§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
2. Ausschluss der Nacherfüllung
In bestimmten Fällen ist der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen. Hierzu zählen folgende Fälle:
Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen,
Der Käufer hat unter Fristsetzung die Nacherfüllung gefordert, jedoch verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten (vgl. §§ 440, 439 Abs.3 BGB, siehe auch die vorhergehende Quelle zum AG Menden),
Der Verkäufer verweigert von vornherein die Nacherfüllung, dann braucht der Käufer auch keine Frist zu setzen (vgl. § 440 S.1 BGB),
Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar. Der Gesetzgeber hat die Regel aufgestellt, dass die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 S.2 BGB). Sie kann aber auch sofort unzumutbar sein, weil z.B. der Käufer die gekaufte Sache dringend benötigt und nicht auf die Reparatur oder Nachlieferung warten kann,
Die Nacherfüllung ist unmöglich (§ 275 Abs.1 BGB), und zwar sowohl hinsichtlich der Nachbesserung wie auch der Nachlieferung. Dieser Fall kann z.B. bei einem unbehebbaren Mangel eines Einzelstückes auftreten. Für den Verkäufer entfällt dann die Nacherfüllungspflicht (zur Konsequenz vgl. unten zum Schadenersatz).
Als Folge des Ausschlusses der Nacherfüllung kann der Käufer die weiteren, in § 437 BGB geregelten Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Beispiel : die Kaufsache ist mangelhaft und dem Verkäufer gelingt es nicht, die Ansprüche des Käufers durch Nacherfüllung (s.oben) zu befriedigen (Standardfall der §§ 437 Nr.3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB).
Das kann aber auch dadurch verursacht sein, dass es sich um ein Einzelstück handelt, das von vornherein nicht mehr nachlieferungsfähig ist (sog. anfängliche Unmöglichkeit: Verweis des § 437 Nr.3 auf § 311a BGB) oder dass die Nacherfüllung nach dem Vertragsschluss unmöglich wird, etwa weil die Kaufsache zerstört wird (sog. nachträgliche Unmöglichkeit: Verweis des § 437 Nr.3 auf §§ 280 Abs.1, 3, 283 BGB). Schließlich ist der Käufer auf den Schadenersatz verwiesen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ganz verweigert, etwa nach § 439 Abs.3 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten (Rechtsgrundlage auch hier: §§ 437 Nr.3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB). Wählt der Käufer dann Schadenersatz, verliert er seinen Anspruch auf Lieferung der Kaufsache oder Nacherfüllung und erhält statt dessen den Schadenersatzanspruch, mit dem er die nachteiligen Folgen der Nichterfüllung durch den Verkäufer ausgleichen kann. Er kann die mangelhafte Kaufsache behalten und Ersatz der Wertdifferenz zur mangelfreien Sache verlangen oder die mangelhafte Sache zurückgeben und als Schadenersatz die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ausgleich ggf. weiterer entstandener materieller Nachteile verlangen (sog. großer Schadenersatz).