericht eine tarifvertragliche Regelung mit einer Befristungsmöglichkeit von bis zu 42 Monaten bei einer bis zu viermaligen Verlängerungsmöglichkeit als unproblematisch angesehen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. August 2012 – 7 AZR 184/11 –).

Von daher: Was sagt euer Tarifvertrag? Sagt der nichts, dann gilt die gesetzliche Regelung.
 
Es geht ja nicht darum, dass er keine weitere Befristung mehr bekommen kann, sondern dass die ihn nach der aktuellen Befristung nicht mehr haben wollen.

Ganz andere Baustelle.
 
Rein rechtlich gesehen hat der Arbeitgeber immer die Chance, eine befristete Stelle nach Ablauf der Befristung aufzulösen.
Das heißt, nach Ablauf der Befristung kann er einen Arbeitnehmer auf die Straße katapultieren. Hierbei hat man keinerlei Chancen etwas dagegen zu machen. Die einzige Möglichkeit ist es, durch ein Gespräch weiter eine Befristung zu bekommen, um bei der nächsten Rotation auf eine unbefristete Stelle zu kommen.
 
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