Poststreik: Frist versäumt

Acrylium

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Ich habe eben ein Schreiben aus meinem Briefkasten gezogen welches angeblich schon am 12.06 abgeschickt wurde und in dem mir eine Frist bis zum 26.06 gesetzt wurde etwas ein zu reichen. Wenn die Frist verstreicht wird einfach eine Summe von 4.000 Euro festgesetzt die ich zahlen soll (hätte ich die Frist eingehalten wären es nur etwa 170,- Euro). Jetzt habe ich das Schreiben (vermutlich wegen Poststreik) aber erst nach Ablauf der Frist erhalten. Kann ich da noch was machen oder muss ich die 4.000 Euro zahlen?

Ist bei solchen Fristsetzungen der Absender oder der Empfänger derjenige der "Pech" hat?
 
der Absender hat dafür zu sorgen, das die entsprechende Post fristgerecht zugestellt wird.

und du kannst ja bestimmt dich Telefonisch bei den Melden, wo du was zu bezahlen hast und denen sagen, das der Brief erst jetzt angekommen ist
 
Details würden helfen - ist ja schließlich nicht normal, dass jemand einseitig 4000 Euro festsetzen kann. Je nach dem Grundverhältnis ist es der eine oder andere, der "Pech" hat. Ist er zB aufgrund irgendwelcher Umstände schon ohne Fristsetzung dazu berechtigt, 4000 Euro zu verlangen (zB Schadensersatz), dann spricht ja wohl auch nichts dagegen, dass der Empfänger Pech hat, wenn er nicht mal von einer Frist erfährt. Ich nehme aber an, dass die Geschichte bei dir eigentlich anders liegt?
 
Warum fragst du so etwas hier? Bei 4.000€ hätte man doch wohl gerne rechtskundige Beratung. Vor allem, wenn man schon die näheren Details nicht mal ansatzweise offenlegen möchte.
 
wie bisy schon sagte
der Absender hat dafür zu sorgen, das die entsprechende Post fristgerecht zugestellt wird.

kam es nicht per Einschreiben - wurds im Zweifel ja nie zugestellt *zwinker*
Davon ab sind 14 Tage schon knapp für ne Privatperson - man könnte ja auch mal im Urlaub sein.
 
Du bist aber verpflichtet innerhalb von 2 oder 3 Werktagen deinen Briefkasten zu entleeren. Und wenn du im Urlaub bist musst du jemanden haben der das für dich macht. Kannst ja schlecht mal ein halbes Jahr ins Ausland und wider kommen und sagen, ja selbst schuld man hätte mir eine höhere Frist einräumen müssen war im Urlaub.
 
Fellor schrieb:
Fristen gelten erst ab Zustellung des Schreibens.

Ob sich da das Balkan Inkasso dran hält? Wer macht aus einer 170€ Forderung eine 4000€ Forderung bei Fristverstreichung?
 
Halsabschneider.
Trotzdem müssen sich auch solche ans Gesetz halten. Ist die Frage ob die Forderung rechtlich überhaupt bestand hat.
 
An dieser Stelle tut sich vielleicht ein Missverständnis auf, darum direkt zur Klarstellung: "Zugegangen" ist eine Erklärung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Wenn sie also im Briefkasten ist und der Empfänger tagelang nicht liest, verstößt er zwar nicht gegen eine Hauptpflicht - oder was auch immer man hier meint -, aber dann hat er eben Pech. Zugegangen ist zugegangen.

PS: Wie gesagt, es braucht weitere Informationen. Zugang ist ja erst einmal nur eine rechtstechnische Angelegenheit; ob sie für den oben beschriebenen Fall von Bedeutung ist, lässt sich ohne Weiteres nicht sagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Klar, aber wenn der Zugang, hier zum Beispiel auf Grund eines Streiks, erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sehe ich den Verbraucher im Recht.
 
Jeder weiß, dass die Post streikt und wer da Briefe mit Fristen verschickt, kann meiner Meinung nur darauf aus sein, dass er Empfänger diese nicht einhalten kann aufgrund der verzögerten Zustellung und somit das ganze Bewusst macht.
 
Freilich ist das was anderes; hab mich nur zur Frage der Leerpflicht geäußert. Im Übrigen wie gesagt: um Genaueres zu sagen, man bräuchte mehr Informationen. Fängt schon damit an, dass nicht mal klar ist, ob hier überhaupt in der Rolle des Verbrauchers gefragt wird oder dies überhaupt eine Rolle spielt.

Vllt ist der Fragende aber einfach nicht weiter interessiert, vllt hat es sich auch schon erledigt. Weiß nicht, warum man das extra sagen muss, aber es wäre trotzdem schön, auch mal eine Rückmeldung zu erhalten..
 
Fellor schrieb:
Klar, aber wenn der Zugang, hier zum Beispiel auf Grund eines Streiks, erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sehe ich den Verbraucher im Recht.


Sorry, aber wo steht im Eingangspoistign was vom Verbraucher? Wo steht, dass üebrhaupt Zugang erforderlich ist? Der Themenstarter hat sich ja reichlich nebulös ausgedrückt. Auch ist die Forderung nicht mehr ganz klein. Nach einer solchen Fragestellung kann man sowieso nur raten.

Festsetzung klingt sowieso eher nach Finanzamt oder sonstwas...
 
Also um das Raten hier etwas ein zu schränken: Meine gesetzliche Krankenkasse in welcher ich freiwillig versichert bin (bin Selbstständiger) wollte von mir wissen wie hoch meine Einkünfte aus meiner selbstständigen Tätigkeit sind um meinen Versichertenbeitrag zu bemessen. Wenn ich den angehängten Fragebogen bezüglich meiner Einkünfte nicht bis zur gesetzten Frist zurückschicke, setzt die Krankenkasse für mich den Maximalbeitrag fest, und der beträgt nun mal über 4.000 Euro.

Als ich da nun angerufen habe, sagte man mir dass das mit dem Poststreik zwar blöd sei, aber man das nun nicht ändern könnte, da die Beiträge automatisch festgesetzt würden und man da manuell leider nichts machen könnte. Ausserdem hätte ich ja schon aus den vorangegangenen Jahren gewusst, dass ich meine Einkommen Mitte des Jahres mal offenlegen und mitteilen muss. Ich kann lediglich jetzt den ausgefüllten Fragebogen abschicken und dann muss ich nur einen Monat lang den Maximalbeitrag zahlen. Natürlich nur solange die Post den ausgefüllten Fragebogen auch innerhalb diesen Monats dort zustellt.
 
Man hätte zur Fristwahrung das Schriftstück auch (vorab) per Fax oder persönlicher Abgabe bei der nächstgelegenen Geschäftsstelle der Krankenkasse übermitteln können.
 
Hab jetzt mal versucht einen Überblick zu gewinnen, ist mir aber leider nicht gelungen. Stückwerk gebe ich trotzdem mal:

Es obliegt der Krankenkasse, Nachweis über das geringere Einkommen regelmäßig zu überprüfen. Dies ist regelmäßig nach spätestens zwölf Monaten der Fall, kann aber auch später geschehen. Nach meiner Auffassung trägt also schon mal gar nicht das Ausweichen der Krankenkasse, man hätte ja ohnehin damit rechnen müssen, Nachweise einreichen zu müssen. (§ 6 I, II Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler GKV
Die Verpflichtung, selbständig Änderungen anzuzeigen, und die damit verbundenen Folgen greifen hier mE nicht: es gibt ja keine Änderung seitens des Mitglieds, statt dessen obliegt schlicht der KrK die Überprüfung, ob sich gerade nichts geändert hat. Dies impliziert wohl auch der Gedanke, der hinter den Tatsachen steckt, dass nachteilige Änderungen rückwirkend zu berücksichtigen sind (und vorteilhafte Änderungen nicht). Ich habe noch weitere Gründe zu der Annahme, dass gerade nur Änderungen (und nicht Nichtänderungen) selbstständig beizubringen sind; aber das ist vllt zum Nutzen hier zu langatmig - das bisher Gesagte dürfte genügen.

Hier deutet sich bereits an, dass man mit der ungewohnten Situation möglichst aufwandslos umgehen möchte und den Poststreik darum ignoriert. Gleiches ergibt sich meiner Auffassung nach aus der Behauptung, nachträglich eingereichte Nachweise könnten nur für die Zukunft berücksichtigt werden. Aus § 6 V S. 2 des Beitragsverfahrens/GKV ergibt sich zwar dieser Grundsatz; er gilt jedoch nicht, solange die Nachweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung erfolgen. Die "Bekanntgabe" wird für den Bescheid vermutet, sie sei am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post erfolgt, § 37 II S. 1 SGB X. Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn der Bescheid später zugegangen ist, § 37 II S. 3 SGB X; dabei wird ebenfalls bestimmt, dass im Zweifel die Krankenkasse den Zugang zu beweisen hat - angesichts des Poststreiks dürften allerdings nicht einmal Zweifel bestehen.

Noch weniger strukturiert kann ich etwas zu den Rechtsmitteln sagen. Da gäbe es auf den ersten Blick zum einen ja das Widerspruchsverfahren und zum anderen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Drittes bin ich spontan aber geneigt zu der Annahme, dass beides nicht notwendig ist. Statt dessen dürfte das bisherige Schreiben ruhig so fortbestehen und nach Maßgabe des oben genannten § 6 V müsste schlicht die Beitragsbemessung nachträglich korrigiert/überhaupt vorgenommen werden. (nicht ganz ernst gemeint und nur nebenbei erwähnt: handelte es sich bei der mündlichen Behauptung, 4k seien nun fällig, um einen Bescheid, müsste dem natürlich widersprochen werden; jedoch fehlte ja bereits die Rechtsbehelfsbelehrung)

Ebenfalls nebenbei: Sicher, dass 4k gezahlt werden sollen? Wenn ich mich nicht täusche, entspricht dies lediglich dem Betrag, der als Einkommen pauschal vermutet wird - der Beitrag selbst sollte geringer ausfallen. Allenfalls könnte es sich bei den 4k noch um eine Beitragssumme über mehrere Monate halten, von denen jedenfalls auch nach Auffassung der Krankenkasse nachträglich entsprechende Abzüge möglich sein sollen (wenn wiederum die 4k nicht als Nachzahlung behauptet werden).

Wie gesagt, es fällt mir schwer, einen echten Überblick zu gewinnen. Sonst würde ich auch konkrete Maßnahmen vorschlagen, aber selbst, wo ich behaupte, Widerspruch oder Antrag auf Wiedereinsetzung wären nicht nötig, kann ich mit bösen Folgen danebenliegen. Würde mich aber freuen, wenn ich dein Vertrauen geweck habe, dich mit deinem Anliegen an einen Anwalt oder zumindest (oder sogar besser) an die Schiedsstelle der Gesetzlichen Krankenversicherungen zu wenden. Und ganz besonders freue ich mich natürlich, wenn du auch weiter Rückmeldung gibst, sobald sich etwas Nennenswertes ergeben hat.
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das Ganze hat sich glücklicherweise recht simpel erledigt indem ich einfach das angeforderte Dokument zurück geschickt habe und dann dort entgegen der telefonischen Auskunft alles normal festgesetzt wurde. Ich dachte schon ich muss einen Monat den Maximalbeitrag zahlen, aber da hat mich der Mensch am Telefon wohl falsch informiert oder aber derjenige der das dann letztlich bearbeitet hat hatte ein Einsehen mit der realen Existenz des Poststreiks.
 
Aber auch dann wäre Dein Beitrag weit weg von 4000€ gewesen. Der Höchstsatz für selbständig freiwillig Versicherte liegt bei knapp 600€. Bei 4000€ handelt es sich um eine Einkommensgrenze. Nicht um die Beitragshöhe.
 
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