Österreich: Wirksamer Kaufvertrag?

Eis-T

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Moin :D

Hab bei nem Onlineshop in Österreich was gekauft und wurde direkt über PayPal abgebucht. Ich frag mich: Ist da bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, weil das Geld bereits abgebucht wurde? Oder kann der Händler das trotzdem stornieren?
 
Also wenn du in Deutschland wohnst und von dort bestellt hast, gilt für dich grundsätzlich auch bei einem Österreichischen Onlineshop deutsches Recht. Sollte sich allerdings nicht großartig Unterscheiden.

In Österreich ist ein Kaufvertrag grundsätzlich eine übereinstimmende Willenserklärung. Durch die Aufforderung des Verkäufers zu bezahlen, würde ich sagen, dass es bereits einen Kaufvertrag gibt. Ich bin allerdings kein Richter ;)

Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragspartner zustande. Der Käufer stellt den Kaufantrag in elektronischer Form. Der Verkäufer muss diesen Kaufantrag unmittelbar (z.B. via E-Mail oder automatischer Nachricht des Bestellsystems) bestätigen. Die Bestätigung ist die Annahme des Kaufantrages durch den Verkäufer. Der Kaufvertrag ist damit abgeschlossen. Quelle (S. 16)

Das ist aus einem Schulbuch und beruft sich auf das ECG 2001. Ich weiß, dass in viele AGBs etwas anderes steht. Wie gesagt ich bin kein Richter.
 
Hab gerade folgende E-Mail bekommen:

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,



im Laufe des gestrigen Tages hat sich ein Fehler in das System eingeschlichen, durch den uns von zwei Dell-Geräten falsche Preise unserer Vorlieferanten übermittelt wurden. Betroffen sind hiervon die Geräte mit Herstellerartikelnummern 9550-4521 sowie 9550-4569.


In diesem Sinne muss ich Ihnen mitteilen, dass wir das/die bestellte(n) Gerät(e) nicht zu dem angezeigten Preis liefern können und darum die Bestellung von unserer Seite storniert wurde. Jedwede bereits erbrachte Zahlung wurde bereits rückgebucht (PayPal) bzw. befindet sich schon bei der Buchhaltung zur Rücküberweisung (Vorkasse).



Wir entschuldigen uns vielmals für die entstandenen Umstände und danken für Ihr Verständnis.

Wie gesagt, ich hatte per PayPal bezahlt, aber das Geld wurde bereits zurücküberwiesen. Also schätze ich mal, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist?!

Schade eigentlich, bräuchte im Moment ohnehin Geld und hätte die Dinger bestimmt gewinnbringend weiterverkaufen können hrhr. Aber daraus wird wohl nichts :(.
 
Gut, bei nachvollziehbaren Systemfehlern wird das nichts werden ;)
 
da versuchte wieder einer einen pc zu einem systemfehler zu bekommen, klar das der händler da blockt würde ich auch tun, ist aber arm das man sowas extra versucht und dann hier noch fragt ob der liefer muss und das sein problem ist...
 
hallo7 schrieb:
Also wenn du in Deutschland wohnst und von dort bestellt hast, gilt für dich grundsätzlich auch bei einem Österreichischen Onlineshop deutsches Recht.
Wie kommst du darauf, also wenn ich aus Deutschland in China was bestelle würde nach deiner Meinung nach auch Deutsches Recht bestehen... ? Das ist falsch, es gelten immer die Gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Land wo ein Firmensitz bestand hat.

Es geht sogar noch weiter, Anwälte aus Deutschland hätten kein Befugnis im Ausland, so dass sie dort nicht tätig werden können. Das bedeutet man müsste hier auch ein Anwalt aus dem Ausland mit beauftragen.
 
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Es gibt aber für Verbraucherverträge Sonderregelungen: Ein Vertrag unterliegt - sofern keine Rechtswahl getroffen wurde - dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers,
sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ode mehrere Staaten einschließlich dieses Staates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.


Beispiele: Bestellen Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien bei einem österreichischen Versandhandelsunternehmen, das seine Katalogwerbung auf Italien ausrichtet, dann kommt italienisches Recht zur Anwendung, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde.

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Allgemeines-Zivil--und-Vertragsrecht/Vertragsrecht-allgemein/Vertraege_mit_Konsumenten_im_Ausland_-_allgemeiner_Ueberbl.html


Da war erst vor kurzem etwas bzgl. deutschen und österreichischen Onlineshops, da diese aufgrund der gemeinsamen Sprache immer in D und Ö gleichzeitig anbieten, außer sie schließen es explizit aus.

Also klagt man bei Problemen in diesem Beispiel nicht in Österreich sondern in Deutschland und der österreichische Shop muss sich um Anwälte in Deutschland kümmern, nicht der Verbraucher. Die EU hat durchaus auch sinnvolle Richtlinien ;)
 
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Du solltest dir lieber diesen Link dazu mal durchlesen, denn dein Link bezieht sich eher wenn man Verträge abschießt und hat direkt mit dem Kauf im Ausland nichts zu tun.
Link: http://www.trustedshops.de/info/ihre-rechte-beim-online-shopping-im-ausland/

Hier ist dann untereinander auch dass hier vorhanden:
Danach gilt im Grundsatz, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In Sache Anwalt sieht es doch anders aus als ich gedacht hatte.
Denn hier wird erläutert dass auch Anwälte Grenzüberschreiten in der EU tätig werden können.
http://www.rechthaber.com/als-rechtsanwalt-ins-ausland-einfacher-als-man-denkt/

Jedoch muss je nach Fall ein Anwalt mit dem Ausländischem Recht vertraut sein. Was bisher auch einer der Gründe war wieso ich von meiner Rechtsschutzversicherung in einem Fall eines Unfall in Italien einen Italienischen Anwalt zur Auswahl bekam.

Aber möchte mich jetzt auch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, da ich jetzt auch kein Anwalt bin und mit dem Recht Deutschland vs. Österreich nicht vertraut bin.
 
Schau doch mal in die AGB. Da wird auch bei nem österreichischen Shop drinstehen, wann der Ver*trags*schluss zustandekommt.

Danach kannst ja mal nach Anfechtung googlen ;)
 
IICARUS schrieb:

Hast du bei dem Satz weitergelesen? Einen einzigen Satz mehr und es wäre das selbe gewesen, was in meinem Link steht. Es bezieht sich ja auf die selbe EU Richtlinie...

Danach gilt im Grundsatz, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Verträgen mit Verbrauchern kann aber etwas anderes gelten, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Denn dann gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es geht ja darum, dass der österreichische Shop in dem Fall in Deutschland anbietet und deswegen auch das deutsche Recht für deutsche Käufer gültig ist. Das ist z.B. der Fall, wenn Versand nach Deutschland angeboten wird.

PS: Ein normaler Kauf (Händler an Privat) ist ein Verbrauchervertrag.
 
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Eis-T schrieb:
Hab bei nem Onlineshop in Österreich was gekauft...
Hört sich aber für mich so an als wenn er über eine Webseite die in Österreich betrieben wird was gekauft hat. Dass ich die Webseite auch in Deutschland aufrufen kann hat ja nichts zu sagen. Was anderes wäre wenn die Webseite in Deutschland betrieben wird (.de Domain) oder direkt auch Deutsche Kunden mit angesprochen werden.

Naja... hast aber auch recht... lassen wir es mal... :)
 
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Es geht um den Versand. Sobald Versand nach Deutschland angeboten wird, ist der Shop auch auf Deutschland ausgerichtet. Welche Domain dieser hat ist egal.
 
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ^^

Für die Zuständigkeit gilt die EuGVVO (="Brüssel 1a-VO");
für die Frage, welches Recht (D/A) anzuwenden ist, gilt die Rom I-VO.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann (und hier: wird) sich ergeben als Verbrauchergerichtsstand aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, so wie auch aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) UAbs. 1 EuGVVO als Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Wenn man wollte könnte man natürlich noch am Wohnsitz des Beklagten klagen gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.

Das anzuwendende Recht wiederum richtet sich nach der Rom I-VO. Dort bestimmt Art. 6 für Verbraucherverträge, dass zwar vom Recht des Verbrauchers abgewichen werden könnte, dabei aber im Ergebnis nicht der Schutz versagt werden kann, von dem nach seinem reinen Recht unter normalen Umständen auch nicht abgewichen werden dürfte - dh die zwingenden Normen des Verbraucherrechts wären in jedem Fall anzuwenden.

Bezüglich des Zustandekommens von Verträgen gilt genau genommen noch Art. 10 Rom I-VO.

Wenn Details zur Frage, wann ein Shop sich auf einen Mitgliedsstaat ausgerichtet hat, interessieren, gern ansprechen :)
 
In wiefern ändert es irgendwas, ob deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden ist? Nur mal so als blöde Frage...
 
Es ist abstrakt denkbar, dass nach dem Recht eines ausländischen Staates noch kein Vertrag zu Stande kam. Bitte kein beschwerlicher Ton an mich, ich hab diesen Punkt nicht aufgemacht und den einen oder anderen interessiert es vielleicht so oder so ;)
 
Ich denke ganz konkret, dass kein Kaufvertrag besteht. Und falls er bestanden haben sollte, dann ist der mit der Anfechtung sowieso hinüber.

Ob nu deutsches oder österreichisches Recht...

Das einzige was noch helfen könnte, wären die AGB. Kann ja durchaus sein, dass nen Shop sich damit selbst nen Bein stellt. Dafür enthält die Stornierung aber zuviel sinnvolle Dinge...
 
Ein Kaufvertrag wird erst mal zu Stande gekommen sein, wenn der Preis nicht völlig offensichtlich falsch war oder gar bei Null (dann handelte es sich übrigens allenfalls um ein Schenkungsversprechen). Eine Anfechtung liegt nahe, ja. Man kann allerdings noch hinterfragen, ob der genannte Grund auch wirklich zur Anfechtung berechtigt.

Und zurück zu deiner Nachfrage: Auch die Anfechtung kann sich nach dem Recht verschiedener Staaten verschieden gestalten.
 
Ein Kaufvertrag wird erst mal zu Stande gekommen sein,

Warum? Üblicherweise bestätigen Händler nur die Bestellung. Der Vertragsschluß kommt gemäß AGB erst bei Versand der Ware zustande...

Aber kann sich ja um einen der wenigen Händler handeln, die das nicht mitgekriegt haben...
 
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Nur mal ein Gedanke zum Durcheinanderbringen: Damit die AGB wirksam werden, müssten sie bereits Bestandteil des zu Stande gekommenen Vertrages geworden sein ;)

Im Ergebnis bin ich aufgrund meiner Erinnerung spontan überzeugt, dass ein Vertrag mit dem Zahlungsverlangen zu Stande gekommen ist. Die verschiedenen Möglichkeiten, das rechtstechnisch herzuleiten, werde ich demnächst gern noch mal sauber durchdenken.

Zum Anfechungsgrund auch nur schnell Stichworte: Kalkulationsirrtum/unbeachtlicher Motivirrtum.
 
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