Artikel entspricht nicht der Beschreibung, wer entscheidet bei Nacherfüllung?

shawly

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Hi zusammen,

ich habe bei einem (gewerblichen) Händler auf ebay einen Xeon E3-1220v3 erworben, in der Beschreibung stand deutlich, dass die CPU eine iGPU besitzt, da hake ich natürlich nicht zwei mal nach, da ich davon ausgehe, dass die Beschreibung korrekt ist. :freak:
War mir auch nicht bewusst, dass E3-12x0 Xeons keine iGPU besitzen.

Wie auch immer, nun mach ich natürlich Gebrauch meines Rechts auf Nacherfüllung, was ich mich jedoch nun frage, bin ich als Käufer berechtigt zu wählen, welche Art von Nacherfüllung der Verkäufer leisten muss? Sprich, kann ich nun einen Ersatzartikel ohne diesen "Mangel" verlangen und ist er dann auch verpflichtet dem nachzukommen?

Grüße,
shawly
 
Nacherfüllung entfällt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, objektiv unmöglich ist!

Es gibt keinen Xeon E3-1220v3 mit iGPU auf dem Markt. Hier liegt ganz offensichtlich ein Beschreibungsmangel vor, der beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.
 
Das dachte ich mir, technisch gesehen wäre der E3-1225v3 ja die iGPU Variante, aber es wurde ja ein E3-1220v3 beschrieben, schade. :D

Aber, beide Seiten sind zum Rücktritt berechtigt? Dachte berechtigt zum Rücktritt bin doch eigentlich nur ich oder?

Kronos60 schrieb:
Du hast Gewährleistung und somit Anspruch auf einen Artikel laut Beschreibung, sollte der Verkäufer nicht liefern kannst du fristlos vom Kaufvertrag zurücktreten

An sich gibt es ja genau diesen Artikel (Xeon E3-1220v3) in der Form wie beschrieben, also mit integriertem Grafikprozessor, nicht.
Jedoch gibt es einen Artikel der genau auf diese Beschreibung zutrifft, nämlich den Xeon E3-1225v3, jedoch weicht ja wie gesagt der Artikelname ab, daher bringt mir mein Anspruch auf einen Artikel laut Beschreibung wohl nichts.

Ich habe ja laut BGB § 437 auch Anspruch auf Minderung (§ 441), da es sich ja aber nicht um einen Sachmangel handelt, ist die Frage wie man das nun schätzt und da der Artikel sowieso wesentlich günstiger war als der Neupreis, kann man das auch verhältnismäßig schlecht gleichsetzen, jetzt weiß ich nun mal nicht, in welcher Höhe ich eine Preisminderung verlangen darf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wieso solltest du ein Recht auf Minderung haben? Liest sich erst mal als würdest du dir die rechtlichen Rosinen rauspicken ohne zu bedenken, dass dies auch technisch möglich sein muss.

Die CPU gibt es nur so, somit liegt auch kein Mangel an der verkauften Ware vor. Der Verkäufer hat ein Recht auf Nachbesserung, da er aber nicht nachbessern kann, wird man maximal ein Rücktritt vom Kaufvertrag bewirken können.

Das hier ist maximal ein kleiner Beschreibungsfehler. Das kann jedem mal passieren und ist Menschlich. Entweder kannst du die CPU so gebrauchen, dann behalte sie, oder schick sie eben zurück. Immer auch mal bedenken, dass dir so etwas beim Verkauf auch passieren kann.
 
shawly schrieb:
An sich gibt es ja genau diesen Artikel (Xeon E3-1220v3) in der Form wie beschrieben, also mit integriertem Grafikprozessor, nicht.
Für die Beschreibung ist der Verkäufer verantwortlich. Wie gesagt du kannst zurücktreten. Das einzige was du machen kannst, du kannst dem Verkäufer auf freiwilliger Basis anbieten den Artikel zu einem geringeren Preis anzunehmen. Wenn er zustimmt ist gut wenn nicht trittst du halt vom Kaufvertrag zurück und gut ist es.
 
nebulein schrieb:
Wieso solltest du ein Recht auf Minderung haben? Liest sich erst mal als würdest du dir die rechtlichen Rosinen rauspicken ohne zu bedenken, dass dies auch technisch möglich sein muss.

Die CPU gibt es nur so, somit liegt auch kein Mangel an der verkauften Ware vor. Der Verkäufer hat ein Recht auf Nachbesserung, da er aber nicht nachbessern kann, wird man maximal ein Rücktritt vom Kaufvertrag bewirken können.

Das hier ist maximal ein kleiner Beschreibungsfehler. Das kann jedem mal passieren und ist Menschlich. Entweder kannst du die CPU so gebrauchen, dann behalte sie, oder schick sie eben zurück. Immer auch mal bedenken, dass dir so etwas beim Verkauf auch passieren kann.

http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
...
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,
...
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Beschreibung falsch = Sachmangel = Recht auf Nacherfüllung oder Minderung (§ 437)

Dass er mir keinen 1220v3 mit iGPU herstellen kann ist mir klar, deswegen Minderung, die ist technisch gesehen möglich.

Und ein "kleiner" Beschreibungsfehler war es nicht, ein kleiner Beschreibungsfehler wäre es gewesen wenn er angegeben hätte die CPU hat 3500Mhz statt 3100Mhz pro Kern, er hat ein Feature inkludiert welches bei diesem Artikel nicht existiert. Ich brauch halt ne iGPU und wenn ich zu dem Preis vielleicht eine bekäme oder eine Preisminderung, why not?

Klar kann das jedem mal passieren, ich mach ja auch kein Drama draus, Anzeige werde ich sicher keine erstatten.
Will nur wissen was im Bereich des Möglichen ist und ab wann ich dann halt Gebrauch meines Käuferschutzes bei ebay machen kann, wenn ich meine Kosten um 50% oder gar 100% verringern kann und trotzdem die CPU behalten darf, warum sollte ich das nicht machen, aus moralischen Gründen etwa?

Habe auch schon ein Gehäuse auf ebay verkauft, habe sogar explizit angegeben, dass ich das Netzteil extrahiert habe. Der Käufer wollte aber nicht einsehen, dass es sein Problem war wenn er die Beschreibung nicht korrekt liest, also hat er ebay eingeschalten und am Ende habe ich ihm das Geld zwar nicht zurückzahlen müssen, da die Schuld bei ihm lag, er hat aber dennoch das Geld wieder bekommen und das Gehäuse behalten dürfen. ;)
 
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shawly schrieb:
wenn ich meine Kosten um 50% oder gar 100% verringern kann, warum sollte ich das nicht machen, aus moralischen Gründen etwa?
Das ist eine Utopie, es ist eine Neuware und wenn du das Gerät behalten willst so kann er den Listenpreis verlangen. Mehr ist da nicht zu holen. Oder du trittst zurück.

Edit:
Mit einer Preisminderung auf freiwilliger Basis hatte ich ca. 10% gemeint, kann sein das er das annimmt wenn es sich mit seiner Gewinnspanne noch ausgeht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kronos60 schrieb:
Das ist eine Utopie, es ist eine Neuware und wenn du das Gerät behalten willst so kann er den Listenpreis verlangen. Mehr ist da nicht zu holen. Oder du trittst zurück.

Edit:
Mit einer Preisminderung auf freiwilliger Basis hatte ich ca. 10% gemeint, kann sein das er das annimmt wenn es sich mit seiner Gewinnspanne noch ausgeht.

Ist keine Neuware, laut Batchcode wurde die CPU auch 2013 hergestellt und es sind Kratzer an den Rändern.. Da kann man sicher noch was rausholen. :p
 
shawly schrieb:
Ist keine Neuware
Wie jetzt war sie etwa als gebraucht deklariert. Er muss sie zurücknehmen mehr nicht. Und wenn sie beschädigt ist muss er sie austauschen oder zurücknehmen mehr nicht. Wenn du da noch mehr herausholen willst dann wünsche ich dir viel Glück. Wenn du Pech hast wird er behaupten er hat dir eine unbeschädigte Ware geschickt, einen Transportschaden hast du ja nicht gemeldet und dann kannst du prozessieren.
 
Kronos60 schrieb:
Wie jetzt war sie etwa als gebraucht deklariert. Er muss sie zurücknehmen mehr nicht. Und wenn sie beschädigt ist muss er sie austauschen oder zurücknehmen mehr nicht. Wenn du da noch mehr herausholen willst dann wünsche ich dir viel Glück. Wenn du Pech hast wird er behaupten er hat dir eine unbeschädigte Ware geschickt, einen Transportschaden hast du ja nicht gemeldet und dann kannst du prozessieren.

Die ware war als vom Verkäufer Generalüberholt deklariert und da der Artikel nicht wie beschrieben ist, gilt das als Sachmangel und da habe ich ein Recht auf Nacherfüllung oder Minderung also kann ich da definitiv noch mehr rausholen.
Die Ware ist ja auch unbeschädigt, ändert aber nichts daran, dass sie nicht wie beschrieben ist. :)
 
Du hast ein recht auf Nacherfüllung. Die ist aber nicht möglich.
Folglich bleibt nur die Rückabwicklung.

Minderung kann der Verkäufer akzeptieren, muss er aber nicht.
 
shawly schrieb:
da der Artikel nicht wie beschrieben ist, gilt das als Sachmangel
Wie kommst du da auf einen Sachmangel, ein Sachmangel kann nur vorliegen wenn sie beschädigt ist oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. Und selbst wenn es ein Sachmangel wäre steht dir laut Gewährleistung in erster Linie ein Austausch zu nicht mehr. Dein Fall ist eindeutig: Artikel nicht laut Beschreibung = Rücktritt vom Kaufvertrag. Mehr gibt das Recht nicht her. Wie gesagt wenn du bereit bist den Artikel zu behalten dann kannst du auf freiwilliger Basis nur einen Rabatt aushandeln.
 
Kronos60 schrieb:
Wie kommst du da auf einen Sachmangel

Hab ich oben in Beitrag #7 gesagt, der Artikel weist die Beschriebene Eigenschaft nicht auf, gilt also als Sachmangel laut BGB.

Kronos60 schrieb:
Und selbst wenn es ein Sachmangel wäre steht dir laut Gewährleistung in erster Linie ein Austausch zu nicht mehr.

Falsch, BGB §437 Absatz 2 hab ich jetzt auch schon mehrmals erwähnt.
 
shawly schrieb:
Hab ich oben in Beitrag #7 gesagt, der Artikel weist die Beschriebene Eigenschaft nicht auf, gilt also als Sachmangel laut BGB.
In erster Linie wurde der Artikel nicht laut Beschreibung geliefert = Rücktritt vom Kaufvertrag.
Selbst wenn es ein Sachmangel wäre steht dir nur ein Austausch zu, aber den Artikel gibt es ja gar nicht, das heißt der Verkäufer kann nicht liefern selbst wenn er will und hier sind wir wieder beim Rücktritt.
Das einzige was dir der Verkäufer anbieten kann sich einen gleichwertigen Artikel auszusuchen.
Hier auf einen Sachmangel zu plädieren ist sinnlos. Das ist eindeutig ein Rücktritt nicht mehr und nicht weniger. Ein Rabatt ist vielleicht drinnen nicht mehr und nur wenn der Verkäufer will.
 
nebulein schrieb:
Die CPU gibt es nur so, somit liegt auch kein Mangel an der verkauften Ware vor. Der Verkäufer hat ein Recht auf Nachbesserung, da er aber nicht nachbessern kann, wird man maximal ein Rücktritt vom Kaufvertrag bewirken können.

Wenn kein Sachmangel vorliegt kann es auch keine Nachbesserung als Rechtsfolge eines Sachmangels geben oder?

Kronos60 schrieb:
Wie kommst du da auf einen Sachmangel, ein Sachmangel kann nur vorliegen wenn sie beschädigt ist oder nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Fehlende zugesicherte / vereinbarte Eigenschaft = Sachmangel.

nebulein schrieb:
Das hier ist maximal ein kleiner Beschreibungsfehler. Das kann jedem mal passieren und ist Menschlich. Entweder kannst du die CPU so gebrauchen, dann behalte sie, oder schick sie eben zurück. Immer auch mal bedenken, dass dir so etwas beim Verkauf auch passieren kann.

Sachmangel.

Kronos60 schrieb:
In erster Linie wurde der Artikel nicht laut Beschreibung geliefert =

Sachmangel.
 
Zuletzt bearbeitet:
https://de.wikipedia.org/wiki/Minderung
bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag
eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde oder diese ausnahmsweise entbehrlich ist
die Frist erfolglos verstrichen ist oder der Mangel nicht beseitigt wurde

das Minderungsrecht nicht erloschen ist.
Fettschrift durch mich.
Und das ist hier eindeutig nicht passiert.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung
(zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
dann Rücktrittsrecht (§ 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
oder Minderung (§ 441 BGB),
Die Reihenfolge ist zu beachten.

Edit:
Man kann ja nicht vom Verkäufer verlangen eine Sache zu liefern die es gar nicht gibt, hier auf Minderung zu bestehen halte ich für aussichtslos, aber das grenzt schon an Rechtsberatung die wir nicht geben dürfen, man kann auch z.B. beim Verbraucherschutz nachfragen.
 
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immer so kompliziert.
Frag nach 10-20€ Rabatt.
wenn er drauf eingeht, schön für dich.
wenn er nicht drauf eingeht, dann schickst das teil auf seine Kosten zurück.

Paragraphen bringen dich nur weiter, wenn du sie auch verstehst, würdest du sie verstehen, würdest du hier nicht Fragen.


Und letzten Endes Beruft sich der VK einfach auf einen Irrtum, darauf folgt die Rückabwicklung und alle sind glücklich. Viel Spaß mit den Paragraphen, sie werden dir nichts nützen!
 
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10-15% dürften wohl den 10-20€ etwa entsprechen. Das Teil kostet neu 230€ und der TE sagt ja er habe es deutlich günstiger bekommen.

Diesen Betrag rauszuhandeln könnte drin sein. Denn bei der Rückabwicklung müsste der Verkäufer auch die Versandkosten zurück bezahlen. Bei 5€ pro Paket wären das ja schon 10€.
Und er müsste den Artikel erneut verkaufen, was wieder Aufwand bedeutet und Gebühren kostet.

Von daher, einfach mal nachfragen ob ein Preisnachlass möglich ist. Wenn nicht, dann halt behalten oder zurückschicken.
 
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