Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ^^
Für die Zuständigkeit gilt die EuGVVO (="Brüssel 1a-VO");
für die Frage, welches Recht (D/A) anzuwenden ist, gilt die Rom I-VO.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann (und hier: wird) sich ergeben als
Verbrauchergerichtsstand aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, so wie auch aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) UAbs. 1 EuGVVO als
Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Wenn man wollte könnte man natürlich noch am Wohnsitz des Beklagten klagen gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.
Das anzuwendende Recht wiederum richtet sich nach der Rom I-VO. Dort bestimmt Art. 6 für Verbraucherverträge, dass zwar vom Recht des Verbrauchers abgewichen werden
könnte, dabei aber im Ergebnis nicht der Schutz versagt werden kann, von dem nach seinem reinen Recht unter normalen Umständen auch nicht abgewichen werden dürfte - dh die zwingenden Normen des Verbraucherrechts wären in jedem Fall anzuwenden.
Bezüglich des Zustandekommens von Verträgen gilt genau genommen noch Art. 10 Rom I-VO.
Wenn Details zur Frage, wann ein Shop sich auf einen Mitgliedsstaat ausgerichtet hat, interessieren, gern ansprechen