ebay- Käufer will sein Geld zurück - gerechtfertigt?

Ergänzung noch zu meiner letzten Antwort^^:

Man kann natürlich letztlich sehr weit streiten - so auch bei der Anfechtung, ob wirklich ein relevanter Irrtum vorlag. Wer so rein nach Modellnummer kauft, sollte wissen, was sie bedeutet, so dass die Plausibilität fraglich ist; genau wie ein "K" für freien Multi steht. Aber wer behauptet, dass er wirklich rein nach Modellnummer kaufte? Er wollte vllt ein Motherboard, für das man typischerweise mit Herstellersupport in Form von Treibern rechnen darf und die Modellnummer stand halt nur zufällig (wie üblich) dabei.

Da geht für mich ein OEM-Board ohne solchen Support schon in Richtung Mangel, ich will es fast mit einem Unfallwagen vergleichen :x Eine derartige Einschränkung ist so wesentlich, die muss man einfach angeben, selbst wenn nicht danach gefragt wurde. Wenn der Verkäufer von einem Unfall nichts weiß, haftet er dennoch dafür, es sei denn, dass er die Gewährleistung insofern wirksam ausgeschlossen hat; dasselbe gilt auch für das Motherboard. (PS @florian.: wenn es nur um ein verändertes Bios im Ergebnis ohne wesentliche Einschränkungen geht, erscheint mir eine Anfechtung auch eher fernliegend)

Ob das wirklich einen Mangel darstellt, darauf will ich mich aber nicht festlegen; es bleibt wie gesagt ohnehin die Anfechtung.
Ergänzung ()

Wenn es so sonnenklar ist, dass es sich um Billigkram handelt, warum wollt ihr dann nicht wenigstens ein bisschen auch dem Verkäufer auferlegen, das natürlich in die Angebotsbeschreibung zu packen?

Wie gesagt, der wusste es ja nicht einmal selbst. Warum sollte der Verkäufer für die Kaufsache weniger Verantwortung tragen als der Käufer, wo doch der Verkäufer sogar schon eine viel längere Beziehung zum Gegenstand hat?
 
Zuletzt bearbeitet:
Weil er die genaue Produktbezeichnung hingeschrieben hat?

Muss man alles hinschreiben was das Produkt nicht kann?


Nen Audi Z55B gibts auch mit 0,8 Liter Motor oder mit nem 5 Liter Motor ... aber es ist trotzdem ein Audi Z55B.
Da muss man auch genau hinsehn was man kauft und kann ich sagen der hat doch aber 200 PS zu wenig?


35€ für Board, CPU und 3GB RAM ... da war die Gier ma wieder schneller :D
 
Naya, ist auch nicht mehr das Neueste, oder?^^ Gut, vllt schon ein Schnapper^^

Kann schon sein, dass die Produktbeschreibung so völlig genügt; das mag ein Gericht durchaus so sehen. Eine Anfechtung jedoch ist ziemlich aussichtsreich, wenn wirklich besondere Einschränkungen bestehen - hierfür ist ein "Fehler" aufseiten des Verkäufers gar nicht nötig.

Frage an euch: angenommen es liegen keine Treiber-CDs bei und im Internet sind keine Treiber zu bekommen; liegt für euch dann ein Mangel vor?
 
Nö warum sollte es? Wenn dort steht nur das nackte Board wo is da der Mangel?
Man lässt sich ja wissentlich drauf ein.

So hat es auch der Käufer gemacht ... er hätte sich Informieren müssen anhand der Produktnummer / Artikelbezeichnung und nicht der Verkäufer.


Also kann ich mein EU Note 4 auch anfechten weil meines nur 4 Kerne hat und das "echte" Note 4 8?
Da leg ich gleich mal los^^

Ich sag nur Produktbezeichnung lesen!
 
Weil sich das Board dann nicht mal für die übliche Verwendung eignet? Aus der Produktnummer und Artikelbezeichnung geht nicht hervor, dass der Verkäufer keine Treiber beilegen möchte. Wenn ich ein Auto kaufe, soll das bitte auch fahren, auch ohne dass es in der Beschreibung steht^^


Prinzipiell kannst du anfechten, wenn du im Streitfall plausibel machen kannst, einem Irrtum unterlegen zu sein, und dass der Vertrag ohne diesen Irrtum nicht zustande gekommen wäre. Danach hast du jedoch für Schäden aufzukommen, die aufgrund deines Irrtums entstanden (natürlich nicht, soweit sie ggf vom Vertragspartner verschuldet sind), und die Gebrauchsvorteile herauszugeben.
 
Hier ist doch alles astrein. Er schriebt die genaue Bezeichnung in die Beschreibung. Mit Google hätte der K es rausfinden können. Als ich mir MBs gekauft hatte, hatte ich auch vorher bei google geschaut welche Eigenschaften diese haben etc... Man informiert sich ja vor dem Kauf und nicht danach. Von daher trifft den VK keine Schuld. Es ist alles in Ordnung. Sehe da wirklich keinen Mangel, nur weil der K sich nicht informieren kann.

Als VK muss ich auch nicht angeben, dass es nen medion Board ist, wenn ich die korrekte und vollständige Bezeichnung angebe.
 
Droitteur schrieb:
Weil sich das Board dann nicht mal für die übliche Verwendung eignet? Aus der Produktnummer und Artikelbezeichnung geht nicht hervor, dass der Verkäufer keine Treiber beilegen möchte. Wenn ich ein Auto kaufe, soll das bitte auch fahren, auch ohne dass es in der Beschreibung steht^^

Der Verkäufer hat völlig korrekt gehandelt - angegebene Daten und Nummern hätten seitens des Käufers zweifelsohne ausgereicht, um per Internetrecherche innerhalb weniger Sekunden (!) erkennen zu können, dass es sich um ein OEM-Board handelt. Ich sehe hier keine tragfähige Argumentation, mit der der Käufer eine Anfechtung durchdrücken könnte. Die erste Frage des Richters wäre: "Haben Sie sich über das Produkt informiert?" Was sagt er dann, wenn schon der dritte Treffer bei bspw. Google vollständige Aufklärung bietet?
Auch ist die bloße Bezeichnung "ASUS" nicht als Aufhänger für einen Irrtum geeignet, da das Board hardwareseitig vollständig und softwareseitig überwiegend von ASUS stammt. Der MEDION-Bootscreen ist kein Mangel.

Alle relevanten Treiber lassen sich zudem nach Eingabe der MSN-Numer von der Medion-Homepage laden. Diese Nummer sollte der Verkäufer bereitstellen. Eine (unzumutbare) Gebrauchseinschränkung liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist eine "Treiber-CD" kein Bestandteil des im Angebot zugesicherten Lieferumfangs.

EDIT
MEDION bietet sogar ein entsprechendes Programm zum automatischen Treiberdownload an. Man müsste schauen, wie zuverlässig das funktioniert. Insofern - wie in diesem Fall - aber alle Eckdaten des Boards bekannt sind, wüsste ich nicht, was gegen den Download der aktuellsten Treiber über den jeweiligen Hersteller der Komponente (Chipsatz, Grafik, Audio etc.) sprechen würde.

Die von Dir geschilderten Folgen der Anfechtung sind völlig korrekt jedoch mangelt es an berechtigten Anfechtungsgründen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe hier nur mal wieder einen Käufer, der allzu schnell den "Bieten"-Button gedrückt hat (Google-Treffer). Leider kommt es in den letzten Jahren gehäuft zu Käufen, bei denen am Ende irgendwas dazu führt, dass der Käufer sich irgendwie geirrt hat. Wie sorgfältig eBayer ihren Kauf vorbereiten, sieht man auch immer wieder an den Fragen, die zum Produkt an den Verkäufer gestellt werden. Da wird z.B. gefragt, ob die Rechnung dabei ist, obwohl im Beschreibungstext bereits steht, dass dem so ist.

In diesem Fall sehe ich keine Nachlässigkeit vom Verkäufer. Das Produkt ist beschrieben und das Angebot sogar mit eigenen, aussagekräftigen Bildern versehen. Dennoch bin ich bei Droitteur, man könnte versuchen, sich zu einigen. Als Verkäufer wäre ich maximal bereit, den Kaufpreis zu erstatten, in dem ja auch die Versandkosten enthalten sind. Die Rücksendekosten sollte der Käufer tragen. Das tut bei dem Preis sicher weh, vielleicht erspart man sich aber dann ein wenig Stress. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum sollte der Verkäufer
- Zeit
- Nerven
- Kosten

auf sich nehmen, nur weil der Käufer zu dumm war um die Beschreibung zu lesen?
Das ist Idioten-Kulanz und sollte keinesfalls gefördert werden; Wiki->Lehrgeld.

mfg,
Max
 
Droitteur schrieb:
Wenn ich ein Auto kaufe, soll das bitte auch fahren, auch ohne dass es in der Beschreibung steht^^

Mit welchem Motor(modell) das Auto fährt steht aber meist nicht in der Beschreibung, da für viele irrelevant. Da stehen dann nur Hubraum und KW.
Gut, durch VW wird sich das vielleicht ändern, aber trotzdem wird man da als Käufer aktiv werden müssen ;)
 
@max_1234
Idiotenkulanz soll man nicht fördern? Und was ist das Widerrufsrecht im gewerblichen Handel anderes? Das Problem von Kulanz - höhere Kosten - sehe ich, aber das gilt auch für das Widerrufsrecht.

@MichaelMros und @hallo7
Wo ihr mich zitiert, sprach ich allein zu dem zwischendrin eingeschobenen hypothetischen Fall und der entsprechenden Entgegnung von alffrommars.

Wenn keine Einschränkung vorliegt, ist alles in Ordnung, ganz richtig - da habe ich nie etwas anderes gesagt^^ Wenn aber doch, dann vereitelt den Anfechtungsgrund nicht allein der Umstand, dass der Irrende den Irrtum hätte vermeiden können.

Das Angebot finde ich übrigens ebenso sehr fair beschrieben. 32-Bit-Hinweis; kein Gewährleistungsausschluss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der hier beschriebene Fall ist klar - da sind wir uns einig. :D Wenn Rückabwicklung Kaufes, dann muss dies zumindest kostenneutral für den Verkäufer erfolgen...

Droitteur schrieb:
Wenn keine Einschränkung vorliegt, ist alles in Ordnung, ganz richtig - da habe ich nie etwas anderes gesagt^^ Wenn aber doch, dann vereitelt den Anfechtungsgrund nicht allein der Umstand, dass der Irrende den Irrtum hätte vermeiden können.

... spinnt man aber den Sachverhalt weiter, träfe genau das nicht zu. Wenn sich der Käufer per Internetrecherche über dieses OEM-Board informieren würde, dann umfasst dieser Akt der Recherche auch etwaige Einschränkungen (bspw. OEM-BIOS bietet keine OC-Optionen etc.) und der Klick auf Sofortkauf begründet dann die Akzeptanz dieser "Einschränkungen" (gegenüber dem Retail-Board, welches garnicht angeboten worden ist). Hat der Käufer einen Wissenstand über die Eigenschaften der Sache erhalten, dann kann er sich im Rahmen einer Anfechtung nicht auf (eben diese) Eigenschafts"mängel" berufen. Und hat er sich nicht informiert, kann er nicht erfolgreich anfechten, weil die Recherche zumutbar und geboten gewesen wäre - immer unter der Voraussetzung, dass die Artikelbeschreibung wie hier korrekt ist und die Komponenten nicht defekt sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Er sollte natürlich nicht sagen, dass er sich informierte --> sich nicht im Irrtum befand^^ (aber er soll natürlich auch nicht lügen :p ) Insofern ist deine Frage "Die erste Frage des Richters wäre: "Haben Sie sich über das Produkt informiert?" Was sagt er dann, wenn schon der dritte Treffer bei bspw. Google vollständige Aufklärung bietet?" etwas irreführend, als sie implizierte, dass er sich unbedingt hätte informieren müssen.

Selbst beim "Sich informieren" ist es aber nicht ausgeschlossen, etwaige Einschränkungen zu übersehen. Die Anforderungen an die Anfechtungsberechtigung sind nicht allzu hoch, da die Interessen des Verkäufers doch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs berücksichtigt werden.

PS: Ich lese grad, dass du die Recherche wirklich für geboten und die Anfechtung dann wohl für ausgeschlossen hältst: Davon ist mir im Rahmen einer Irrtumsanfechtung aber nichts bekannt; und es würde mich schon sehr wundern. Hast du dafür spontan eine Quelle?
Ergänzung ()

Nur gerade ein gängiges Schulbeispiel; weitere Suchen kann ich mir ja vllt sparen, wo ich mir zumindest selbst sicher bin und dann erst gern wüsste, worauf die Gegenmeinung fußen soll:

Zeigt jemand im Laden auf einen Ring, den er für golden hält und kauft diesen, ist er aber nicht wirklich aus Gold, so liege ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vor - dass er den Verkäufer noch gezielt hätte fragen können, wird überhaupt nicht diskutiert. Ehrlich gesagt wäre mir das auch wirklich neu, dass man in dieser Form für seine Irrtümer einstehen soll - der Einstand besteht meiner Kenntnis nach statt dessen rein in der Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens.

Irgendwann wird man sicher auch diesen Punkt mal in der Juristerei besprochen haben; doch anscheinend ist das so lange her, dass es inzwischen für derart selbstverständlich gehalten wird, dass Hinweise darauf heute nicht mehr sehr verbreitet sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Droitteur schrieb:
Er sollte natürlich nicht sagen, dass er sich informierte --> sich nicht im Irrtum befand^^ (aber er soll natürlich auch nicht lügen :p ) Insofern ist deine Frage "Die erste Frage des Richters wäre: "Haben Sie sich über das Produkt informiert?" Was sagt er dann, wenn schon der dritte Treffer bei bspw. Google vollständige Aufklärung bietet?" etwas irreführend, als sie implizierte, dass er sich unbedingt hätte informieren müssen.

Die Kontextbetrachtung ist sehr wichtig. Der tendenziell unkundige Otto-Normal wird nicht gezielt sieben Jahre alte gebrauchte PC-Komponenten kaufen. Ich gehe daher davon aus, dass der Käufer prinzipiell wusste was er erwerben wollte und auch entsprechende technische (Vor-)Kenntnisse hat. Nun weiß jeder PC-affine Mensch, dass sich bspw. grundverschiedene Mainboard-Chipsätze durch nur einen veränderten Buchstaben bzw. eine veränderte Ziffer in der Bezeichnung äußern können - ein Wissen, welches ich im Kontext auch dem Käufer pauschal unterstelle. Dies umfasst auch Kenntnisse darüber, dass sich ein OEM-BIOS von einem Retail-BIOS in Bezug auf den Funktionsumfang unterscheiden kann (was wie von uns festgestellt hier nicht relevant ist, da die Produktbeschreibung eindeutig auf das OEM-Board verwiesen hat). Allein unter diesen Vorzeichen wäre eine Recherche nach der Produktbezeichnung angebracht gewesen.
Das OEM-Board hat einen regelmäßig zu erwartenden Funktionsumfang, das Retail-Board auch - und diese sind unterschiedlich. Jedoch ist der Verkäufer nicht in der Pflicht diese möglichen Unterschiede in der Artikelbeschreibung aufzuzeigen ("Nicht zu verwechseln mit 'ASUS P5K'!"), denn dann müsste er eine Vergleichstabelle zu einem Dutzend anderen Versionen des ASUS P5K zur Verfügung stellen. Klarheit über den zu erwartenden Funktionsumfang hat sich der Käufer zu verschaffen. Diese wäre per Internetrecherche ohne Weiteres möglich gewesen. Er hätte auch bei ASUS anklopfen können. Dann hätte man ihm geraten, sich bei Medion zu melden.

Selbst beim "Sich informieren" ist es aber nicht ausgeschlossen, etwaige Einschränkungen zu übersehen. Die Anforderungen an die Anfechtungsberechtigung sind nicht allzu hoch, da die Interessen des Verkäufers doch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs berücksichtigt werden.

Das ist sehr richtig, jedoch verweise ich nochmals auf den o. g. Kontext und werfe in den Raum, dass dieses Argument ja in diesem Falle eine Bringschuld zu Lasten des Käufers begründet - das heißt, er müsste ja nachweisen, dass er sich ausreichend gut informiert hat, wenn er wegen (sehr schwer zu entdeckenden) Detail-Einschränkung anficht. Im Übrigen hat der Verkäufer nichts getan, um die Recherche zu erschweren - im Gegenteil, er hat die korrekte Bezeichung geliefert, welche eindeutig auf ein OEM-Board verweist.

PS: Ich lese grad, dass du die Recherche wirklich für geboten und die Anfechtung dann wohl für ausgeschlossen hältst: Davon ist mir im Rahmen einer Irrtumsanfechtung aber nichts bekannt; und es würde mich schon sehr wundern. Hast du dafür spontan eine Quelle?

Ich will präzisieren: ich halte eine erfolgreiche Anfechtung aus Sicht des Käufers für ausgeschlossen sollte der Fall vor einem Gericht landen. Soll heißen, dass der Käufer scheitern würde, sollte er die für ihn kostenneutrale Rückabwicklung des Kaufes anstreben.

Mein Ergebnis: Rückabwicklung ist durchaus möglich, Versandauslagen (Porto, Karton, Polstermaterial etc.) des Erstversands und Rückversand trägt Käufer, Gebrauchsvorteil ist keiner entstanden

Im Allgemeinen: Wie willst du denn einen Eigenschaftsirrtum begründen, wenn du für dich selbst (z. B. durch Recherche) niemals die Soll-Eigenschaften des Produktes (zu erwartender Funktionsumfang) festgelegt hast und auch vom Verkäufer nicht getäuscht bzw. desinformiert wurdest? Das geht nur indem man sich informiert (Thematik bei Mainboardbezeichnungen oben beschrieben). Als Quelle führe ich Menschenverstand an. :) Der Käufer hat möglicherweise gedacht, es handelt sich um ein Retail-P5K (meine Spekulation) und kannte die Spezifikationen dieses Boards. Aber auch dann hätte er selbst den Fehler begangen, da er entweder den Verkäufer oder den Hersteller hätte kontaktieren müssen. Ein Irrtum über die Eigenschaften des spezifischen Boards ist es jedenfalls nicht, da er klar erkennbar ASUS P5K31-VM bestellt hat und auch ASUS P5K31-VM erhalten hat. Das würde nur funktionieren, wenn sich das besagte ASUS P5K31-VM aus dem Kauf von allen anderen ASUS P5K31-VM in irgendeiner Eigenschaft abweichen würde.
An der eindeutigen Willenserklärung über den Sofortkauf-Button bei eBay braucht man eigentlich nicht diskutieren. Erklärungs- und Inhaltsirrtum als Anfechtsgründe fallen daher raus.
 
Zuletzt bearbeitet:
"Mein Ergebnis: Rückabwicklung ist durchaus möglich, Versandauslagen (Porto, Karton, Material etc.) des Erstversands und Rückversand trägt Käufer, Gebrauchsvorteil ist keiner entstanden"

Das ist exakt das Ergebnis einer Anfechtung; hast du doch oben bei mir bereits für richtig befunden? Wenn ich irgendwo den Eindruck erweckt haben sollte, mit einer Anfechtung könne der Käufer eine für ihn kostenneutrale Rückabwicklung erreichen, muss ich meinen Ausdruck wohl verbessern^^

Deine Gedanken zur Plausibilität des Irrtums gefallen mir alle - das mag der Richter gern berücksichtigen. Ich halte es aber immer noch nicht für ausgeschlossen, dass da jemand einfach oberflächlich das Bundle gekauft hat.

Auch deine allgemeine Frage zur Begründung des Eigenschaftsirrtums sind sehr scharfsinnig. Hier lieferst du aber wieder selbst die Antwort: "Der Käufer hat möglicherweise gedacht, es handelt sich um ein Retail-P5K". Ich reden von einem Irrtum über die Eigenschaften der per Antrag und Button-Annahme konkretisierten Kaufsache; bezüglich der Spezifikation wiederum mag dann gern noch zusätzlich ein Inhaltsirrtum vorliegen.

Ich halte weiter daran fest, dass das nicht Nachfragen für sich genommen nicht die Anfechtungsberechtigung unterbindet.

Aber vllt erübrigen sich ja wirklich alle Diskussionen, wenn wir noch einmal festhalten, dass wir beide im Ergebnis die Rückabwicklung mit Schadensersatzpflicht des Käufers (Versandkosten) für möglich halten :)
 
Zuletzt bearbeitet: ("Anfechtigung" ..ich mach mir mal nen Kaffee^^)
MichaelMros schrieb:
Die Kontextbetrachtung ist sehr wichtig. Der tendenziell unkundige Otto-Normal wird nicht gezielt sieben Jahre alte gebrauchte PC-Komponenten kaufen. Ich gehe daher davon aus, dass der Käufer prinzipiell wusste was er erwerben wollte und auch entsprechende technische (Vor-)Kenntnisse hat.

Das nennt man "glauben" oder, wie das bei mir noch anfangs war, "hoffen". ;)

Früher drehte man AMD Mainboards im Support um, damit man sehen konnte, ob der Kunde das System durch unsachgemäßes Zusammenbauen abgefackelt hatte. Auch hier durfte man nicht von einem Zusammenhang zwischen Artikelkauf und Sachkunde ausgehen.
 
Droitteur schrieb:
Ich halte es aber immer noch nicht für ausgeschlossen, dass da jemand einfach oberflächlich das Bundle gekauft hat.

Ich halte meine Version vom durchaus fachkundigen Käufer dennoch für wahrscheinlicher. Schließlich hat er es geschafft, das "nackte" Bundle ohne mitgelieferte Dokumentation und Treiber in Betrieb zu nehmen. Andernfalls hätte er den MEDION-Splashscreen nicht monieren können.

Auch deine allgemeine Frage zur Begründung des Eigenschaftsirrtums sind sehr scharfsinnig. Hier lieferst du aber wieder selbst die Antwort: "Der Käufer hat möglicherweise gedacht, es handelt sich um ein Retail-P5K". Ich reden von einem Irrtum über die Eigenschaften der per Antrag und Button-Annahme konkretisierten Kaufsache; bezüglich der Spezifikation wiederum mag dann gern noch zusätzlich ein Inhaltsirrtum vorliegen..

Mit "meine Spekulation" meine ich tatsächlich "Spekulation". :D Ich möchte aber nochmal kurz darlegen, warum aus meiner Sicht kein Eigenschaftsirrtum in diesem Fall vorliegen kann. Wenn jemand (bspw. unter o. g. Kontext) ein ASUS P5K kaufen möchte (mutmaßlichem mit dem Wissen um dessen Eigenschaften) und dann ein ASUS P5K31-VM erwirbt, welches explizit als solches gekennzeichnet ist, dann ist vor dem Kauf bereits klar ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Mainboards mit mutmaßlich unterschiedlichen Spezifikationen handeln muss. Fragen bzw. Recherche hätten vorab leicht Abhilfe geschaffen.

Beispiel
Der Vater von X fährt einen blauen VW Golf V (1,6 FSI). Auch X fährt diesen Wagen von Zeit zu Zeit. In der Folge möchte sich X einen Gebrauchtwagen kaufen und geht zum Autohändler Y, der einen VW Golf V (1,9 TDI) in ebenfalls blauer Lackierung auf dem Hof stehen hat und erwirbt dieses Fahrzeug. Nach zwei Tagen versucht X den Kaufvertrag aufgrund eines Eigenschaftsirrtums anzufechten. Auf der Heckklappe des Golf von X prangt deutlich "TDI".

Ich halte weiter daran fest, dass das nicht Nachfragen für sich genommen nicht die Anfechtigungsberechtigung unterbindet.

Aber vllt erübrigen sich ja wirklich alle Diskussionen, wenn wir noch einmal festhalten, dass wir beide im Ergebnis die Rückabwicklung mit Schadensersatzpflicht des Käufers (Versandkosten) für möglich halten :)

Ich war weiter oben nicht ganz exakt. In der Wirkung der etwaigen Rückabwicklung sind wir einer Meinung aber nicht auf der Ebene (privat/gerichtlich). "Mein Ergebnis" aber ist mein Vorschlag zur Rückabwicklung des Kaufes zwischen den beiden Beteiligten auf vollständig privater Ebene, falls sie sich nicht einigen können, dass der Käufer das Board behält. Deine rechtliche Auffassung zur Möglichkeit der Anfechtung trotz "unterlassener Recherche" teile ich nicht.

Deliberation schrieb:
Das nennt man "glauben" oder, wie das bei mir noch anfangs war, "hoffen". ;)

Früher drehte man AMD Mainboards im Support um, damit man sehen konnte, ob der Kunde das System durch unsachgemäßes Zusammenbauen abgefackelt hatte. Auch hier durfte man nicht von einem Zusammenhang zwischen Artikelkauf und Sachkunde ausgehen.

Und dennoch hat dieser spezielle Kundenkreis es fertig gebracht, genau das Mainboard (anhand der spezifischen Bezeichnung) zu kaufen, welches überhaupt eine Lötmodifikation an der Unterseite (mit potenziellen Leistungsvorteilen) ermöglicht hat. Und genau dieser Aspekt ist hier relevant.

Ganz nebenbei habe ich auch feinsten Kabelsalat unter meinem alten ASUS A7N8X-E Deluxe - lief bis zum letzten Tag einwandfrei. :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Aus deinem Beispiel kann ich nicht erkennen, dass kein Eigenschaftsirrtum vorliegen könnte. Es mag wieder an der Plausibilität mangeln, doch im Übrigen ist es wieder ein glatter Eigenschaftsirrtum, der, wenn alles Notwendige plausibel gemacht, zur Anfechtung berechtigt. Daneben fiel mir eben erst auf, dass du oben auch den Inhaltsirrtum im Fall eines Klickens eines Buttons ausschließt - warum sollte das so sein?

"Deine rechtliche Auffassung zur Möglichkeit der Anfechtung trotz "unterlassener Recherche" teile ich nicht."
Dabei handelt es sich ehrlich gesagt nicht um eine spontan entstandene Auffassung meinerseits, sondern wenn man mir das anders beigebracht oder ich irgendwo Zweifel gelesen hätte, hätte ich mich dem natürlich nie verschlossen. Ich bin zwar auch jetzt noch prinzipiell offen :D, aber praktisch nützt das wohl wenig^^
 
Droitteur schrieb:
Aus deinem Beispiel kann ich nicht erkennen, dass kein Eigenschaftsirrtum vorliegen könnte.

Es liegt kein Eigenschaftsirrtum vor, weil man bei der Probefahrt merkt, welches Motorenkonzept das spezifische Fahrzeug hat. Kauft man danach trotzdem willentlich und wissentlich, entfällt die Begründung des Irrtums. Das gleiche gilt wenn man ohne Probefahrt der geläufigen Bezeichnung "TDI" keine Beachtung schenkt. Der Kunde bzw. Käufer ist nicht pauschal von jeder Sorgfaltspflicht zu entbinden. Schon garnicht wenn - wie im im Falle des exakt beschriebenen Mainboards - der Verkäufer die relevanten Daten umfassend und transparent zugänglich gemacht hat.
Möchte man im Mainboard-Fall einen Eigenschaftsirrtum ableiten, so wäre in der Praxis ausnahmslos jeder Kaufvertrag aufgrund von Irrtum universal anfechtbar.

Daneben fiel mir eben erst auf, dass du oben auch den Inhaltsirrtum im Fall eines Klickens eines Buttons ausschließt - warum sollte das so sein?

Steht deutlich im § 119 (1) BGB. Bei eBay bestätigt man den Kauf mehrfach unter völliger Transparenz des Artikels, der Bestellmenge und des Kaufpreises. Der Käufer wusste, dass er ein Bundle mit den bekannten Spezifikationen bestellt und hat dies bestätigt - Inhaltsirrtum (§ 119 (1) Alt. 1 BGB) fällt daher weg. Außerdem gab es hier garnicht die Möglichkeit der falschen Bestellung (bspw. Vertippen bei Bestellmenge) - ein Erklärungsirrtum (§ 119 (1) Alt. 2 BGB) fällt damit ebenfalls weg.

"Deine rechtliche Auffassung zur Möglichkeit der Anfechtung trotz "unterlassener Recherche" teile ich nicht."
Dabei handelt es sich ehrlich gesagt nicht um eine spontan entstandene Auffassung meinerseits, sondern wenn man mir das anders beigebracht oder ich irgendwo Zweifel gelesen hätte, hätte ich mich dem natürlich nie verschlossen. Ich bin zwar auch jetzt noch prinzipiell offen :D, aber praktisch nützt das wohl wenig^^

In der Tat... :D
 
Zuletzt bearbeitet:
"In der Tat... :D"
Es würde was nützen, wenn es jemand mir anders beibringen würde, wie gesagt ;) Du kannst mir gern eine Quelle nennen, wie oben schon angeboten.

Ich weiß nicht, von welchen Sorgfaltspflichten du jemanden nicht entbinden möchtest - im Rahmen der Anfechtung gibt es keine? Sorgfaltspflichten sind relevant in verschiedenen Schadensersatzfragen; da sind wir doch einig, dass ein Irrender haften kann. In der Frage, ob man an einem Vertrag - der im Ursprung bloß den Willen der beiden Parteien im Blick hat - festhalten soll, geht es nicht um Sorgfaltspflichten, sondern darum, dass der Irrende diesen oder jenen Willen nicht hatte. Was auch immer man hier im Fall für Gründe anerkennt oder nicht, aber Sorgfaltspflichten gehören meiner Kenntnis nach nie dazu; höchstens allein wie gesagt im Rahmen des Schadensersatzes.

Deine Begründung, warum kein Inhaltsirrtum vorliegen kann, ist für mich nicht nachvollziehbar: du sprichst selbst von jemandem, der dachte, dass es sich um ein P5k handele - dass im Angebot P5kxyz steht, schließt einen Irrtum doch nicht aus? Dann wäre es - wenn überhaupt - ganz einfach kein Irrtum, rein eine Frage also der Plausibilität. Das hab ich dir aber schon mehrfach zugegeben, dass man die gern bezweifeln darf.

PS:
Die Grenzen zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum sind überhaupt auch nicht immer scharf - soweit es bei der Willenserklärung nicht ums erst mal eindeutige "Klicken" geht, sondern viel mehr um die konkludente Handlung, halte ich sogar für vertretbar, einen Erklärungsirrtum zu bejahen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben