EBay Kleinanzeigen Betrug - Paypal Konto nun im Minus

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WhiteShark schrieb:
Es gab ja keine Gegenleistung. Der Besitzer des PayPal Kontos hat nichts vom Verkäufer erhalten.

Der Verkäufer hat aber etwas an seinen Käufer geliefert. Wie kann man ihm daher eine "ungerechtfertigte Bereicherung" vorwerfen? Das er das Geld von einem "gehackten" Konto bekommen hat, kann er ja nicht wissen.

Soweit ich mich kurz eingelesen hab, haben Banken eigentlich auch keinerlei Handhabe bei Fehlüberweiseungen etc.
Derjenige dessen Konto belastet wurde, muss demjenigen der fälschlicherweise Geld bekommen hat schon selber klagen. Banken dürfen nichtmal den Namen des Empfängerkontos rausgeben, die kann der Betroffene erst im Zuge eines Strafverfahrens rausfinden (durch die Kontonummer bzw. IBAN Nummer hat er ja einen Bezug). Die Bank hat ihre Aufgabe dahingehend erfüllt, dass sie einen gegebenen Auftrag ausgeführt hat. (Im Normalfall wird beim Empfänger von der Bank angefragt ob sie zurückbuchen dürfen und falls der sein OK gibt ist die Sache erledigt, er muss aber nicht zustimmen)

Ich hab jetzt keine Ahnung wie PayPal rechtlich eingeordnet wird und ob die andere Befugnisse haben (anwenden tun sie diese jedenfalls). In dem Sinn finde ich es auch überraschend, dass PayPal dem bestohlenen Konto den Schaden sofort ersetzt hat, denn PayPal hat den Auftrag ausgeführt, durch die Anmeldedaten ist dieser auch autorisiert gewesen. Liegt es im Aufgabengebiet von PayPal diese nachträglich zu beurteilen und zu widerrufen bzw. kann und darf PayPal das überhaupt?

Ich glaube hier gibt es viele offene Fragen, die noch kein Gericht beantwortet hat.

Eigentlich müsste sich jetzt derjenige abmühen, dessen Anmeldedaten unrechtmäßig verwendet wurden und im Gegensatz zu Fehlüberweisungen wäre hier die Lage sehr viel komplizierter. (2 verschiedene Personen wurden von mind. einer dritten betrogen, wem das verbliebene Geld zusteht würde ich nicht eindeutig sagen können)
 
In dem Sinn finde ich es auch überraschend, dass PayPal dem bestohlenen Konto den Schaden sofort ersetzt hat..
Da wäre ich mir noch gar nicht sicher.

Das PayPal-System beruht doch nach dem "auf Gut Glück Prinzip" und wenn ein Kunde mal kein Glück hat, dann wird versucht, diese Schuld auf den anderen beteiligten Kunden abzuwälzen. Kann also gut möglich sein, dass außer einer Ankündigung, noch gar kein Geld von Paypal an den angeblich Gehackten überwiesen wurde.
Paypal hat doch fast keinen Identitätsnachweis über die Kontoinhaber/Ihre Kunden. Da kann man sich doch z. Bsp. auch als "Dagobert Duck" anmelden und die Testüberweisung auf das Referenzkonto ist doch auch nicht identitätsfeststellend.
 
hallo7 schrieb:
Der Verkäufer hat aber etwas an seinen Käufer geliefert. Wie kann man ihm daher eine "ungerechtfertigte Bereicherung" vorwerfen? Das er das Geld von einem "gehackten" Konto bekommen hat, kann er ja nicht wissen.
Der Verkäufer hat einer fremden Person etwas geliefert ohne dessen Personalien zu kennen. An den Kontoinhaber hat er nichts geliefert.
Das Geld gehört ihm also nicht. Er hat sich an fremden Geld bereichert (wenn auch ungewollt).

Soweit ich mich kurz eingelesen hab, haben Banken eigentlich auch keinerlei Handhabe bei Fehlüberweiseungen etc.
Derjenige dessen Konto belastet wurde, muss demjenigen der fälschlicherweise Geld bekommen hat schon selber klagen.
Mag sein, aber der Kläger wäre da trotzdem im Recht. Es klagt hier eben PayPal für den Gehackten.

Banken dürfen nichtmal den Namen des Empfängerkontos rausgeben, die kann der Betroffene erst im Zuge eines Strafverfahrens rausfinden (durch die Kontonummer bzw. IBAN Nummer hat er ja einen Bezug).
Der Empfänger-Name steht aber im Kontoauszug.

Eigentlich müsste sich jetzt derjenige abmühen, dessen Anmeldedaten unrechtmäßig verwendet wurden und im Gegensatz zu Fehlüberweisungen wäre hier die Lage sehr viel komplizierter. (2 verschiedene Personen wurden von mind. einer dritten betrogen, wem das verbliebene Geld zusteht würde ich nicht eindeutig sagen können)
PayPal nimmt dem Gehackten halt einfach die Mühe ab und erstattet das Geld. PayPal spielt hier halt Inkasso für den Gehackten.
Das Geld steht so oder so dem Gehacktem zu, denn es ist sein Geld.


Wie gesagt, ich würde spätestens wenn PayPal klagt schnellstens bezahlen.
 
Es klagt hier eben PayPal für den Gehackten....PayPal nimmt dem Gehackten halt einfach die Mühe ab
Mann oh Mann, hier tuen sich ja völlig neue Pseudo-Rechtsgrundsätze auf! Das geben ja noch nicht einmal die, zum Teil dubiosen, Paypal-AGB her!
 
@Thomas: Kurz zu deiner Anmerkung auf meine letzte Bemerkung:
Ich meinte natürlich nicht, dass ein Kaufvertrag immer mit dem Zahler zustande kommen muss - das ergäbe ja schon insofern keinen Sinn, als dass ein Kaufvertrag vor der Zahlung geschlossen wird. Worauf ich hinaus wollte war also allein, dass hier im konkreten Fall der Zahler der Vertragspartner sein müsste, weil als einziger Grund für das Behaltendürfen (des Geldes) ein Kaufvertrag zwischen eben diesem Zahler und dem Empfänger in Frage kommt.

@All: Sry wenn ich direkte Nachfragen spontan nicht aufgreife/noch mal nachgucke; ich lasse das nur, soweit sich die Fragen vllt schon von selbst beantwortet haben. Wenn nicht gehe ich gern darauf ein, wenn jemand noch mal nachbohrt :)

Zur Sache: Thomas, so abstrus dir das auch vorkommen mag, aber White hat mit seinem Gefühl völlig Recht. Und wie wiederholt angesprochen verhält sich PayPal hier nicht anders als eine sonstige völlig normale Bank. Besonderheit hier ist allein, dass sie als einzige Bank agiert, wo sonst häufiger zwei Banken vorkommen. Macht aber nichts.

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Ich hab mich jetzt für meine Verhältnisse oberflächlich mit den Hintergründen beschäftigt und versuche mal die Lage (natürlich, ja: ich bin nicht unfehlbar) nachvollziehbar darzustellen:

Wir haben es hier mit einer speziellen Form der Anweisung zu tun; speziell soweit es um Zahlungsdienste geht.

Beteiligte Personen:
Zahler
Bank
Empfänger

Relevante Beziehungen:
Zahler-Bank - Zahlungsanweisung (Deckungsverhältnis)
Zahler-Empfänger - Kaufvertrag (Valutaverhältnis)
Bank-Empfänger - Inkassoverhältnis; und sry: in der hier aufgeworfenen Frage einfach nicht weiter relevant

Wenn der Zahler anweist, ist die Bank an die Weisung gebunden. Sie schreibt dem Empfänger das Geld gut und erhält einen Ausgleichsanspruch gegen den Zahler, den sie bei wiederum dessen Konto berücksichtigt. Diese Weisung muss aber wirksam sein; das ist sie, wenn sie vom Zahler auch wirklich autorisiert wurde und in diesem Rahmen, wenn er sich authentifiziert hat.

Jetzt gibt es verschiedene Fehler, die auftreten können:
1. Im Verhältnis zwischen Zahler und Bank: die Anweisung wurde nicht autorisiert.
2. Im Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger: es besteht kein Kaufvertrag zwischen Zahler und Empfänger.
3. In beiden vorgenannten Verhältnissen: weder Anweisung autorisiert, noch besteht Kaufvertrag.

Im ersten Fall ist die Bank verpflichtet, dem Zahler das Geld zurückzugewähren. Im zweiten Fall ist die Bank raus und der Zahler muss sich mit dem Empfänger allein auseinandersetzen. Im dritten Fall aber: die Bank ist ja bereits verpflichtet, zurückzuzahlen. Soll der Empfänger nun trotzdem noch gegen den Empfänger vorgehen können?^^ Soll die Bank leer ausgehen?^^ Nein, hier kommen wir auch schon zu White: Die Bank hat einen Anspruch gegen den Zahler auf Abtretung des Rückforderungsanspruchs, den der Zahler gegen den Empfänger hat ("Kondiktion der Kondiktion").

Der Empfänger kommt gar nicht wirklich zu der Frage, ob das Konto gehackt wurde!

Kurz zur Beweisfrage, hier im Verhältnis Zahler/Bank: Im ersten Satz der einschlägigen Norm ist geregelt, dass die Bank nachweisen muss, dass der Zahler sich im Rahmen der Anweisung authentifiziert hat. Ehrlich: die weitere Ausführung ist schön komplex - ich hab irgendwo schon die Anscheinsvollmacht (als einen von mehreren! hier einschlägigen Aspekten) angesprochen; die wird aber bei Leibe nicht allzu leicht angenommen. Um nur vllt schon genug zu überzeugen: immer kompliziertere TAN-Verfahren gibt es nicht ohne Grund! Es genügt nicht, eine PIN oder ein Kennwort zu kennen, und es genügt auch schon nicht mehr eine alte TAN-Liste; nein, es muss eine indizierte TAN-Liste her oder noch lieber mTan. Bei PayPal gibt es, wenn ich mich nicht irre, gerade mal ein Kennwort? Wir können aber gern auch über die Beweislage in weiteren Nachfragen eingehen. Und das ist auch schon ganz banal der Grund, warum PayPal dem Zahler sehr wohl das Geld zurückgezahlt hat. Und warum sie den Empfänger belastet: weil sie sich den Anspruch des Zahlers auf Herausgabe der Bereicherung abtreten lässt.

Beweisfrage im Verhältnis Zahler/Empfänger: Wie bereits gesagt, derjenige, der sich auf das Bestehen eines Kaufvertrages beruft, muss dessen Bestehen nachweisen. Und dazu gehört hier insbesondere der Nachweis, dass derjenige, von dem der Verkäufer das Geld behalten möchte, auch wirklich der Kaufvertragspartner ist.

Allgemeine Erwägung zum Abschluss: Der Verkäufer muss eben, wenn er einen Vertrag abschließt, sicher gehen, die Identität seines Vertragspartners zu kennen. Ich kann ehrlich einigermaßen verstehen, dass sich ein Gefühl breitgemacht hat, eine per Überweisung empfangene Zahlung wäre einem sicher. Dem ist aber in mehreren Punkten nicht so: Erstens hat der der Zahlungsempfänger keinen Zahlungsvertrag mit der Bank! Im vergleichbaren Fall der Post beim Versendungskauf ist es ja etwas bekannter: wenn ich da etwas durchsetzen will, setze ich mich gefälligst mit meinem Verkäufer (analog dem Zahler) auseinander, nicht mit der Post (analog der Bank)! Zweitens würde selbst im Fall einer - die dafür notwendige Phantasie mal dahingestellt^^ ein solcher Fall lässt sich jedenfalls konstruieren - Barzahlung ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Wenn du, Thomas, es lächerlich findest, dass PayPal dem Käufer nur Arbeit abnimmt, lässt du durchblicken, dass der Käufer möglicherweise wirklich einen Rückzahlungsanspruch hat - und ja, so ist es auch. Und im Unterschied zur Barzahlung haben wir bei der Zahlungsanweisung noch zusätzlich den Fakt, dass der Zahler beim Fehler im Deckungsverhältnis einen Anspruch direkt gegen die Bank hat, und im Ergebnis ist es wirklich wie White sagt: für den Käufer wird es natürlich um Welten leichter. Und dafür muss PayPal weder den Willen haben, noch bedarf es dafür irgendwelcher fragwürdigen Klauseln, sondern es handelt sich um höchst allgemeine Grundlagen, die im Rahmen von Zahlungsdiensten nur konsequent umgesetzt werden.

Und da darf man sich bitte auch nicht davon blenden lassen, dass PayPal so einen miesen Ruf hat und vielfach fragliche Klauseln verwendete. Das ist hier in diesem verhältnismäßig standardigen Fall nicht relevant.

Über die Beweisfragen und die Tatsachen können wir gern weiter streiten. Wichtig ist mir aber, dass die rechtlichen Grundlagen zuerst klar sind.


Sry, ich habe bestimmt vieles durcheinander geschrieben >.< Hab mal versucht, das weniger wichtige farblich auszusortieren. Für Nachfragen, gern auch skeptische, bin ich wie immer offen.
 
Also ich kenne es nur so, dass ein Zahlungsdienstleister (=Geldinstitut) keine Klageberechtigung für den Geschädigten erwirbt.

Nicht umsonst wird dann immer regelmäßig darauf verwiesen, dass der Geschädigte (in unserem Fall also der angeblich Gehackte), seine Ansprüche selber gerichtlich gegen den Geldempfänger durchsetzen muss.

Lediglich hoheitliche Institutionen (Staatsanwaltschaft u.a.) dürfen Gelder auf fremden Konten beschlagnahmen.
 
Schön, dass du den Punkt aufgreifst: Das könnte wirklich so sein, dass ein Zahlungsdienstleister (ich sag auch mal kürzer: Bank^^) nicht für den Gläubiger/Geschädigten/wen immer klagen darf.

In der hier vorliegenden Konstellation jedoch würde die Bank für sich selbst klagen. Nachdem die Bank nicht nur aus Taktik oder ähnlichem sich die Forderung abtreten lässt, sondern sogar einen eigenen Anspruch darauf hat, den Anspruch des Gläubigers abgetreten zu bekommen, handelt es sich um eine eigene Forderung. Dies ist die Folge daraus, dass die Bank verpflichtet ist, dem nicht autorisierenden Zahler das Geld bereits direkt zurückzugewähren (§ 675u BGB). Letzterer hat so auch schon gar keinen Grund mehr, vorzugehen.
 
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Nach den Ausführungen von Droitteur wäre PayPal mehr oder weniger mit einer Kreditkartenzahlung zu vergleichen (oder?).

Hier gibt es ja schon Urteile nehm ich an? (auf die schnelle hab ich keinen ähnlichen Fall gefunden)

Nur wollen die Institute meist Belege haben, bei Doppelbuchungen die entsprechende Rechnung und bei Betrugsfällen eine Strafanzeige etc. um hier tätig zu werden.
 
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Aber sollte nicht erstmal ein Beweis vorliegen das unrechtmäßig überwiesen wurde?
Am ende hat der Kunde die Ware und das Geld ... und der Verkäufert hat keine Ware und ist noch den Kaufpreis los?

Hier ich wurde gehackt reicht ja wohl nicht aus oder wie überprüft das Paypal? Garnich weil das könn die garnich. Der Kontoinhaber könnte ne andere IP benutzt haben aus sonst was für nem Land und dann sagen hier ich war doch in DE und nich in den USA ... das war ich nicht. Das ist aber noch lange kein Beweis ...

Paypal macht Selbstjustitz ... ich würde die kommen lassen.
Sowas wird doch vom Gericht abgeschmettert wenn Paypal keine Beweise vorlegen kann.

Oder hat Paypal automatisch ein Mandat von jedem Kunden :confused_alt:
 
Wie immer vielen Dank für deine ausführlichen Texte, Droitteur.

Ich habe trotzdem ein Verständnis/Gerechtigkeitsproblem, wenn entweder der Versender oder die Bank durch ihr verschulden (Zugangsdatenklau, Sicherheitsdefizit) für eine Situation sorgen, in der der Empfänger ohne Ware dasteht (und keine Chance hatte zu sehen, dass die Zahlung nicht berechtigt war), soll dem auch noch das Geld wieder entzogen werden?

Für den Schaden sind doch andere verantwortlich, hat er da wenigstens ggü. den ersteren beiden einen Anspruch?
 
Hi und Sorry fürs lange Warten. Hab noch eine Weile darüber nachgedacht. Vielen Dank fürs Feedback und auch den ausdrücklichen Dank! :)

@hallo7
PayPal ist, soweit ich das durchschaue, so ziemlich genau einer Überweisung vergleichbar. Kreditkartenzahlungen zählen zu den sog. Pull-Zahlungen, wobei die Zahlung vom oder zumindest über den Zahlungsempfänger angestoßen wird; hier gibt es bekanntlich etwas erweiterte Möglichkeiten für den Zahler, sich das Geld zurückzuholen, und sicher spielst du darauf an. Die Überweisung dagegen zählt zu den Push-Zahlungen; sie wird vom Zahler direkt beim Zahlungsdienstleister angestoßen. So ist das auch bei PayPal - es öffnet sich ja ein Extrafenster, in dem der Zahler sich unmittelbar gegenüber PayPal authentifiziert.
Nebenbei bemerkt scheint mir das auch bei den neueren Kreditkartenzahlungen so zu sein, wo man in einem Extrafenster des KKUnternehmens ein Passwort eingeben soll. Kreditkartenzahlungen stehen wohl nach wie vor wegen der oben genannten Möglichkeit, Zahlungen insb in Missbrauchsfällen erleichtert zurückzuholen, in einem guten Ruf beim Kunden, was die Händler sich natürlich gern gefallen lassen - indem nun aber das Passwort unmittelbar beim Zahlungsdienstleister abgefragt wird, wird daraus eine Push-Zahlung; um die Rückholmöglichkeit ist man beschnitten, ohne dass den meisten Zahlern das bewusst sein dürfte; und aufgrund dieses Unbewusstseins profitieren KKakzeptierende Händler weiterhin vom guten Ruf. Offen gesagt nur eine spontane grobe Einschätzung; hab da noch nicht genauer geschaut.

Allgemeiner, also nicht nur für hallo7, noch mal der Grund, warum PayPal dem Zahler zurückzahlt: Bei der Überweisung wird mitnichten das Geld des Zahlers "genommen" und weitergetragen, sondern der Zahlungsdienstleister schreibt im Ergebnis dem Empfänger einen Betrag auf seinem Konto gut; gegen den Zahler erwirbt der Zahlungsdienstleister dann lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen - und dazu gehört dann auch der gutzuschreibende Betrag. Wenn nun die Zahlung nicht autorisiert wurde, muss darum nicht etwa Geld erst "zurückgetragen" werden, sondern der Zahlungsdienstleister hat dann schlicht den erwähnten Aufwendungsersatzanspruch nicht, so dass auffallend unschwer das Geld "zurückkommen" kann.
Will sich der Zahlungsdienstleister davor schützen, muss er sich letztlich darauf berufen, dass der Zahler sich die Handlungen von Dritten zurechnen lassen muss. Dies ist zB der Fall, wenn der Zahler hätte bemerken müssen, dass ein Dritter entsprechend handelt. Andererseits aber muss auch der Empfänger dieser "Handlungen" (Erklärungen) schützenswert sein - und hierzu glauben "dürfen", dass der wahre Kontoinhaber handelt. Und für eben diese Glaubwürdigkeit gibt es die komplizierteren Zahlungsauthentifizierungsinstrumente (zB die verschiedenen TANs). Ohne diese sieht es halt mau aus für den Zahlungsdienstleister - das ist aber allein sein Problem. Vom Empfänger kann er ja auch nur dann Geld verlangen, wenn es den zugrundeliegenden Kaufvertrag nicht gibt.

@alffrommars
Den (Selbst)Justizgedanken kann ich sehr gut nachvollziehen und er ist mir auch schon mehrfach sauer aufgestoßen in Bezug auf bestimmte PayPal-Aktivitäten. Hier erscheint mir das allerdings doch passig.

Nun zum Punkt, warum sich das so ungerecht anfühlt. Dazu will ich Krafty aufgreifen: "Für den Schaden sind doch andere verantwortlich." Gute Stichpunkte, denn:

1. Was ist überhaupt der Schaden? Das ist nicht die empfangene Zahlung und der Umstand, dass nun Geld zurückgefordert wird. Der Schaden besteht streng genommen in der weggegebenen Sache. Und hiervon ausgehend können wir die richtige Frage aufmachen: (wieder Krafty) "hat er da wenigstens ggü. den ersteren beiden einen Anspruch?", das heißt..

2. Wer ist verantwortlich? Grundsätzlich trägt jede Person ihren Schaden selbst. Damit ein anderer verantwortlich ist, muss er vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden verursacht und ggf noch eine Pflicht (vertraglich oder auch verkehressicherungs~) verletzt haben.

Unter Erstens ließe sich die Höhe des Schadens diskutieren, die man zB der Rückforderung auf dem Konto entgegenhalten könnte. Unter Zweitens kommt dagegen mehr oder weniger das Gerechtigkeitsempfinden zum Ausdruck: wo wir festgestellt haben, dass der Schaden in der weggegebenen Sache besteht, wird deutlich: dass der Geschädigte selbst die unmittelbare Ursache gesetzt hat. Die Tatfernern PayPal und Zahler in die Pflicht zu nehmen erfordert so einen wohl erkennbar höheren Begründungsaufwand. Ist es der Auftrag von Zahlungsdienstleistern, ein Vertrauen beim Empfänger aufzubauen, so dass er dann unbesorgt über sein Vermögen verfügt?
Ich denke kaum - statt dessen ist er ganz einfach Zahler/Zahlungsdienstleister; und vor allem findet ein Vertragsschluss grundsätzlich vor der Zahlung selbst statt. Seinen Vertragspartner sich ordentlich aussuchen zu müssen scheint mir auch eine eventuelle vertrauensschützende Pflicht von Zahler und PayPal zu überwiegen. Daneben: Haben die beiden wirklich etwas falsch gemacht? Wie hoch sind die Anforderungen zu setzen? Und haben sie tatsächlich dagegen verstoßen? Selbst eine Überweisung lässt sich ohne besondere Schwierigkeiten missbrauchen; einfach die Unterschrift fälschen. Der Zahlungsdienstleister kann das nicht schlechthin super leicht erkennen und auch der Zahler muss damit beileibe nichts zu tun haben (er bekommt in aller Regel von all dem nichts mit; versetzt euch da mal hinein). Wer von all den schadensbegründenden Umständen am meisten mitbekommen hat, ist zweifellos der Zahlungsempfänger selbst - darüber (im Gegensatz zur Frage, ob der Zahler mit seinen Daten sorgsam umging oder nicht doch bloß ausspioniert wurde) besteht wohl kein vernünftiger Zweifel.

Meine Einschätzung ist nicht abschließend. Vielleicht wird aber deutlich, an welchen Punkten man wirklich diskutieren kann und an welchen es weniger aussichtsreich ist: Am Zahlungsweg dürfte es nichts zu rütteln geben - das Geld muss zurück. Was denkbar ist, ist ein mehr oder weniger separat zu untersuchender Schadensersatzanspruch, der mir persönlich jedoch nicht sehr aussichtsreich erscheint.
 
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Hm, die Sache mit der Schadensbestimmung gefällt mir nicht. Auf diese Art kann ich jedem der drei Akteure dem Schaden zuschreiben. Die unmittelbare Ursache kann ich genauso gut bei PayPal anlegen und ein nicht zureichendes Authentifizierungssystem verantwortlich machen.

Was aufgrund der Tatsache, dass wenn es wie eine Überweisung zu behandeln ist, also wie Online Banking, dann nicht soweit hergeholt ist. Dort gibt es ja nicht ohne Grund ein 2 stufiges Authentifizierungsverfahren.

Ich mein, ich denke mir immer, wer hat die besten Möglichkeiten diesen Betrug zu erkennen, nicht Fall bezogen sondern allgemein. Und da steht einfach PayPal bei mir an Stelle 1.
 
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Das Authentifizierungsverfahren dient der Sicherheit des Zahlungsdienstleisters, damit der seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Zahler behält (erhält) - nicht dem Zahlungsempfängers (oder nicht, dass ich wüsste; aber sicher kann man das auch vertreten).

Auf die Schadensbestimmung bin ich nicht sehr präzise eingegangen, ja. Die einschlägigen Normen sind § 280 I BGB und § 823 I BGB; dem ist das Prinzip zu entnehmen, dass jeder seinen Schaden selbst trägt und ein anderer grundsätzlich nur dann zum Ersatz verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die allernächste Handlung, die zum Schaden geführt hat, ist aber in meinen Augen zweifelsfrei das Weggeben der Sache; und wenn man noch aus moralischen Gründen einen direkteren Ursachensetzer nennen möchte, dann wohl den Betrüger.

Aber ja, ich meinte ja: keine abschließende Einschätzung. Du kannst gern vertreten, dass PayPal schon allgemein die Pflicht trifft, den Zahlungsempfänger zu schützen, und dass ein Zahlungsempfänger sich nicht oder weniger darum scheren muss, mit wem er einen Vertrag schließt, und wem er Besitz und Eigentum überträgt.
 
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Dem Betrüger die Schuld zu geben bzw. zu finden ist natürlich das einfachste :D (rechtlich gesehen)
 
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#91 voller bullshit, ich muss es so hart schreiben

Die Krönungen sind Sätze wie
Bei der Überweisung wird mitnichten das Geld des Zahlers "genommen" und weitergetragen, sondern der Zahlungsdienstleister schreibt im Ergebnis dem Empfänger einen Betrag auf seinem Konto gut; gegen den Zahler erwirbt der Zahlungsdienstleister dann lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
Wenn nun die Zahlung nicht autorisiert wurde, muss darum nicht etwa Geld erst "zurückgetragen" werden, sondern der Zahlungsdienstleister hat dann schlicht den erwähnten Aufwendungsersatzanspruch nicht, so dass auffallend unschwer das Geld "zurückkommen" kann.
Paypal überweist also nicht autorisierte Gelder und ist angeblich nicht dafür haftbar ??


Was ist überhaupt der Schaden? Das ist nicht die empfangene Zahlung und der Umstand, dass nun Geld zurückgefordert wirdDer Schaden besteht streng genommen in der weggegebenen Sache
Hallo, der TE wollte die Sache gegen Bezahlung weggeben! Er wollte Geld und was wird ihm jetzt streitig gemacht, das Geld!

Es hapert schon an einfachstem Verständnis der Sachlage.
Da nützt es auch nicht, weit ausschweifend nach Studentenart all sein Wissen/(Nichtwissen) auszubreiten, an statt sich praxisnah auf die üblichen Abläufe zu konzentrieren.

1. Prüfung, ob Klageberechtigung vorliegt
2. Prüfung, ob Rechtsverstoß vorliegt
3. Prüfung der Folgen eines Rechtsverstoßes
 
Nicht, dass ich je sagen würde, ich wäre unfehlbar oder ich hätte einfach Recht, bloß weil ich es studiere. Doch ich denke nicht, dass sich jahrelang tagtäglich mit Recht auseinandergesetzt zu haben so viel schlechter ist als dein einfaches Verständnis der Sachlage. Dabei interpretierst du ja nicht einmal die zitierten Passagen richtig und fragst nicht nach, sondern glaubst einfach, dass du dafür zu schlau wärst oder so :D Aber nichts für ungut; schreib ruhig weiter, was du denkst. Bin für jede sinnvolle Kritik offen. Und danke jedenfalls für deine Rückmeldung - ist für mich immer besser als nichts^^
 
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ThomasK_7 schrieb:
Hallo, der TE wollte die Sache gegen Bezahlung weggeben! Er wollte Geld und was wird ihm jetzt streitig gemacht, das Geld!

Nur will der TE das Geld von jemandem der mit dem Kauf nichts zutun hat.
Im Grunde gibt es hier zwei Opfer.
Einmal wäre dies derjenige der gehackt wurde. Der weiß aber genau wer sich an seinem Geld zu Unrecht bereichert hat, nämlich der TE.
Also kann der es vom TE natürlich zurückfordern, denn dem TE steht es nicht zu.
Der TE wurde natürlich auch betrogen. Leider kann der sein Geld von niemandem zurückfordern, da ihm derjenige der ihm die Ware entwendet hat nicht bekannt ist. Folglich ist der TE derjenige der den Schaden trägt.
Falls der Täter gefasst werden würde, könnte er von diesem das Geld einfordern.
 
Also ob der paypayl acc gehackt wurde oder nicht wird sich kaum beweisen lassen.
Browser ID ändern, andere IP / Provider - da fährste ins MacDoof (oder sonst wohin wo es freies WLAN gibt) ne Stadt weiter und startest n Proggi (ggf dazu noch VPN) und ab dafür.

Warum paypay auf den TE zugeht ist zwar logisch, aber ist es auch rechtens?

Als Laie sieht die Sache für mich die Sache (wie schon geschrieben wurde glaub ich) nach nem Kauf in "gutem Glauben" aus.
Der Verkaufspreis des handys scheint im marktüblichen Rahmen zu sein.
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit als Verkäufer die Identität des Inhabers eines paypal acc herauszufinden?
Also ohne großen Heckmeck - is ja Privatkauf.

Ich seh hier keine offensichtliche Verfehlung des Verkäufers.

Das paypayl den Inhaber des belasteten paypal acc entschädigt - ist ja nicht das Problem des Verkäufers - sondern ne Sache von paypal.

Nach dem Verursacher-Prinzip (oder wie das heißt) müßten die sich an den Typ wenden, der den acc geknackt hat, oder nicht?
Das der ggf schwer greifbar ist, ist aber das Problem von paypal und nicht das des Verkäufers bzw des rechtmässigen acc Inhabers.

So wäre zumindest mein Laienrechtsverständnis.
Das paypal in dem Sinne dann den Schaden hat ist mMn nur recht und billig.
Schließlich bieten die eine entsprechende Dienstleistung an und haben dafür zu sorgen, dass diese auch vor Mißbrauch geschützt ist.


PS: Ich nutze kein paypal vll ist meie Annahme zur Identitätsfeststellung für den Verkäufer auch falsch - vll kann mich da einer aufklären.

Einmal wäre dies derjenige der gehackt wurde. Der weiß aber genau wer sich an seinem Geld zu Unrecht bereichert hat, nämlich der TE.
Also kann der es vom TE natürlich zurückfordern, denn dem TE steht es nicht zu.
Sehe ich anders.
Er hat die Ware gegen Geld herausgegeben. Eine Bereicherung wäre es, hätte er das handy noch.
Wäre es möglich und zumutbar gewesen für den Verkäufer gewesen, den Betrug zu erkennen?
mMn - nein.

Warum man bei ebay Kleinanzeigen paypal macht - würd ich erstmal nicht zur diskussion stellen.
Ich hatte schon Leute im Supermarkt vor mir, die haben Kaugummis mit Karte bezahlt ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Bank haftet nicht bei Missbrauch des chip-tan Verfahren gegenüber dem Zahlungsauftraggeber

Das Landgericht Darmstadt geht in einem neuen Urteil vom 28.08.2014 (Az.: 28 O 36/14) davon aus, dass dem Bankkunden eine manipulierte Autorisierung im Online-Banking bei Nutzung des Smart-TAN-plus Verfahrens nach Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen ist und er deshalb gegen die Bank keinen Anspruch auf Rückzahlung besitzt.

BGH 2012 Kunde (=Zahlungsauftraggeber) haftet für eigene Fehler beim Online-Banking

Es ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, welche Sorgfaltspflicht Banken und Kunden beim Online-Banking haben, um Missbrauch zu vermeiden: Bankkunden haften für ihre Schäden, wenn sie im Online-Banking auf Betrüger hereinfallen und ihre Geheimnummern weitergeben ...Geklagt hatte ein Rentner, der 5000 Euro von seiner Bank wiederhaben will. Dieser Betrag wurde von seinem Konto auf ein Girokonto einer griechischen Bank überwiesen. Nach seiner Darstellung hat er die Überweisung selbst nicht getätigt. Die Buchung geschah drei Monate nachdem er insgesamt zehn Transaktionsnummern (TAN) eingegeben hatte. Dazu hatte ihn eine vermutlich von Betrügern manipulierte Seite der Bank aufgefordert. Dieses sogenannte Phishing ist ein beliebter Trick bei Online-Abzockern.

Dies gilt zumindest für alle Fälle bis Ende Oktober 2009, wie der BGH in einem am jetzt verkündeten Urteil entschied.
Das Urteil betrifft zunächst alle Opfer vergleichbarer Fälle bis zum 30. Oktober 2009. Danach trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die eine Haftung des Verbrauchers nur bei grober Fahrlässigkeit vorsieht. Die Richter ließen nun offen, ob der Umgang des Klägers mit den Konto-Zugangsdaten auch als grobe Fahrlässigkeit bewertet werden kann. Rechtsexperten gehen davon allerdings aus.


BGB schrieb:
§ 675u
Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
§ 675p
Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
§ 675r
Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen

(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.

(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann.

(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.
§ 675v
Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.

(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder
2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments

herbeigeführt hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
§ 675w
Nachweis der Authentifizierung

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler
1. den Zahlungsvorgang autorisiert,
2. in betrügerischer Absicht gehandelt,
3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder
4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat.
§ 675z
Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Abs. 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 675y
Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.

(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.

(3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren.

(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.

(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
§ 675u
Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

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Bargeldloser Zahlungsverkehr - wer haftet?

aus einem Urteil 2010 LG Hannover
1. Bei einer ohne Autorisierung des Kontoinhabers durchgeführten Überweisung kann die Bank dem Anspruch des Kontoinhabers auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung aus § 675u S. 2 BGB nicht entgegenhalten, dass er durch die Überweisung bereichert sei. 2. Nach dem Inkrafttreten des § 675u BGB ist ein ohne Autorisierung des Kontoinhabers durchgeführter Zahlungsvorgang generell - unabhängig von der bisherigen Kasuistik der Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen - nicht mehr als bereicherungsrechtliche Leistung des Kontoinhabers an den Zahlungsempfänger anzusehen. Die Bank kann daher selbst von dem Zahlungsempfänger im Wege der Eingriffskondiktion die Rückzahlung verlangen.
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Begründungen
Durch den neuen § 675u BGB wird für alle Fälle der nicht autorisierten Überweisung eine klare - und für das Massengeschäft der Banküberweisungen praktikable - Regelung geschaffen, indem bestimmt wird, dass die entsprechende Belastungsbuchung unverzüglich zu stornieren ist. Es besteht kein Anlass, die Rechtsfolgen dieser spezialgesetzlichen Regelung durch die Anwendung des allgemeinen Bereicherungsrechts wieder einzuschränken, indem dem Kontoinhaber die Stornierung versagt wird, wenn - auf der Grundlage der umfangreichen Kasuistik der bisherigen Rechtsprechung - die von ihm nicht autorisierte Zahlung im Einzelfall gleichwohl als seine Leistung anzusehen ist. Bei Zahlungsdienstleistungen wird daher durch die spezialgesetzliche Regelung des § 675u BGB ein nach bisheriger Rechtslage unter Umständen bestehender bereicherungsrechtlicher Anspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler gesperrt (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 675u Rn. 3, § 812 Rn. 107a; jurisPK-BGB/Schwintowski, 5. Aufl. 2010, § 675u Rn. 5; Bartels, WM 2010, 1828, 1833, Winkelhaus, BKR 2010, 441 ff., wobei die Begründungen teilweise im Detail differieren, aA Grundmann WM 2009, 1109, 1117; Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, § 675u BGB Rn. 20).

Dem wird für Fälle des wirksamen Widerrufs des Überweisungsauftrages ohne Kenntnis des Zahlungsempfängers entgegengehalten, die Zahlung sei gleichwohl eine Leistung des Zahlers, wodurch dieser nach Stornierung der Belastungsbuchung im Ergebnis bereichert sei. Weil dies nicht Zielsetzung der Neuregelung sei, sei dem Zahlungsdienstleister weiterhin ein Bereicherungsausgleich gegen den Zahler aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu gewähren.

Diese Argumentation, die auf die bisherige Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen abstellt, berücksichtigt jedoch nicht, dass ein sachgerechtes Ergebnis auch ohne eine solche faktische Einschränkung des § 675u BGB erzielt werden kann, indem ein von dem Zahler nicht autorisierter Zahlungsvorgang i.S.d. § 675u BGB generell nicht als Leistung des Zahlers an den Zahlungsempfänger angesehen wird. Denn dann steht dem Zahlungsdienstleister ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger zu. Diese Lösung vermeidet, dass dem Zahler die durch § 675u BGB gewährte Rechtsposition im Wege des Bereicherungsrechts wieder genommen und dadurch der durch § 675u BGB bezweckte Schutz des Zahlers entwertet wird. Dieser Lösung steht nicht entgegen, dass hiervon auch Fälle nicht autorisierter Zahlungen erfasst werden, in denen der Zahlungsempfänger nicht erkennen kann, dass die Überweisung von dem Zahler nicht autorisiert war und daher keine Leistung des Zahlers darstellt. Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anweisungsfällen ist keine dem Anweisenden zurechenbare Leistung und daher eine Nichtleistungskondiktion des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger angenommen worden, wenn - unabhängig von der Kenntnis des Empfängers - eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden auch nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil v. 01.06.2010, XI ZR 389/09, Rz. 32 f.). Um Wertungswidersprüche zur Neuregelung des § 675u BGB zu vermeiden, ist dies lediglich dahin zu modifizieren, dass in allen Fällen eines von dem Kontoinhaber nicht autorisierten Zahlungsvorgangs - unabhängig von der Art des durch die Bank verursachten Fehlers - keine dem Kontoinhaber zuzurechnende Anweisung und somit keine Leistung vorliegt.

Darüber hinaus ist die Firma W. als Zuwendungsempfängerin hier auch nicht schutzwürdig, da für sie sofort erkennbar war, dass es sich um einen Bankfehler handelte. Dies lag schon deshalb auf der Hand, weil zweimal der Vergleichsbetrag am selben Tag und mit derselben Verwendungszweckangabe „Vergleich“ überwiesen worden war.

Nichtleistungskondikation wikipedia
Welche Unterform liegt Deiner Meinung nach hier vor?

Warum stellst Du die schutzwürdigen Interessen des Zahlungsempfängers an letzter Stelle ?

Ist die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht durch PayPal bisher auch nur ansatzweise erfüllt worden?
 
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