980GTX für 4,05€ ersteigert. Verkäufer ist der Betrag aber zu gering.

Barron

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Habe eine 980 Grafikkarte ersteigert, habe mich auch sehr gefreut. Scheint sogar noch neu zu sein. Mir war vorher auch nicht bekannt das ebay solch gute Angebote auf Lager hat.

Weiß nicht wie Ich jetzt vorgehen soll, der Verkäufer weigert sich immer noch die Grafikkarte raus zuschicken.

Da ich nicht so lange bei ebay dabei bin erst seit 5 Monaten, wollte Ich fragen, was ich den nun alles tun kann.
Ich dachte ein Gebot ist bindend aber anscheinend sieht das der Verkäufer anders.

Er möchte das Ich den Artikel storniere, aber bislang habe ich nichts weiteres unternommen.

http://www.ebay.de/itm/4GB-ASUS-MAT...D&orig_cvip=true&rt=nc&_trksid=p2047675.l2557
 
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Zur Not kaufst das Ding anderweitig und verklagst den Verkäufer auf Zahlung der Mehrkosten. Abgesehen davon, dass ich mit dem Verkäufer verhandeln würde, so dass vllt eine für beide Seiten faire Lösung gefunden werden kann, zB Kaufpreis=sein Einkaufspreis. Aber das muss natürlich jeder selbst wissen; ist auch ok, wenn das jemand anders sieht und lieber auf den Preis besteht.
 
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@ sudfaisl

und was hat Dein verlinkter Fall mit einer ordentlich abgelaufenen eBay Auktion zu tun? Nichts.
 
Das wird keine Auktion, sondern ein Festpreisangebot gewesen sein und damit passt der Link, @BlubbsDE.
 
Merkwürdig. Jetzt sieht es nicht mehr nach einer Auktion aus. Gerade eben aber schon.

Aber dann stimmt Deine Aussage natürlich. Wenn es ein Festpreisangebot war, und der Festpreis irrtümlich so auf eBay erschien, dann muss der Händler die Ware nicht heraus geben. Fehler passieren.

Und da ist der Händler auch rechtlich auf der sicheren Seite. Das passierte ja ständig irgendwo.

Und wenn es ein Festpreisangebot war, dann kommt der Kaufvertrag auch erst zustande, wenn der Händler eindeutig das Angebot des Verkäufers entgegen genommen hat.

Bei Auktionen auf eBay ist das etwas anders.
 
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ebay.JPG

--> Definitiv Festpreisangebot :)
Bei dem Link oben wars für mich auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich.
 
XN04113 schrieb:
war das ein Sofortkauf oder eine Auktion?

So wie es Sudfaisl geahnt hat stimmte es auch war ein Sofortkauf.

War dann doch zu schön um wahr zu sein.

Danke für die schnelle Hilfe und dann mach Ich mir da ab jetzt wohl keine Hoffnung mehr auf Vertragserfüllung.
 
Barron schrieb:
dann mach Ich mir da ab jetzt wohl keine Hoffnung mehr auf Vertragserfüllung.

es kam keiner Zustande, wenn der Händler Dein Angebot nicht eindeutig angenommen hat. Und das wird er nicht getan haben. Ganz im Gegenteil. Er hat Dein Angebot abgelehnt.
 
Du könntest schon noch streiten, aber die Erfolgschance ist nicht übermäßig hoch. Du müsstest den Standpunkt vertreten, dass sehr wohl überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist und zweitens darlegen, dass seine Anfechtung nicht unverzüglich und somit zu spät erfolgte.

(Allgmein zum Zustandekommen: Bei Sofort-Käufen ist das Angebot des Verkäufers bereits bindend, so dass es vom Käufer nur noch angenommen werden muss.)
 
Ohne Annahme des Verkäuferangebots seitens des Käufers kommt auch erst mal kein Vertrag zu Stande. Damit genau solche Fehler nicht zu einem Schaden für den Verkäufer werden. Und vermutlich hat der Verkäufer auch prompt das so dargelegt.

Vermutlich eben. Wissen wir nicht.
 
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es gibt neben juristischen aspekten auch noch moralische.

nur weil man etwas darf, heisst es nicht, dass man auch sollte...
 
In meiner Quelle (#3) kommt auch ein Rechtsanwalt zu Wort:

Mit dem Sofortkauf bei eBay wird grundsätzlich unmittelbar ein Vertrag geschlossen (unabhängig von der Zahlungsart). Denn der Verkäufer macht ein Angebot, welches vom Kunden angenommen wird. Weiterer Erklärungen oder Zahlungen bedarf es in diesem Fall für einen Vertragsschluss nicht.

Auch wenn die Waren bei eBay zu einem sehr günstigen Preis angeboten wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Vertrag nicht zustande kommt.

Einfach mal komplett durchlesen, ist sehr interessant. Der Verkäufer kann den Vertrag aber anfechten.
 
Der Verkäufer muss in dem Fall nichts annehmen; er macht selbst das Angebot - der Käufer nimmt an. Dass Anfechtungen nicht unverzüglich erfolgen, ist gar nicht so selten; manchmal gar nicht bekannt. So ließen sich sämtliche Schachtelbetrugfälle anfechten; die Opfer konzentrieren sich aber iwie auf ihre Opferrolle und sehen diesen einfachen Ausweg nicht.
 
Keine Ahnung was Schachtelbetrügerein sind. Ist hier auch irrelevant.

Sicherlich muss der Verkäufer auch eindeutig das (Preis)angebot der Käufers annehmen. Damit ein Vertrag bindend für beide zu Stande kommt.

In der Praxis sieht es Online so aus. Ich sehe was, kaufe es. Bekomme eine automatische Bestätigung. Die noch keine eindeutige Erklärung ist. Bekomme dann noch einen Hinweis, wann und zu welchen Konditionen geliefert wird. Das ist dann die eindeutige, bindende Erklärung.
 
Du weißt es nicht und meinst trotzdem zu wissen, dass es irrelevant ist?^^ Wie auch immer, ja, hier liegt kein Fall des Schachtelbetrugs vor; zur Verdeutlichung war es aber doch relevant. Alles, was ich schreibe, ist von Relevanz. Immer. :p

Ontopic: Der Vertrag besteht ja einfach nur aus zwei Willenserklärungen, Angebot und Annahme, und es ist nicht vorgeschrieben, dass der Käufer das Angebot machen muss, das der Verkäufer nur anzunehmen bräuchte, sondern es kann auch umgekehrt sein. Aus praktischen Gründen gibt es das was du beschreibst, und unter "invitatio ad offerendum" bekannt ist; das ist mehr oder weniger so etwas wie eine konstruierte Figur, indem man die (Willens)Erklärungen der Onlinehandelbeteiligten entsprechend auslegt. Diese Notwendigkeit besteht aber bei Sofortkäufen nicht; es können nicht mehr Verträge zustandekommen, als vorhergesehen - und wenn es doch mal Probleme gibt, gibt es dafür ggf die Anfechtung. Das Ebay-Angebot ist hier auch das "Angebot" im juristischen Sinne und der Käufer nimmt es nur noch an.
 
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Und als Konsequenz ist die einzig relevante Frage ob der VK den Vertrag wirksam angefochten hat, oder eben nicht. http://www.damm-legal.de/lg-berlin-anfechtung-eines-geschaefts-bei-ebay-auf-den-wortlaut-kommt-es-an

BlubbsDE schrieb:
Zuerst, wende Dich mal an den eBay Support. Die helfen da auch weiter.
Um diesen sollte man bei allen Rechtsfragen lieber einen ganz ganz weiten Bogen machen, als ob jeder der Jura buchstabieren kann schon überqualifiziert für deren Support ist.
 
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