Support Probleme Radeon R9 290 - Gewährleistung

Genau das gleiche hatte ich auch mit MF durch. Die haben sogar behauptet mein Board wäre zum Hersteller zurückgesendet worden. Habe mich daraufhin bei Asus gemeldet um den Status zu erfragen. Das ging aber erstmals nicht, weil ich keine SN zum Board hatte. Sollte ja das gesamte Zubehör samt Verpackung zusenden. Als ich die SN bei MF nachgefragt habe, wurden die Richtig pampig. Nach mehrfacher Aufforderung bekam ich aber doch meine SN. Asus überprüfte diese und teilte mir mit das mein Board entgegen der Aussage von MF nie bei Asus angekommen war.

Nach langem hin und her bekam ich mein Board wieder.

Die ganze Geschichte kann man hier nachlesen.
http://extreme.pcgameshardware.de/asus/271143-board-bis-zu-3-monate-der-rma-wtf.html?highlight=wtf

Ich würde drauf beharren das du deine Karte wieder haben willst. Mich dann mal beim Support von Sapphire melden und ihnen den Fall mitteilen das MF da blockt.
 
Nur ist das nicht das Problem des Kunden!
Die Ware ist und bleibt Eigentum des Kunden, ist die Reparatur nicht möglich und der Kunde mit dem angebotenen Ausgleich nicht einverstanden MUSS die Ware zurück geschickt werden!

Der Verkäufer kann nicht einfach von einem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten und einen Zeitwert erstatten, das ist nur möglich wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht die Ware aber schon benutzt wurde und daher nur noch mit Preisnachlass verkauft werden kann. Weigert der Verkäufer die Rückgabe der Ware könnte man sogar von Unterschlagung ausgehen!

"Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2008, Az.: VIII ZR 200/05, entschieden, dass im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Mangels der Verkäufer für die Nutzung der Sache in der Gewährleistungszeit keinen Wertersatz verlangen darf."

https://openjur.de/u/73666.html
 
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Hier geht es aber nicht um einen Mangel sondern um einen Defekt. Das Urteil aus das du dich berufst geht auf die Gewährleistung zurück. Eh man hier jetzt mit gefährlichem Halbwissen rumspielt, sollte man seinen Anwalt befragen.

https://dejure.org/gesetze/BGB/346.html

Und warum sollte ein Verkäufer keinen Anspruch auf das Rücktrittsrecht haben?
 
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Der Distributor von MF&Co gehört zu MF. Das was die veranstalten hat System. Der Distributor stellt den Defekt bei sich fest und setzt der Hersteller davon in Kenntnis. Der Händler nimmt also die Garantie für sich in Anspruch. Das ist auch der Grund, warum die die Ware nicht mehr hergeben wollen. Weil ja unter der SN der Karte eine Garantie in Anspruch genommen wurde. Damit kann der Händler an einem Defekt der Ware eines Kunden nochmals Profit für sich verbuchen. Man gibt ja dem Kunden eine Zeitwertgutschrift, nimmt aber im Hintergrund selbst die Garantie für sich in Anspruch.
 
Lese mal das Gesetzt richtig!

Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Der Verkäufer hat aber keine gesetzliches Recht den Kaufvertrag rückgängig zu machen!
Der Verkäufer hat das Wahlrecht der Nachbesserung, entweder Austausch, Reparatur oder Erstattung des Kaufpreises!

Stell dir vor du kaufst dir ein Auto und 1 Jahr später kommt der Händler und schleppt das Auto ab und überweist dir den aktuellen Wert des Autos. Oder du bringst deine Auto zur Reparatur und der Händler sagt, sorry können wir nicht reparieren wir haben das Auto verschrottet und zahlen die 2/3 des Kaufpreises zurück.
 
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Das meine ich mit gefährlichen Halbwissen.

Stell dir vor du kaufst dir ein Auto und 1 Jahr später .............. da fängt der Fehler schon an, ich berichtige............bringst du das Auto defekt zum Händler mit der Aussage das du deinen Gewährleistungsanspruch nutzen möchtest...............

Ich will mich hier nicht zuweit aus dem Fenster lehnen. Aber allein dein Beispiel zeigt auf, warum es besser ist einen Anwalt zu befragen.

Ich würde behaupten das MF alles richtig gemacht hat. Allerdings bin ich mir mit dem Rücktrittsrecht auch nicht ganz sicher. Ich bin zwar der Meinung das auch ein Händler zurücktreten darf. Wie zb. bei einem Kaufvertrag bei dem die Lieferung nicht mehr möglich ist..........aber grundsetzlich wäre ich auch der Meinung das man die Karte defekt behalten kann. Ich finde auch nichts auf die schnelle was eine der beiden Sachen eindeutig belegt.
 
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Ich wiederhole mich!

Der Verkäufer hat aber keine gesetzliches Recht den Kaufvertrag rückgängig zu machen!
Der Verkäufer hat das Wahlrecht der Nachbesserung, entweder Austausch, Reparatur oder Erstattung des Kaufpreises!

Aber der Verkäufer kann nicht einfach sagen so Pech hier hast du einen Wertersatz. Klar er kann sagen beweiße uns das der Fehler beim Kauf schon vorhanden war, oder wir schicken dir deine Ware zurück.
 
Wo steht das im Gesetzbuch?

In dem Urteil auf welches sich MF beruft hat ja die Klägerin(Käufer) den Rücktritt erklärt. Aber das Gericht hat auch den Wertersatz für rechtens erklärt.
In deinem Link ist der Verkäufer nicht vom Vertrag zurückgetreten und die eindeutige Gewährleistung lag bei Verkäufer und im Urteil welches MF angibt ist der Rücktritt auf Käuferseite. Leider finde ich nichts, was den speziellen Fall mit der Kulanz beschreibt.
 
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Das Ganze sollte ja als Gewährleistung laufen, sodass sich der Händler, Vorlieferant oder Hersteller sich das anguckt und sagt was er da machen kann/ob er dafür zuständig ist.
MF hat hier ganz schnell eine eigene Entscheidung getroffen das Produkt zu "behalten" und mich zu entschädigen, wobei es sich immer noch um mein Eigentum handelt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das irgendwie gänglich geschweige denn rechtens ist. Das handeln von MF war soweit absolut in Ordnung, ob da Absprache mit dem Vorlieferanten war oder die Graka gar nicht weiter geschickt wurde, kann ich nicht beurteilen, aber ab dem Punkt wo ich ihr Angebot abgelehnt habe und sie mir darauf hin mein Eigentum verweigern, haben die wohl ohne Frage etwas falsch gemacht!

Ich habe MF eine E-Mail geschrieben, in der ich noch mal darauf verwiesen habe, dass ich mein Produkt wieder haben möchte.
Montag werde ich mir Rechtsberatung von meiner Versicherung holen und mit der zusammen das Ganze durchgehen, sowie ein Einschreiben formulieren.


@TrustN0_1 DeinThread ist ja ziemlich lang. Ich hoffe bei mir zieht sich das nicht so :D Du hattest davon gesprochen, dass du dein Mainboard im Endeffekt durch viel Druck wieder bekommen hast. Gab es da einen entscheidenden Wendepunkt? Drohung mit Anwalt, das Einmischen des Herstellers etc.?
 
§ 439
Nacherfüllung



​(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


2
. Ausschluss der Nacherfüllung

In bestimmten Fällen ist der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen. Hierzu zählen folgende Fälle:


Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen,
Der Käufer hat unter Fristsetzung die Nacherfüllung gefordert, jedoch verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten (vgl. §§ 440, 439 Abs.3 BGB, siehe auch die vorhergehende Quelle zum AG Menden),
Der Verkäufer verweigert von vornherein die Nacherfüllung, dann braucht der Käufer auch keine Frist zu setzen (vgl. § 440 S.1 BGB),
Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar. Der Gesetzgeber hat die Regel aufgestellt, dass die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 S.2 BGB). Sie kann aber auch sofort unzumutbar sein, weil z.B. der Käufer die gekaufte Sache dringend benötigt und nicht auf die Reparatur oder Nachlieferung warten kann,
Die Nacherfüllung ist unmöglich (§ 275 Abs.1 BGB), und zwar sowohl hinsichtlich der Nachbesserung wie auch der Nachlieferung. Dieser Fall kann z.B. bei einem unbehebbaren Mangel eines Einzelstückes auftreten. Für den Verkäufer entfällt dann die Nacherfüllungspflicht (zur Konsequenz vgl. unten zum Schadenersatz).
Als Folge des Ausschlusses der Nacherfüllung kann der Käufer die weiteren, in § 437 BGB geregelten Gewährleistungsansprüche geltend machen.


Beispiel : die Kaufsache ist mangelhaft und dem Verkäufer gelingt es nicht, die Ansprüche des Käufers durch Nacherfüllung (s.oben) zu befriedigen (Standardfall der §§ 437 Nr.3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB).


Das kann aber auch dadurch verursacht sein, dass es sich um ein Einzelstück handelt, das von vornherein nicht mehr nachlieferungsfähig ist (sog. anfängliche Unmöglichkeit: Verweis des § 437 Nr.3 auf § 311a BGB) oder dass die Nacherfüllung nach dem Vertragsschluss unmöglich wird, etwa weil die Kaufsache zerstört wird (sog. nachträgliche Unmöglichkeit: Verweis des § 437 Nr.3 auf §§ 280 Abs.1, 3, 283 BGB). Schließlich ist der Käufer auf den Schadenersatz verwiesen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ganz verweigert, etwa nach § 439 Abs.3 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten (Rechtsgrundlage auch hier: §§ 437 Nr.3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB). Wählt der Käufer dann Schadenersatz, verliert er seinen Anspruch auf Lieferung der Kaufsache oder Nacherfüllung und erhält statt dessen den Schadenersatzanspruch, mit dem er die nachteiligen Folgen der Nichterfüllung durch den Verkäufer ausgleichen kann. Er kann die mangelhafte Kaufsache behalten und Ersatz der Wertdifferenz zur mangelfreien Sache verlangen oder die mangelhafte Sache zurückgeben und als Schadenersatz die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ausgleich ggf. weiterer entstandener materieller Nachteile verlangen (sog. großer Schadenersatz).
 
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Ich meinte das der Verkäufer vom Vertrag in solche einem Fall(Gewährleistung-> Beweislast Käufer, Kulanz) nicht zurücktreten kann.
Von Nacherfüllung ist doch hier nirgens die Rede. Die Pflicht besteht doch erstmal überhaupt nicht.

Naja, ich warte mal .

@EXTREM

Eigentlich geht das am Thema vorbei. Dein Gesetzestext passt überhaupt nicht zum Beispiel des TE. Der Artikel war doch schon weit über die 6 Monate Gewährleistung hinaus. Es gibt also keine Pflicht der Nacherfüllung. Es sei denn der TE beweist das der Defekt bereits bei der Auslieferung bestand. Erst dann greifen deine Paragraphen.


Wie gesagt, warten wir mal die Rückmeldung ab. Was mich hier nämlich wundert, das der/die Verbraucherverband/-zentrale MF dazu noch nicht abgemahnt hat. Scheint wohl doch was richtig an deren Praxis zu sein. Oder wo kein Kläger..... ;)
 
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Warum sollte ein Verkäufer plötzlich vom Kaufvertrag zurück treten können nur weil der Käufer Gewährleistung fordert? 'Ein Kaufvertrag kann nicht rückgängig gemacht werden sobald er abgeschlossen ist und nicht beide Seiten damit einverstanden sind (Ausnahme Fernabsatz)
Entweder er bietet die Nacherfüllung an oder schickt die Ware wieder zum Käufer. Der Verkäufer ist nicht Eigentümer der Ware und kann auch nicht Eigentümer der Ware werden wenn er nicht einen gleichwertigen Ersatz liefert. Ansonsten handelt es sich um Unterschlagung!


Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen.

Dies trifft hier zu da der Verkäufer eindeutig mitgeteilt hat das er die Ware nicht mehr zur Verfügung stellen kann oder will und auch keinen Gleichwertigen Ersatz erbringen möchte.

Klar kann der Verkäufer sagen, entweder wir schicken dir die Ware zurück oder wir erstatten dir aus Kulanz den Zeitwert (abkaufen), allerdings kann der Verkäufer nicht darauf bestehen aus Kulanz den Zeitwert zu erstatten da er nicht Eigentümer der Ware ist.
 
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Wenn wir weiter so machen schickst du MF mit deinen Paragraphen noch lebenslänglich in den Knast :lol:

Ich klinke mich jetzt hier aus und hoffe das der TE mal Rückmeldung gibt, was sein Anwalt dazu sagt ;)

Wie gesagt, mich macht es stutzig, das die Verbraucherzentralen MF deswegen noch nicht abgemahnt haben. Vom Bauchgefühl her bin ich ja auch der Meinung, das MF die Karte zurückgeben muss.
 
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Das Problem ist nur das Händler wie MF denken sie könnten den Kunden verarschen!
MF bekommt vom Hersteller den vollen Wert erstattet und nicht den Zeitwert, in der Regel durch Lieferung neuer Ware in diesem Fall wohl eine R9 390 die der Händler dann zum vollen Wert verkaufen kann dem Kunden aber nur ein Teil davon erstattet und daher 2x Kasse macht.

1. Beim Verkauf der R9 290 an den Kunden
2. Differenz Zeitwert alte Ware zur neue Ware die der Hersteller Liefert


Besteht man auf sein Recht wird man merken das MF den Zeitwert plötzlich immer höher ansetzt und wenn man letztendlich mit Anwalt droht sogar den kompletten Kaufpreis oder neue Ware liefert.

Woher ich das weiß? Ich habe neben meinem Studiums 3 Jahre bei Media Markt gearbeitet. Der Kunde kommt mit defekter Ware, je nach Hersteller wird die Ware entweder eingeschickt und repariert/ausgetauscht, oder die defekte Ware fliegt in den RMA Kasten und der Kunde bekommt sofort neue Ware. Die Artikel im RMA Kasten werden an den Hersteller geschickt und der erstattet den Einkaufspreis oder verrechnet es mit neuen Bestellungen.

Hersteller die mit dem Verkäufer ein RMA Abkommen haben, prüfen die Ware meist noch nicht mal sondern diese wird einfach entsorgt und der Verkäufer bekommt zu 100% seine Erstattung. Viele Hersteller holen RMA Ware direkt ab so zb macht es HP, Pelikan oder Hama da kommt 1 x im Monat ein Mitarbeiter der die RMA Ware abholt und sofort ohne Prüfung der Ware die Erstattung unterschreibt.

Andere Hersteller wollen die Ware noch nicht mal wieder haben, da man sich die Kosten für die den Transport sparen möchte, da wird dann der Kaufpreis + Kosten für die Entsorgung erstattet und Media Markt entsorgt die Ware dann selbst.
 
Der Thread hat geholfen ;) Habe die ja auf den Thread aufmerksam gemacht. Es hat sich sogar die Sachbearbeiterin mit der ich zum Schluss in Kontakt stand, privat im Forum gemeldet. Was aber ein Schuss ins eigene Knie war. Nach langem hin und her bekam ich aber mein Board zurück. Habe einfach auf meinem Recht gepocht. Angeblich hat man auch die OVP+Zubehör entsorgt. Auch auf diese habe ich bestanden und auch wiederbekommen.

Deshalb auch mein Vorschlag das du dich bei Sapphire im Forum meldest und den Fall schilderst. Dann einfach MF drauf aufmerksam machst dass du in Kontakt mit dem Hersteller stehst, deine Karte gerne zurück möchtest und den Weg direkt über den Hersteller wählst.
 
Hast du dein Board wieder bekommen oder doch ein neues?

Wie man es richtig macht sieht man zb an Logitech, ich hab dort angerufen und wollte wissen was ich machen muss um mein G930 Headset reparieren zu lassen da die Stumm-schaltung nicht mehr funktioniert.

Dort hat man dann die Seriennummer aufgenommen und 6 Tage später hatte ich per UPS ein neues Headset und das alte konnte ich behalten. Das nenne ich Service!
 
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Mein Altes. Das könnte ich dann Ausnahmsweise direkt über Asus reklamieren.

MF hat mir im Verlauf des Threads auch die Summe von ~110€ auf ~180€ angehoben. Zum Schluss wollte ich aber nur noch mein Board wiederhaben.
 
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